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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2010 D-2028/2010

7. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,510 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Volltext

Abtei lung IV D-2028/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, (...), Gesuchsteller. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 / D-4080/2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-2028/2010 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 10. April 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2007 abgelehnt wurde. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Gesuchstellers betreffend Verfolgung durch die türkischen Behörden zufolge seines politischen Engagements seien nicht glaubhaft. Die Angaben zur angeblichen Suche und zur möglichen Gefährdung seien wiederholt vage ausgefallen. Zudem habe er es unterlassen, mit Hilfe seines Anwalts in Erfahrung zu bringen, ob gegen ihn tatsächlich ermittelt werde. Seine unter anderem vorgebrachte Erklärung, er habe dazu keine Gelegenheit gehabt, könne nicht nachvollzogen werden. Entsprechend fehlten substanziierte Hinweise auf eine relevante Gefährdung im Heimatland. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement im vorgebrachten Ausmass plausibel zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Allein das Vorbringen, auf Kundgebungen fotografiert worden zu sein, begründe für sich alleine noch keine asylrelevante Gefährdung. Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei ausschliesslich gestützt auf rechtsstaatlich legitime und demnach nicht asylrelevante Motive. Mit Urteil vom 24. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2007 ab. B. Mit Eingabe vom 29. März 2010 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein "dringliches Gesuch um Revision" ein, mit welchem er beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die D-2028/2010 Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Gesuchsteller beantragen, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Revisionsverfahrens zu bewilligen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme auszusetzen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, überdies sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit dem Revisionsgesuch liess der Gesuchsteller diverse Beweismittel (je in Kopie) einreichen. Auf die Begründung des Revisionsgesuches sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 31. März 2010 per sofort aus. D. Mit Eingabe vom 6. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers weitere Beweismittel ein, insbesondere Übersetzungen von bereits in türkischer Sprache zu den Akten gegebenen Dokumenten. E. Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte der Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Ankara um diskrete Abklärungen im Zusammenhang mit dem hängigen Revisionsverfahren, im Speziellen um Überprüfung der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente auf deren Echtheit hin. D-2028/2010 Das Antwortschreiben der Botschaft, verfasst am 24. Mai 2010, ging am 28. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird unter Berufung auf Informationen der Vertrauensanwälte festgehalten, die eingereichten Dokumente seien nicht authentisch beziehungsweise es handle sich um Totalfälschungen. Der Gesuchsteller sei im Fahndungsregister der Behörden nicht zur Suche ausgeschrieben, und er unterliege auch keinem Passverbot. Es bestünden bezüglich des Gesuchstellers auch keine Datenblätter. Hingegen werde er wegen Nichtleistens des Militärdienstes gesucht. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 29. April 2010 und der Botschaftsantwort vom 24. Mai 2010 zukommen und räumte ihm eine bis zum 10. Juni 2010 laufende Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 äusserte sich der Gesuchsteller und ersuchte um Gewährung einer Frist bis zum 20. Juni 2010 zur Einreichung weiterer Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden D-2028/2010 kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sogenannt unechte Noven) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist. 2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem – wie erforderlich (Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) – Begehren für den Fall des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde vom 14. Juni 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 24. Februar 2010 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, D-2028/2010 bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ob vorliegend eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchsteller selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte fehlen lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war, kann jedoch dahin gestellt bleiben. So fehlt es den betreffenden Beweismitteln – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit, da sie nicht geeignet sind, den Ausgang des mit Urteil vom 24. Februar 2010 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens entscheidend zu beeinflussen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG: "entscheidende Beweismittel"). 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller ausführen, er habe am Tag der Gesuchseinreichung eine DHL- Sendung mit verschiedenen Unterlagen bezüglich der Fahndung beziehungsweise Ermittlung gegen ihn aus der Türkei erhalten. Seiner Familie sei es gelungen, diese zu beschaffen und sie zu übermitteln. Es handle sich um einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller aus dem Jahr 2007, aus welchem hervorgehe, dass er aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation zur Festnahme ausgeschrieben sei. Aus dem ebenfalls eingereichten Schreiben der (...) Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass die DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei) in B._______ eine Kampagne gegen Prostitution, Glücksspiel, Rauschmittel und Assimilation durchgeführt habe und dem Gesuchsteller eine Teilnahme an dieser Kampagne vorgeworfen werde. Trotz seiner Bemühungen sei es dem Gesuchsteller nicht früher möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, wie seine Familie an die Dokumente gelangt sei. Sobald er über diese Information verfüge, sämtliche Dokumente übersetzt seien und er diese eingehend mit seinem Rechtsvertreter habe besprechen können, werde er ans Gericht gelangen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel als neu zu qualifizieren seien und es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, diese im Beschwerdeverfahren beizubringen. Weiter führt der Gesuchsteller aus, mit den neu eingereichten Beweismitteln lasse sich nun belegen, dass er aufgrund seiner D-2028/2010 Verbindungen zur DHKP/C von den türkischen Behörden verfolgt und gesucht werde. Die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei aus diesem Grund einer neuen Beurteilung zu unterziehen, weshalb die eingereichten Beweismittel und die damit belegten Tatsachen als erheblich zu betrachten seien. 3.3 Die veranlassten Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara führten zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Gesuchsteller eingereichten Dokumenten, nämlich die von ihm als "Anklageschrift an den 10. Schwerststrafgerichtshof, B._______" und als "Verhaftungsbefehl" bezeichneten Eingaben sowie weitere gerichtliche Dokumente, nicht um authentische Schriftstücke handelt. Der Gesuchsteller sei weder bei der Staatsanwaltschaft in B._______ noch vor dem 10. Agir CM (Ceza Mahkemesi) in B._______ vermerkt. Zudem würden die in zwei eingereichten Dokumenten aufgeführten ESAS-Nummern (...) und (...) andere Personen und andere Delikte betreffen. Ebenso wenig entspreche die Laufnummer der Anklageschrift der Realität. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass der nicht authentische Charakter der eingereichten Dokumente sich erst aufgrund einer inhaltlichen Überprüfung offenbart habe. 3.3.1 Abklärungen über eine Schweizerische Vertretung im Ausland werden regelmässig – so auch im vorliegenden Fall – unter Beiziehung von Vertrauensanwälten durchgeführt. Vorliegend sind substanzielle Hinweise, die zu Zweifeln an der Richtigkeit der bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara eingeholten Auskünfte geben würden, nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für allfällige Unkorrektheiten in der Art und Weise der Ermittlungen durch den eingesetzten Vertrauensanwalt beziehungsweise die eingesetzten Vertrauensanwälte entnehmen. Dass der zentrale Befund, wonach die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente nicht authentisch seien, auf einem Irrtum, einer Verwechslung bei den entsprechenden Nachforschungen, einer Falschauskunft seitens allfällig konsultierter Behörden oder fehlender Sorgfalt der Vertauensanwälte beruhen und mithin falsch sein könnte, ist aufgrund der Aktenlage auszuschliessen. 3.3.2 Der Gesuchsteller lässt in seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis vorbringen, er könne sich den Vorwurf der Dokumentenfälschung nicht erklären und werde umgehend mit seinem Rechtsanwalt in B._______ Kontakt aufnehmen. Der Gesuchsteller werde seinen türkischen Rechtsvertreter ersuchen, persönlich auf dem D-2028/2010 Schweizer Konsulat vorzusprechen und die Verfahren zu bezeugen. Es müsse hier ein Irrtum vorliegen oder noch Schlimmeres wie eine Täuschung durch Geheimdienste. Immerhin könnten auch Vertrauensanwälte der Schweizerischen Botschaft in Versuchung geraten. Mit diesen Ausführungen geht der Gesuchsteller auf die in der Botschaftsauskunft aufgezählten formellen Unstimmigkeiten in seinen Dokumenten konkret nicht ein. Lediglich mit der vagen Behauptung eines Irrtums oder einer Einflussnahme des Geheimdienstes lässt sich das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht entkräften. Der Gesuchsteller hat es denn auch unterlassen, innert der von ihm genannten Frist (20. Juni 2010) weitere Beweismittel beziehungsweise einen Beleg für das Vorsprechen seines türkischen Rechtsvertreters bei der Schweizer Botschaft in Ankara oder bei einem Konsulat einzureichen. 3.3.3 Unter den dargelegten Umständen ist bereits im jetzigen Zeitpunkt verlässlich abzusehen, dass aus den vom Gesuchsteller eingereichten Gerichtsakten für das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Masse vorbestimmend für den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweismittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es besteht damit kein Anlass für die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. D-2028/2010 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 ist demzufolge abzuweisen. Der am 31. März 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 5. Die vom Gesuchsteller zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente sind aus den vorstehend aufgezeigten Gründen als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Revisionsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Einreichung eines Revisionsgesuchs unter Bezugnahme auf gefälschte Beweismittel ist als mutwillige Prozessführung zu würdigen, deren Umstände vorliegend eine Erhöhung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'700.-rechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zusätzlich zur Gerichtsgebühr sind dem Gesuchsteller die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung anfallenden Auslagen im Betrag von Fr. 3'300.-- in Rechnung zu stellen (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE). Unter diesen Umständen sind die ihm zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 5'000.-festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-2028/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Die unter Erwägung 5 aufgeführten Dokumente werden eingezogen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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