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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2017 D-2024/2017

13. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,113 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2024/2017

Urteil v o m 1 3 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, handelnd durch B._______ und C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienasyl; Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / (…).

D-2024/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Mutter des Beschwerdeführers (C._______) mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2011 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers (B._______) am 12. August 2016 in die Schweiz gelangte und am 17. August 2016 ein Asylgesuch einreichte, dass das gemeinsame Kind am (…) in D._______ zur Welt kam, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Eltern – mit Eingabe vom 24. Januar 2017 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter beim SEM einreichte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. März 2017 (Eröffnung am 16. März 2017) ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. April 2017 (beim SEM am 4. April 2017 eingegangen) Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG beantragte, dass der Beschwerde eine Kopie der Geburtsurkunde vom (...) Januar 2017 beigelegt wurde, dass das SEM diese Rechtsmitteleingabe dem Bundesverwaltungsgericht überwies (am 6. April 2017 eingegangen),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-2024/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partnern von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Mutter des Beschwerdeführers, C._______, erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht selbst, sondern sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einbezogen worden, dass somit die in Art. 51 Abs. 3 AsylG genannte Ausnahmebedingung, wonach bei „besonderen Umständen“ keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde, zur Anwendung gelange und sich die Asylgewährung nicht rechtfertige,

D-2024/2017 dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenhielt, sondern im Wesentlichen wiederholte, er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter, C._______, einzubeziehen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen Umständen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ausgegangen ist, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers sprechen, dass eine Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gemäss geltender Praxis zu Art. 51 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nur dann an ihre Angehörige weiterübertragen kann, wenn ihr die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 8), dass anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 51 AsylG also kein Familienasyl erhalten, wenn deren Familienangehörige ihrerseits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. EMARK 1997 Nr. 1, EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 23, EMARK 2003 Nr. 11), dass die Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, dass sie demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen kann, dass nach dem Gesagten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und der Asylgewährung entgegenstehen, dass das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers noch hängig ist, und der Beschwerdeführer sich auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-2024/2017 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände indes auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2024/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

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