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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2011 D-2024/2011

4. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,498 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-99/2009 vom 25. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2024/2011/wif Urteil vom 4. Mai 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, und B._______, geboren am …, sowie die Kinder C._______, geboren am …, und D._______, geboren am …, alle sowohl Kosovo als auch Serbien, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-99/2009 vom 25. März 2011 / N … .

D-2024/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden – gemäss den Akten Staatsangehörige sowohl von Kosovo als auch von Serbien – am 3. August 2008 in der Schweiz Asylgesuche einreichten, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche zur Hauptsache vorbrachten, sie stammten aus Kosovo, sie seien serbischer Ethnie und sie hätten an ihrem Heimatort – im Dorf X._______ in der südkosovarischen Gemeinde Y._______ – bereits wiederholt Behelligungen von Seiten der albanischen Bevölkerung erlitten und sie hätten von dieser Seite auch Nachstellungen gegen Leib und Leben befürchtet (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Asylgesuche der Gesuchstellenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei die Vorbringen der Gesuchstellenden als nicht asylrelevant erklärte und im Anschluss daran festhielt, zwar stammten die Gesuchstellenden aus einem Gebiet von Kosovo, wohin sich der Wegweisungsvollzug für Angehörige der serbischen Minderheit als unzumutbar erweise, in ihrem Falle sei jedoch vom Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in Serbien auszugehen, da sie von Serbien weiterhin – auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo – als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, sie demzufolge serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien reisen könnten, wo der Gesuchsteller während Jahren gearbeitet habe und wo die Gesuchstellenden auch über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügten, dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid am 7. Januar 2009 Beschwerde einreichen liessen, wobei sie an der geltend gemachten Gefährdungslage in Kosovo festhielten (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass diese Beschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2011 abgewiesen wurde (vgl. dazu das Urteil D-99/2009), dass dabei vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem festgehalten wurde, die Gesuchstellenden seien nicht nur Staatsangehörige von Kosovo, sondern auch Staatsangehörige von Serbien, womit sie nicht auf

D-2024/2011 den Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie sich allfälligen Nachstellungen in Kosovo ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung nach Serbien entziehen könnten, wo ihnen keine Verfolgung drohe (vgl. a.a.O., ab S. 8 unten [E. 4.3]), dass das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss daran festhielt, im Falle der Gesuchstellenden erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht nur als zulässig und möglich, sondern namentlich auch als zumutbar, da der Gesuchsteller mit der Lebensweise in Serbien sehr gut vertraut sei und die Gesuchstellenden sowohl in Belgrad als auch in anderen Dörfern und Städten Serbiens über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügten (vgl. a.a.O., ab S. 12 [E. 6.3, insb. E. 6.3.6]), dass die Gesuchstellenden am 4. April 2011 (Poststempel) mit einer als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, welche offenkundig auf eine Abänderung beziehungsweise Aufhebung des vorgenannten Beschwerdeurteils abzielte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. März 2011 entgegennahm, dass mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt wurde (vgl. Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Gesuchstellenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum 21. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 ein Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung abgewiesen und an der fristgerechten Zahlung des einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge am 20. April 2011 fristgerecht eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung,

D-2024/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass von den Gesuchstellenden in der Eingabe vom 4. April 2011 zur Hauptsache geltend gemacht wurde, das Urteil vom 25. März 2011 basiere auf nicht richtigen respektive auf unvollständigen Daten, wobei sie diesbezüglich anführen, sie hätten neue Beweise und

D-2024/2011 Gesuchsgründe, welche sie im bisherigen Verfahren – aus Furcht vor dem albanischen Übersetzer des BFM – noch nicht offengelegt hätten, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, der Gesuchsteller habe in Kosovo tatsächlich mit direkt gegen ihn gerichteten Racheakten von albanischer Seite zu rechnen, da er im Krieg auf der Seite der jugoslawischen Armee gestanden habe und da zudem sein Cousin ersten Grades persönlich an einem schweren Überfall auf mehrere Albaner beteiligt gewesen sei, wobei die Umstände jenes Ereignisses auch auf eine direkte Beteiligung des Gesuchstellers deuten würden, dass der Gesuchsteller vor diesem Hintergrund in Kosovo aktiv gesucht werde und mit dem Tod zu rechnen habe, weshalb er wirklich nicht nach Kosovo zurück dürfe, dass dabei von den Gesuchstellenden das Nachreichen von Beweismitteln und ergänzende Ausführungen zu den Ereignissen in Kosovo in Aussicht gestellt wurden, dass mit diesen Vorbringen das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, dass die Eingabe der Gesuchstellenden zudem innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (vgl. dazu Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf die Eingabe vom 4. April 2011 als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen der Gesuchstellenden – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind, dass sich die Vorbringen der Gesuchstellenden ausschliesslich auf eine angeblich in Kosovo bestehende Bedrohungslage beziehen, im Falle der Gesuchstellenden eine Rückkehr nach Kosovo jedoch gar mehr nicht zur Diskussion steht, sondern alleine deren Ausreise nach Serbien, dass in diesem Zusammenhang nochmals – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. April 2011 – darauf hinzuweisen ist, dass im Urteil vom 25. März 2011 ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Gesuchstellenden aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit nach

D-2024/2011 Serbien ausreisen können, wo sie keine Verfolgung zu gewärtigen haben und wo sie sich aufgrund der hinreichenden Vertrautheit mit den dortigen Gegebenheiten sowie aufgrund ihres umfangreichen familiäre Beziehungsnetzes wiederum eine Existenz aufbauen können, dass sich vor diesem Hintergrund die zusätzlichen respektive nachträglichen Vorbringen der Gesuchstellenden zu Kosovo als irrelevant erweisen, da sie am entscheidrelevanten Schluss im Urteils vom 25. März 2011 – an der Feststellung betreffend die Zulässigkeit, Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise nach Serbien, wo den Gesuchstellenden keine Verfolgung droht – vorbei gehen, dass bei dieser Sachlage – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – auch auf die von den Gesuchstellenden in Aussicht gestellten Beweismittel und ergänzende Ausführungen zu den angeblichen Ereignissen in Kosovo zu verzichten ist, da sich auch von daher in entscheidrelevanter Hinsicht (betreffend die Frage ihrer Auseise nach Serbien) keine neuen Erkenntnisse ergeben können (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2011 abzuweisen ist, dass bei diesen Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellenden die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei sie mit dem am 20. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2024/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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