Abtei lung IV D-2021/2007 law/krc {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Januar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 14. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-2021/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus A._______ (Provinz B._______), eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Januar 2007 verliess und via ihm unbekannte Länder am 6. Januar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Januar 2007 um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 10. Januar 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt und am 8. Februar 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei, nachdem sein Bruder B._______ (welcher am 6. Januar 1992 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde [N _______]) die Heimat verlassen habe, drei bis vier Mal festgenommen und schikaniert worden, dass sich diese Vorfälle in den Jahren 1990, 1993, 1996 bzw. 1997 und 2006 ereignet hätten, dass er nach den Festnahmen nicht auf den Posten gebracht, sondern jeweils in einem Auto herum gefahren worden sei, dass die Polizei von ihm Informationen über seinen Bruder und dessen Aufenthaltsort habe erhalten wollen, dass sie ihm während dieser Festnahmen auch Agententätigkeiten angeboten hätten, dass die Polizei mehrmals sein Haus durchsucht, weiter nach seinem Bruder gefragt und ihn dabei bedroht habe, dass er ausserdem seit 2003 einfaches Mitglied der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) sei, dass er im Juli 2006 an einer Demonstration der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) teilgenommen habe und dabei festgenommen worden sei, D-2021/2007 dass jedoch nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er bereits 2004 erfolglos versucht habe, via Russland und Belarus in die Schweiz zu gelangen, dass er dann schliesslich Anfang Januar 2007 seinen Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum seine Identitätskarte (Nüfus, Serie _______, ausgestellt am 14. Juli 2003 in A._______) zu den Akten reichte, dass er bei der direkten Anhörung durch das BFM am 8. Februar 2007 einen Antrag - welchem stattgegeben wurde - vom 12. Oktober 2002 auf Mitgliedschaft bei der DEHAP zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2007 - eröffnet am 15. Februar 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der negative Asylentscheid vom 14. Februar 2007 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer daher aufforderte, bis zum 11. April 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, D-2021/2007 dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 3. April 2007 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-2021/2007 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, seine Vorbringen hielten sowohl den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass die Vorinstanz im Einzelnen ausführte, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus, dass sich das Nachfragen nach dem Bruder in den 90-er Jahren letztmals 1996/1997 ereignet habe, also vor mehr als zehn Jahren, dass bei so lange zurück liegenden Ereignissen gegenüber der Ausreise der notwendige Kausalzusammenhang fehle, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 wohl nicht deswegen ausgereist, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand hielten, dass sich das zweitletzte Ereignis, als nach seinem Bruder gefragt worden sei, 1996/1997 zugetragen habe, das letzte dann plötzlich 2006, D-2021/2007 dass nicht nachvollzogen werden könne, weswegen die Behörden zehn Jahre später plötzlich wieder beim Beschwerdeführer nach seinem Bruder hätten fragen sollen, dass dieses Ereignis ausserdem widersprüchlich geschildert worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ersteinvernahme erklärt habe, 1990, 1993, 1996 bzw. 1997 sowie 2006 wegen seines Bruders Probleme gehabt zu haben, dass er - aufgefordert, den Vorfall von 2006 zu schildern - nur erklärt habe, 2006 an einer Demonstration der DTP teilgenommen zu haben und dabei festgenommen und erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein, jedoch mit keinem Wort Probleme wegen seines Bruders erwähnt habe, dass er hingegen anlässlich der Zweitanhörung vom 8. Februar 2006 (recte: 2007) erklärt habe, die Behörden seien nachts zwischen 2 und 3 Uhr gekommen und hätten mit ihm eine Autofahrt unternommen und ihn dabei nach dem Bruder und nach Freunden gefragt, dass der Beschwerdeführer weiter erklärt habe, im Juli 2006 sei sonst nichts mehr geschehen, dass er somit den Vorfall mit der Festnahme, wie in der Erstanhörung angegeben, nicht mehr erwähnt habe, und danach gefragt, angegeben habe, sich nicht mehr erinnern zu können, dass ausserdem auch nicht eingesehen werden könne, weswegen die Behörden nachts um 2 oder 3 Uhr hätten vorbeikommen sollen, dass sie ihn - hätten sie von ihm Auskünfte haben wollen - vorgeladen und tagsüber dazu befragt hätten, dass er schliesslich das genannte Ereignis mit der Mitnahme vom Juli 2006 mit lediglich fünf Zeilen substanzlos geschildert habe, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, D-2021/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zur Auffassung gelangt, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von den türkischen Behörden tatsächlich etwa 10 Jahre in Ruhe gelassen worden, weil Ende der 90-er Jahre weniger Aktivitäten der Kurden stattgefunden hätten und deshalb auch die Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden nachgelassen hätten, diese gegenwärtig aber wieder vermehrt nach Familien und Familienmitgliedern von PKK-Aktivisten suchten, um von ihnen Informationen zu erhalten, dass er selber nur ein passives Mitglied der DEHAP sei und eigentlich nicht an Aktivitäten teilgenommen habe, dass er im Juli 2006 zum ersten Mal nach Jahren an einer öffentlichen Kundgebung teilgenommen habe und von den offiziellen Parteiangehörigen wie die anderen Teilnehmer in einem Polizeiwagen kontrolliert worden sei, weshalb die Behörden wieder auf ihn und seine Familie aufmerksam geworden seien, dass er nach dieser Personenkontrolle vorerst freigelassen, in der gleichen Nacht jedoch von Angehörigen der Zivilpolizei - er vermute, dass es sich dabei um Angehörige der Antiterror-Einheiten gehandelt habe zu Hause abgeholt und in einem Auto mitgenommen worden sei, dass sie ihn nach seinem Bruder gefragt und ihm das Angebot gemacht hätten, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, dass er dies nicht habe tun wollen und er genau gewusst habe, dass er das Angebot der Antiterror-Einheiten nicht einfach hätte ablehnen können und danach in Ruhe gelassen worden wäre, dass er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt und deswegen seinen Heimatstaat verlassen habe, dass in der Beschwerde die im Juli 2006 anlässlich der beiden Anhörungen als zwei klar verschiedene Ereignisse geltend gemachten Vorbringen zu einem einzigen Ereignis zusammengefasst werden, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche, seine zur Begründung des Asylgesuchs gemachten Angaben D-2021/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich in einen konstruierten Sachverhalt einzubetten, um auf diese Weise seinen Vorbringen einen glaubhafteren und damit asylrechtlich vermeintlich bedeutungsvollen Anstrich zu verleihen, dass in der Beschwerde im Übrigen den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhalten, sondern im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt werden, dass somit nichts Neues vorgetragen wird, was bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung allenfalls zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise führen könnte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-2021/2007 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- D-2021/2007 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2021/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über die Herausgabe von beim BFM eingereichten Beweismitteln entscheidet dieses auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 11