Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-202/2014
Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), c/o SOS Rassismus Deutschschweiz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013.
D-202/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ C._______ wurde sie dort am 16. Oktober 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 17. Oktober 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. Mai 2013 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern- Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 3. Dezember 2013 wurde – ebenfalls in Bern- Wabern – eine ergänzende Anhörung durchgeführt. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nigerianische Staatsangehörige und stamme aus E._______. Nach Abschluss der sechsjährigen Primarschulzeit habe sie ihrer Mutter beim Verkauf von Bananen geholfen. Im Jahr 1996 habe sie geheiratet, und im darauffolgenden Jahr sei ihr erster Sohn, F._______, zur Welt gekommen. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2000 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, sei sie mit ihrem Sohn in ihr Elternhaus zurückgekehrt.
Um ihre armen Familienangehörigen finanziell unterstützen zu können, habe sie im Jahr 2003 Nigeria erstmals verlassen. Sie sei – unter Zurücklassung ihres Sohnes F._______ – via Niger nach Algerien gereist. In einem Flüchtlingslager namens G._______ unweit der marokkanischen Grenze sei sie von vier unbekannten Männern vergewaltigt worden. Sie habe den sexuellen Übergriff der Polizei gemeldet, welche sie in ein Spital gebracht habe. Die Vergewaltigung habe zu einer Schwangerschaft geführt und im Juli 2005 sei ihr zweiter Sohn, H._______, in Oran (Algerien) zur Welt gekommen. Im Dezember 2005 habe die Polizei die Leute aus dem illegal errichteten Lager geschickt und die Zelte in Brand gesetzt. Danach seien die Lagerbewohner in Militärflugzeugen in ihre Heimatländer zurückgeflogen worden. Sie sei am 24. Dezember 2005 mit ihrem Sohn H._______ nach I._______ zurückgeführt worden.
Während ihr Sohn H.______ von einer Bekannten zu ihrer Mutter nach E._______ gebracht worden sei, sei sie selber in I._______ geblieben. In einem Restaurant habe sie eine Frau kennengelernt, bei der sie bis zur erneuten Ausreise habe wohnen können. Ende 2006 habe sie Nigeria
D-202/2014 wieder verlassen. Mit dem Geld, das ihr eine Freundin aus Spanien geschickt habe, sei sie auf dem Landweg via Niger und Algerien nach Marokko gelangt. Von Tanger aus habe sie ein Mann gegen Leistung sexueller Dienste mit einem Boot nach Spanien gebracht. In Spanien habe sie in J._______ gelebt und in K._______ auf Tomatenplantagen gearbeitet sowie anderen Leuten die Haare geflochten. Nach drei Jahren habe sie sich um einen richtigen Arbeitsvertrag bemüht, der für den Erhalt einer spanischen Aufenthaltsbewilligung notwendig gewesen wäre. Ein Mann, der ihr gegen Bezahlung mehrerer Hundert Euros einen Arbeitsvertrag versprochen habe, habe sie jedoch betrogen. Sie habe nicht nur das bezahlte Geld verloren, sondern sei von den Behörden auch schriftlich aufgefordert worden, Spanien zu verlassen. Aus Angst vor einer erneuten Ausschaffung nach Nigeria sei sie noch vor Ablauf der ihr zur Ausreise gesetzten Frist nach Portugal und später nach Frankreich gereist. Am 19. September 2012 sei sie schliesslich mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil ihre persönliche Situation dort sehr schwierig wäre und sie wegen des Umstandes, dass ihr jüngerer Sohn H._______ keinen Vater habe, ausgelacht würde. Überdies seien ihre beiden Söhne F._______ und H._______ von ihrer Mutter aus dem Haus gewiesen worden; die beiden lebten jetzt alleine. Sie möchte ihren jüngeren Sohn H._______ zu sich nach Europa holen und hoffe, hier einen Mann zu finden, der sie heiraten und das Kind adoptieren würde.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin lediglich drei Fotos, aber keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Ihren nigerianischen Pass habe sie bei einer Anwältin in Spanien, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, zurückgelassen, und ihre Identitätskarte habe sie verloren. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am 18. Dezember 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
D-202/2014 Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die damals noch nicht vertretene Beschwerdeführerin wandte sich mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 13. Januar 2014 (Poststempel: 14. Januar 2014) gegen die BFM-Verfügung vom 16. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig gab sie unter anderem eine am 19. Dezember 2013 vom Verein L._______ ausgestellte Bestätigung, wonach sie seit dem 2. Dezember 2013 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms im Bereich Gastronomie tätig sei, zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Im Weiteren stellte es fest, die Eingabe vom 13. Januar 2014 richte sich gemäss den in englischer Sprache gehaltenen Anträgen standardformularmässig sowohl gegen die vorinstanzlich verfügte Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls als auch gegen die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, gemäss der persönlich in deutscher Sprache abgefassten Begründung jedoch lediglich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin daher zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 13. Januar 2014 gegen alle Punkte der BFM-Verfügung vom 16. Dezember 2013 oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte, Frist bis zum 30. Januar 2014.
D.b Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihren am 22. Januar 2014 neu bestellten Rechtsvertreter mit gleichentags verfasstem Schreiben an das BFM und ersuchte um rasche Zustellung der vorinstanzlichen Akten. In der Folge überwies das BFM die Eingabe vom 22. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht.
D.c Da aus den Akten ersichtlich war, dass nicht nur der neu bestellte Rechtsvertreter, sondern auch die Beschwerdeführerin selber noch nicht im Besitz der vorinstanzlichen Akten war, überwies das Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2014 die gesamten Akten zur Gewährung der Akteneinsicht an das BFM.
D-202/2014 D.d Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 6. Februar 2014 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
D.e Am 25. Februar 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeergänzung (Datum Poststempel: 23. Februar 2014) ein. Darin wird ausdrücklich festgehalten, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig sei und über kein Einkommen verfüge, weshalb sie nicht in der Lage sei, einen Vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
D-202/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundessrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wie in der am 25. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeergänzung ausdrücklich festgehalten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der vorinstanzlich verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen (vgl. BVGE 2011/38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-202/2014 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener de UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen
D-202/2014 Übergriffe (welche im Übrigen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Heimatstaat Nigeria, sondern Ende 2004 auf der Reise nach Europa in Algerien stattgefunden haben sollen) noch die "schwierige persönliche Situation" beziehungsweise der Umstand, dass sie in Nigeria ausgelacht werde, weil ihr Sohn H._______ "keinen Vater" habe, vermögen eine derartige Verfolgungssituation zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Zwar werden aus verschiedenen Regionen Nigerias, insbesondere aus den nördlichen Bundesstaaten und dem Federal Capital Territory im Zentrum des Landes, immer wieder blutige Auseinandersetzungen bewaffneter Banden sowie Sprengstoffanschläge und Entführungen durch islamistische Terroristen gemeldet; auch in den Ölfördergebieten im Delta State kommt es zu Unruhen und Geiselnahmen. Hingegen kann bezüglich der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (…), in der offenbar ihre beiden Kinder sich nach wie vor aufhalten, sowie auch bezüglich der ebenfalls im Süden des Landes gelegenen Stadt I._______, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer letztmaligen Ausreise im Jahr 2006 gewohnt haben will, im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für sie bei ihrer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 5.2.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. So ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allfällige gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Des Weiteren hat sie zwar gemäss ihren Angaben lediglich die Primarschule besucht, doch verfügt sie über vielfältige Berufserfahrung (als
D-202/2014 Verkäuferin auf dem Markt, in der Landwirtschaft und als Coiffeuse; zudem ist sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms für Asylsuchende im Bereich Gastronomie tätig [vgl. Beilage zur Eingabe vom 13. Januar 2014]), und es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Die Hinweise auf die sozio-ökonomische Situation in afrikanischen Ländern sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits vor vielen Jahren verlassen habe (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.), sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal ihr auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. BFM-Verfügung vom 16. Dezember 2013 S. 6). 5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Aus der Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 2014 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt wurde – als aussichtslos zu bezeichnen sind und überdies die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
D-202/2014 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerdeergänzung ebenfalls enthaltene Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-202/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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