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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2011 D-2015/2011

7. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2015/2011 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N (…).

D-2015/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr im Jahr 2002 verliess und sich in der Folge im Iran aufhielt, dass er den Iran rund ein Jahr und vier Monate vor der am 26. November 2010 erfolgten Einreise in die Schweiz verliess, dass er am 26. November 2010 im Anschluss an eine Kontrolle im Zug nach B._______ aufgegriffen und am 29. November 2010 in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ verbracht wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, der Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2009 in Griechenland (Aufgriff), am 11. März 2010 in Ungarn (Asylgesuch) und am 16. Oktober 2010 in Österreich (Asylgesuch) daktyloskopisch erfasst worden, dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2010 im EVZ C._______ erklärte, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland aufgehalten, dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn, Österreich und Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Rückführung nach Ungarn ausführte, er sei bereits zwei Mal nach Ungarn ausgeschafft worden und habe einmal sieben Monate und einmal fünfzehn Tage im Gefängnis verbracht, weshalb er dorthin um keinen Preis zurückkehren werde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am 29. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

D-2015/2011 dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss EURODAC-Treffer sowie angesichts der Angaben des Beschwerdeführers sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die ungarischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten (Eingang des Schreibens: 18. März 2011) und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 18. September 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden sei, wobei er angegeben habe, bereits zweimal in Ungarn inhaftiert worden zu sein, weshalb er um keinen Preis dorthin zurückkehren werde, dass er damit keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,

D-2015/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe und es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2015/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat ) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-2015/2011 dass die durch das BFM am 30. November 2010 durchgeführte Abfrage der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 von den griechischen, am 11. März 2010 von den ungarischen und am 16. Oktober 2010 von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, wobei er in Ungarn sowie in Österreich um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis anlässlich der Befragung vom 8. Dezember 2010 bestätigte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, zugestimmt und gleichzeitig bestätigt hat, dass seine Zuständigkeit bereits am 26. Oktober 2010 auf eine österreichische Anfrage hin akzeptiert worden sei (vgl. A 28/1), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Ungarn als zuständig zu erachten ist und der Beschwerdeführer ohne weiteres in diesen Drittstaat ausreisen kann, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er bereits zweimal dorthin abgeschoben worden sei und er die siebenmonatige Haft als sehr demütigend und menschenunwürdig erlebt habe, dass überdies das ernsthafte Risiko bestehe, dass er ohne Zugang zu einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung seiner Asylgründe in seinen Herkunftsstaat zurückgeschafft werde und die prekären Aufnahmebedingungen in Ungarn die Gefahr unmenschlicher Behandlung berge, dass diese Einwände unsubstanziiert blieben und – wie vom BFM zutreffend ausgeführt – einer Rückschaffung nach Ungarn nicht entgegenstehen, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinien) gebunden ist und demnach

D-2015/2011 dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Ungarn im Weiteren – wie vom BFM ausgeführt – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass – entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene – nicht davon auszugehen ist, die ungarischen Behörden unterzögen die Asylgründe des Beschwerdeführers keiner seriösen Prüfung, sofern sie dies nicht bereits getan haben, dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Afghanistan zurückschaffen, dass für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass auch kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen über die Situation in Ungarn besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

D-2015/2011 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen) dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2015/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: 5.

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