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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2019 D-2009/2019

1. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,799 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2009/2019

Urteil v o m 1 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Serbien, BAZ Bern, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. April 2019 / N_________

D-2009/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. März 2019 im Bundesasylzentrum Bern zu seiner Person und dem Reiseweg befragt wurde und am 8. April 2019 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von seinem Vater unter Todesdrohungen zum Beitritt bei der nationalistischen Partei Napredna Stanka (SNS, dt. Serbische Fortschrittspartei) aufgefordert worden zu sein, dass er, da er sich geweigert habe, der SNS beizutreten, auf Geheiss seines Vaters mehrere Male von der Polizei verhaftet und bei seiner Freilassung geschlagen worden sei, worauf er sich beim zuständigen Polizeichef erfolglos beschwert habe, dass er sich in Serbien aufgrund seiner Weigerung nicht habe anmelden können und es ihm auch verwehrt gewesen sei, Dokumente zu beschaffen oder sein Auto registrieren zu lassen, dass er sich, nachdem im März 2017 eine Gruppe von unbekannten Männern vor seinem Arbeitsort auf ihn gewartet habe und er später von einem anderen Auto ausgebremst worden sei, in den Kosovo begeben habe, von wo er nach einem Aufenthalt von eineinhalb Jahren schliesslich in die Schweiz gereist sei, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. April 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme einreichte, worin sie ausführte, aus welchen Gründen sie beziehungsweise ihr Mandant mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei, dass das SEM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 15. April 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-2009/2019 dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom 15. April 2019 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2009/2019 dass hinsichtlich des – im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. April 2019 geäusserten – pauschalen Einwands an der Richtigkeit des Anhörungsprotokolls (viele Aussagen seien nicht aufgenommen worden) auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer ohne Einwände die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass die Vorinstanz zu Recht die bloss oberflächlich geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Weigerung der SNS beizutreten, von Familienangehörigen und teils von der lokalen Polizei behelligt worden zu sein, bezweifelte, dass das SEM indessen angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der genannten Vorbringen die Frage der Glaubhafthaftigkeit nicht abschliessend beurteilte, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist, dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, dass es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.), dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Serbien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,

D-2009/2019 dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der zuständige Polizeichef der lokalen Polizei trotz Beschwerde untätig geblieben sei, auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, sich an eine andere Polizeistelle oder an eine höhere Instanz zu wenden, dass sich die hauptsächliche Argumentation in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen geltend gemachten Vorbringen erschöpft und die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, während seines Aufenthaltes im Kosovo – und damit nicht in seinem Heimatstaat – aufgrund seiner serbischen Nationalität behelligt worden zu sein, als nicht asylrelevant zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer somit weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde konkrete Hinweise geltend macht, welche die Regelvermutung bestehender Schutzfähigkeit in Frage stellen würde, dass daher das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

D-2009/2019 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit Schuldbildung und beruflicher Erfahrung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-2009/2019 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2009/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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