Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 D-2005/2007

18. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,000 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-2005/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. April 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2005/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (C._______, N_______) am Y._______ auf dem Landweg. Über ihnen unbekannte Länder seien sie am 1. September 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellten gleichentags in D._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter ins E._______ transferiert, wo die Mutter des Beschwerdeführers am 14. September 2000 summarisch befragt wurde. Am 2. November 2000 fand die kantonale Anhörung der Mutter des Beschwerdeführers statt. Anlässlich der Befragungen führte diese aus, ihr Sohn sei nicht aus eigenen Gründen ausgereist, sondern sie (die Eltern) hätten entschieden, dass sie (die Mutter) die Kinder mitnehmen werde. Ihr Sohn habe keine eigenen Ausreisegründe; er sei ein Schüler gewesen und habe keine Probleme in ihrer Heimat gehabt. Als die behördlichen Schwierigkeiten begonnen hätten, hätten sich ihre Kinder bei der Grossmutter aufgehalten. Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. Mit Verfügung vom 18. September 2000 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Eltern - der Vater suchte am 29. Dezember 2000 in der Schweiz um Asyl nach - ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Asylvorbringen der Eltern des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und auch die angeführten exilpolitischen Aktivitäten seiner Eltern in der Schweiz nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran glaubhaft zu machen. Demzufolge würden die Eltern und der minderjährige Beschwerdeführer, der ins vorliegende Asylgesuch eingeschlossen sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten. D-2005/2007 C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 beantragte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner Eltern, G._______, die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gutheissung der Asylgesuche. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Eltern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forderte diese gleichzeitig auf, bis zum 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Mai 2003 einbezahlt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Eltern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierten - nach teilweise eingeräumter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 31. Juli 2003. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 setzte der damalige Rechtsvertreter, G._______, die Beschwerdeinstanz von seiner Mandatsniederlegung in Kenntnis. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 zeigte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt U. Ebnöther, (...), die Mandatsübernahme an und reichte gleichzeitig diverse Beweismittel, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sowie die Konversion seiner Eltern zum Christentum dokumentierten, zu den Akten. Im Sinne einer Beschwerdeergänzung wurde eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge von subjektiven Nachfluchtgründen, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die Feststellung der Unzulässigkeit D-2005/2007 und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Sistierung des Wegweisungsvollzugs und von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Beschwerdeentscheid beantragt. I. Mit neuer Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 hob dieses die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer A._______ bezog, und nahm diesen wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Schweiz vorläufig auf. Mit neuer Verfügung des BFM gleichen Datums hob dieses die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers (H._______ und I._______) auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine Eltern weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement derselben sowie eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten. K. Mit neuer Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007, welche dessen Entscheid vom 28. Dezember 2006 betreffend die Eltern des Beschwerdeführers ersetzte, hob es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft der Eltern des Beschwerdeführers fest und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass durch die mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 gewährte vorläufige Aufnahme die Beschwerde vom 16. Mai 2003 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sei und sich die Frage stelle, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum D-2005/2007 15. Februar 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht, worin er unter anderem ausführte, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen. N. Die Eltern des Beschwerdeführers zogen am 15. Februar 2007 ihre Beschwerde zurück, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb am 14. März 2007 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ab. O. Mit einem an J._______ gerichteten Schreiben vom 13. April 2007 teilte das BFM diesem mit, dass es die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an den Beschwerdeführer als erfüllt erachte und die Zustimmung erteilt habe. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm am 13. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2003 auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung als solchen (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sei und sich demnach erneut die Frage stelle, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. Juni 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu nehmen und eine Kostennote einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass an der Beschwerde (im Flüchtlingspunkt) festgehalten werde. R. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel (hinsichtlich der D-2005/2007 Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) eingeladen. S. Die Vorinstanz hielt in der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. August 2007 an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2005/2007 1.5 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 21. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Zustellung vor Erlass des Urteils verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie dieser Vernehmlassung mit dem Urteil zugestellt. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek- D-2005/2007 tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid, der die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers sowie dasjenige des damals minderjährigen Beschwerdeführers behandelte, zur Begründung im Wesentlichen fest, die Asylvorbringen seiner Eltern würden wegen der Einreichung von als gefälscht zu erachtenden Beweismitteln sowie wegen realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zudem seien die angeführten exilpolitischen Aktivitäten der Eltern in der Schweiz nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran glaubhaft zu machen. Demzufolge würden die Eltern und der minderjährige Beschwerdeführer, der in deren Asylgesuch eingeschlossen sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. 3.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Abklärungsergebnisse, welche die Vorinstanz zur Annahme der Einreichung gefälschter Dokumente geführt habe, seien zu bezweifeln und vom Bundesamt auch nicht näher dargelegt worden. Die eingereichten Dokumente hätten seine Eltern und er so erhalten und sie seien auch nicht in der Lage, die Echtheit derselben beurteilen zu können. Ferner seien die unterschiedlichen Aussagen sowie das als realitätsfremd beurteilte Verhalten wohl gerade Ausdruck von tatsächlich erlebten Geschehnissen und ein Zeichen dafür, dass unterschiedliche Eindrücke denn auch in unterschiedlicher Weise in Erinnerung geblieben seien. Zudem sei zu bestreiten, dass die angeblich unterschiedlichen Vorbringen tatsächlich wesentliche Punkte betreffen würden. Sodann sei anzumerken, dass sich sein Vater in christlichen Glaubensfragen neugierig-kritisch zeige respektive seine Mutter hier in der Schweiz vom moslemischen zum christli- D-2005/2007 chen Glauben konvertiert habe, währenddem er sich in religiöser Hinsicht uninteressiert zeige. 3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 hielt die Vorinstanz diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführer vermöchten weder plausible Erklärungen zu den Erkenntnissen aus den Botschaftsauskünften noch substanzielle Einwände entgegenzuhalten, weshalb an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich festzuhalten sei und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. 3.4 In seiner Replik vom 31. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2003 vollumfänglich fest. 3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2007 vor, verschiedene Berichte würden die Gefährdung von nahen Verwandten von exilpolitisch aktiven Familienangehörigen bestätigen. Auch wenn diese Berichte schon älteren Datums seien, sei mit Blick auf die politische Entwicklung im Iran davon auszugehen, dass deren Inhalt nach wie vor aktuell sei. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 25. Januar 2007, welcher jenen vom 28. Dezember 2006 ersetzt habe, im Falle seiner Eltern festgehalten, dass diese wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Daher müsste er bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Reflexverfolgung seitens der iranischen Behörden rechnen, zumal bereits sein längerer Auslandaufenthalt das Misstrauen der Behörden wecken dürfte. Überdies verstiesse eine Ablehnung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da er trotz seiner Volljährigkeit nach wie vor eines engen sozialen Kontaktes zu seinen Eltern bedürfe und noch keine eigenständige Existenz aufgebaut habe. Ferner habe die Vorinstanz bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete daher seine Anerkennung als Flüchtling. 3.6 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr D-2005/2007 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zwar liegen in den Akten keine Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers selber vor (lediglich von seinen Eltern), trotzdem lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage (und unter Beizug der Akten der Schwester des Beschwerdeführers [N_______]) die Gefährdungslage des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen. So ist zunächst festzuhalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich ihrer kantonalen Anhörung ausführte, sie und ihr Bruder hätten in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt und sie seien nur wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist (vgl. kant. Protokoll vom 2. November 2000, S. 8). Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass den weiteren Angaben der Schwester des Beschwerdeführers zufolge weder sie noch ihr Bruder anlässlich der bei der Grossmutter durchgeführten Hausdurchsuchungen oder später jemals behördliche Probleme erlitten haben und solche Probleme denn auch in offensichtlicher Weise nicht befürchtet wurden. Angesichts der bekanntermassen rigorosen Vorgehensweise der iranischen Behörden und des Umstandes, dass die Eltern des Beschwerdeführers behördlicherseits gesucht worden sein sollen, ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester von den iranischen Sicherheitsbehörden nichts zu befürchten hatten. Soweit in der Replik angeführt wird, dass die Vorinstanz auf die im Beschwerdeverfahren angeführten Zweifel im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft nicht weiter eingegangen sei und die Vorinstanz rechtsgenüglich nachzuweisen habe, dass die im Asylverfahren eingereichten Dokumente nicht echt seien, ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 15. Februar 2007 die Beschwerde (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegweisung) hinsichtlich ihrer Personen zurückzogen. Mit diesem Rückzug haben die Eltern des Beschwerdeführers in deren Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung ihres Rechtsbegehrens um Gewährung von Asyl verzichtet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 242 Rz. 683) mit der Folge, dass die vorinstanzliche Verfügung, worin die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers - nicht zuletzt wegen der Einreichung gefälschter Dokumente - als unglaubhaft erachtet wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die dementsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. D-2005/2007 3.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seinen exilpolitisch aktiven Eltern in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden befürchten muss und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer selber keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ausgeführt. 3.7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Eltern seien wegen deren exilpolitischen Tätigkeit von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt worden, was bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdung für seine Person zur Folge habe. Ausserdem habe das BFM in einem anderen Fall bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, obwohl diese wie in seinem Fall auch - selber gar kein exilpolitisches Engagement an den Tag gelegt habe. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete somit die Anerkennung seiner Person als Flüchtling. 3.7.2 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf die Aktivitäten seiner Eltern in der Schweiz. Deren Akten (ebenfalls N_______) ist zu entnehmen, dass den Eltern mit Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 3.5 hievor). Zur Begründung wurde dabei angeführt, dass das Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers geeignet sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe auf sich zu ziehen. Damit hätten sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien vorliegend erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und seien somit als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Asyl könne ihnen indessen aus diesen Gründen gemäss Art. 54 AsylG nicht gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend aufgrund der geschilderten Umstände sowie der Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Profils seiner Eltern bei einer Rückkehr ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zu befürchten hat, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. D-2005/2007 3.7.3 Die flüchtlingsrelevanten Elemente wurden in casu jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen und sind als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch steht ihm kein Asylanspruch zu. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Dagegen ist es ihm gelungen, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. Da dies auf Umstände, die sich erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat ereignet haben, zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügte über eine vorläufige Aufnahme und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flücht- D-2005/2007 lingseigenschaft des Beschwerdeführer festzustellen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist er mit seiner Beschwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer entsteht daher diesbezüglich keine Kostenpflicht. Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind - angesichts des Grades des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.-festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da im Beschwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers - vor der Trennung des zunächst gemeinsam eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die dortigen Verfahrenskosten mit dem am 28. Mai 2003 in Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss bereits verrechnet wurden (vgl. Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes K._______) und der Saldobetrag von Fr. 400.-- zurückerstattet wurde, kann vorliegend keine Verrechnung mehr vorgenommen werden. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. D-2005/2007 Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten. In der Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes K._______ im Verfahren i.S. H._______ und I._______ wurde die Vorinstanz hinsichtlich des zunächst gemeinsam eingereichten Beschwerdeverfahrens angewiesen, eine reduzierte Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote vom 15. Februar 2007 - lediglich die Eltern des Beschwerdeführers betreffend - auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte im Verfahren des Beschwerdeführers ebenfalls eine Kostennote, datierend vom 22. Juni 2007, ein. Der darin ausgewiesene Aufwand ist jedoch als überhöht zu erachten, zumal darin teilweise Leistungen angeführt werden, die sich durch die Akten nicht rechtfertigen lassen, so insbesondere die an die ARK gerichtete Eingabe vom 13. Juli 2006 (Datum Poststempel), die mit "Anteil Sohn" gekennzeichnet ist. Eine Durchsicht der entsprechenden Eingabe weist jedoch keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf. Weiter sind im Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz gerichtete Schreiben nicht zu entschädigen. Überdies lassen diverse Leistungen, welche mit "Brief an Klient" oder "Besprechung Klient" notiert sind, nicht erkennen, in welchem Zusammenhang sie mit dem hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren stehen, da sie auch zeitlich nicht in die Nähe von Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters gebracht werden können. Sofern es sich lediglich um das Weiterleiten von vorinstanzlichen Schreiben oder Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters handelt, erscheint der angeführte zeitliche Aufwand dafür als überhöht. Insgesamt erscheint eine Kürzung des in der Kostennote vom 22. Juni 2007 ausgewiesenen Aufwandes um zweieinhalb Stunden als angemessen. Daher ist vorliegend die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Anbetracht des um zweieinhalb Stunden zu kürzenden Aufwandes und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) demnach auf insgesamt Fr. 430.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D-2005/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-2005/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 430.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom 21. August 2007 in Kopie, Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16

D-2005/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 D-2005/2007 — Swissrulings