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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2016 D-2003/2016

7. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2003/2016

Urteil v o m 7 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).

D-2003/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihm am 12. Juli 2006 wegen damaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, dass er im Jahr (…) in der Schweiz eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige heiratete und im (…) (…) Vater (eines Kindes) wurde, dass die Ehe im Jahr (…) geschieden und das Sorgerecht für (das Kind) der Kindsmutter übertragen wurde, dass der Beschwerdeführer am (…) freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrte, dass er am 22. Februar 2016 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Februar 2016 und der Anhörung durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 7. März 2016 im Wesentlichen vorbrachte, er sei im (…) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, um sich dort eine Existenz aufzubauen, dass er weder mit den bosnisch-herzegowinischen Behörden noch mit Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe, dass er von seinen Ersparnissen gelebt habe, aber auf Dauer nicht in der Lage gewesen sei, für den Lebensunterhalt und die Alimente für seine Tochter aufzukommen, zumal er keine Anstellung gefunden habe, dass er deshalb Bosnien und Herzegowina anfangs Februar 2016 verlassen und mit einem Car in die Schweiz gereist sei, dass er wieder hierzulande leben möchte, in der Nähe seiner hier wohnhaften Familienangehörigen ([…], […]) und (seines Kindes), dass er gesund sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten B3 und B8),

D-2003/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, weshalb auf sein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit (…) in der Schweiz keine Rechtsansprüche abzuleiten vermöge, dass er sich auch bezüglich (…) in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden (Kindes) nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) oder Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) berufen könne, da nicht von einer intakten, gelebten Vater-(Kind)- Beziehung und auch keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 24. März 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um erneute Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er pflege eine enge Beziehung zu (seinem Kind), weshalb er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch habe, dass er zuversichtlich sei, dass er hierzulande nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung rasch eine Anstellung finden werde und damit seiner Pflicht zur Bezahlung von Alimenten bald nachkommen könne,

D-2003/2016 dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2016 den Beschwerdeeingang bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

D-2003/2016 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird, dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass der Beschwerdeführer nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, womit die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 nicht eingetreten ist, dass das SEM beim Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und aufgrund der Aktenlage auch kein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer solchen festzustellen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung, die – wie im Folgenden dargelegt wird – mit dem Grundsatz der Einheit der Familie vereinbar ist, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-2003/2016 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt, und vorliegend keine Anhaltspunkte auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass hinsichtlich des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) und des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) festzustellen ist, dass unter den Begriff der "Familie" nebst Ehegatten beziehungsweise in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen nur minderjährige Kinder fallen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner (…) und (…) in der Schweiz keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, dass bezüglich (…) in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden minderjährigen (Kindes) des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht

D-2003/2016 per se einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert, sondern eine gelebte, intakte Familienbeziehung voraussetzt, dass der von der Kindsmutter geschiedene und nicht über das Sorgerecht für (das Kind) verfügende Beschwerdeführer die Schweiz im (…) freiwillig und in Kenntnis des damit einhergehenden Erlöschens seiner damaligen Aufenthaltsberechtigung verlassen und damit die Familieneinheit mit (…) damals (…-)jährigen (…) aus freien Stücken aufgegeben hat, dass der Beschwerdeführer angab, dass er im damaligen Zeitpunkt in Bezug auf (sein Kind) gedacht habe, er könne vielleicht gelegentlich in die Schweiz kommen (vgl. B8 S. 5 F38), in den seither vergangenen zweieinhalb Jahren aber praktisch keinen Kontakt mehr zu (seinem Kind) gehabt, sondern (das Kind) nur bei sporadischen kurzen Besuchen bei (…) in deren Wohnung gesehen habe (vgl. B8 S. 6 F52), dass er die nach der Scheidung geschuldeten Alimente für (das Kind) von Bosnien und Herzegowina aus mangels finanzieller Mittel nicht habe bezahlen können (vgl. B8 S. 2 F5), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 7. März 2016 zudem zu Protokoll gab, sich seit seiner Einreise in die Schweiz anfangs (…) 2016 noch nicht um eine Kontaktaufnahme mit (seinem Kind), (…) auf der gegenüberliegenden Strassenseite (…) lebe, bemüht zu haben (vgl. B8 S. 4 F24 und S. 6 F53 f.), dass damit aufgrund der Aktenlage nicht von einer effektiv gelebten, engen und intakten Vater-(Kind)-Beziehung gesprochen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2016 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kindeswohls vorliegen, zumal – wie das SEM zutreffend festgehalten hat – der Beschwerdeführer, der als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger keiner Visumspflicht unterliegt, den Kontakt (zum Kind) auch vom Heimatland aus pflegen kann, dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-2003/2016 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe des Beschwerdeführers, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigen vorbrachte und Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten sowie Fremdsprachenkenntnisse vorweisen kann (vgl. B3 S. 4 und 7, B8 S. 3 F19), auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,

D-2003/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2003/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-2003/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2016 D-2003/2016 — Swissrulings