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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 D-1995/2010

31. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-1995/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gerald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1995/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan, welcher eigenen Angaben zufolge aus X._______ stammt – am 28. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank feststellte, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Österreich aufgehalten hatte (Gesuch in Österreich verzeichnet per 22. Februar 2007), dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er auf die Frage nach den Gründen für sein Asylgesuch im Wesentlichen auf persönliche Probleme in Zusammenhang mit einer von ihm beabsichtigten Heirat verwies, welche zu einer Verfeindung mit der Familie seiner Verlobten und in der Folge zum Tod eines seiner Brüder geführt hätten (vgl. für die Vorbringen im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg angab, er habe seine Heimat im Spätherbst 2006 verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Italien nach Österreich gelangt, wo er nach seiner Einreise im Januar 2007 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er im Folgenden über die Umstände seines Aufenthalts in Österreich und über den Gang seines dortigen Asylverfahrens berichtete (vgl. für die Ausführungen im Einzelnen die Akten), dass er in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sein Asylgesuch sei bereits ganz am Anfang abgewiesen worden, er habe sich aber weiterhin mit seinem Asylausweis in Österreich aufhalten können, im Oktober 2009 habe er diesen aber nicht wieder verlängern wollen, da er nicht mehr in Österreich bleiben wolle, wo er in jeder Hinsicht vernachlässigt worden sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Nachgang zu diesen Schilderungen und unter Verweis auf seine Verzeichnung in der Eurodac- Datenbank eröffnete, mutmasslich sei Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, D-1995/2010 dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Frage nach Gründen gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Österreich vorbrachte, er sei mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstanden, da dies nicht seine Heimat sei und er in die Schweiz gekommen sei, um hier Asyl zu beantragen, und nicht um nach Österreich zurückzukehren, wobei er sinngemäss anführte, er sei in Österreich schlecht behandelt worden, dass das BFM am 8. Dezember 2009 – gestützt auf die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und dessen Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Österreich – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde sandte, dass diesem Ersuchen am 14. Dezember 2009 von der zuständigen österreichischen Behörde entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die eingelangte Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Österreich vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Verfügung des BFM vom 1. März 2009 dem Beschwerdeführer – durch Vermittlung des Ausländeramts des Kantons St. Gallen – am 9. März 2010 eröffnet wurde, D-1995/2010 dass das BFM am 9. März 2010 zusätzlich ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aussprach (in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei auch dieser Entscheid durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sich seine Eingabe zum einen ausdrücklich gegen das vom BFM am 9. März 2010 verfügte Einreiseverbot richtete, zum andern aber auch – dem wesentlichen Sinngehalt nach – gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 1. März 2010, mithin er in seiner Eingabe um eine nochmalige Prüfung seines Asylgesuches und namentlich einen Verzicht auf seine Ausschaffung ersuchte, dass er zur Begründung vorab geltend machte, er sei in Afghanistan gefährdet, und in der Folge vorbrachte, er sei zudem gesundheitlich sehr angeschlagen, mithin in Österreich psychologische Gutachten über ihn erstellt worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das vom BFM am 9. März 2010 ausgesprochene Einreiseverbot im Rahmen des Verfahrens C-1701/2010 behandelt, wogegen die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 1. März 2010 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behandelt wird, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 von der zuständigen kantonalen Behörde nach Österreich überstellt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1995/2010 dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass trotz des bereits erfolgten Wegweisungsvollzuges nach Österreich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. dazu BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E 1.2.3 [zweiter Absatz]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- D-1995/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahren als Asylsuchender in Österreich aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was von Österreich mit der Abgabe einer Übernahmeerklärung denn auch ausdrücklich akzeptiert wurde, dass vom Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche die Überstellung nach Österreich in Frage stellen würden, dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend machte, er sei in Österreich schlecht behandelt respektive nicht hinreichend betreut worden, wobei er in seiner Beschwerdeeingabe zusätzlich auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage verwies, dass indes keinerlei Hinweise darauf bestehen, Österreich – welches sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist – würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen oder es würde ihm dort eine allenfalls von ihm benötigte Behandlung vorenthalten, mithin aufgrund seiner Angaben und Schilderungen davon auszugehen ist, er kehre in durchaus geregelte Aufenthaltsverhältnisse zurück, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber Österreich geltend gemachten Vorbehalte allgemeiner Natur, respektive sein Wunsch nach einem neuen Asylverfahren in der Schweiz, in keiner Weise gegen eine Rückführung in sein Erstasylland sprechen, D-1995/2010 dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozessökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1995/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer bei Bekanntwerden seiner Adresse (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: nicht zustellbares Originalurteil) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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