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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2007 D-1988/2007

29. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Einreisebewill...

Volltext

Abtei lung IV D-1988/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Juni 2007

Mitwirkung: Richter Galliker, Brodard, Haefeli Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Laura Rossi, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch und ein Gesuch um Einreisebewilligung. Am 16. November 2006 wurde er dort über seine Asylgründe befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus _______ und sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in _______. Im Jahr 1997 habe er sich der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen. Während einigen Monaten habe er in Rumänien und Bulgarien und während eines Jahres in Athen/Griechenland eine parteiinterne Ausbildung genossen. Im April 1998 sei er in Damaskus/Syrien eingetroffen und habe dort von Abdullah Öcalan persönlich Instruktionen erhalten. Anschliessend sei er im Nordirak stationiert und während eines Jahres als Guerilla tätig gewesen. Danach sei er mit seiner Gruppe nach Ankara geschickt worden, wo er während vierzehn Monaten respektive bis zu seiner Verhaftung illegale Aktionen der PKK, wie Kundgebungen und Flugblattaktionen, durchgeführt habe. Im Dezember 2001 sei er in _______ verhaftet und von der türkischen Justiz wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Am 15. August 2006 habe man ihn – nach der Reduzierung der Haftstrafe auf die Hälfte – auf Bewährung entlassen. Nach der Entlassung aus der Haft sei er von den Behörden beobachtet worden. Er befürchte einerseits, von den Behörden zu Spitzeltätigkeiten gezwungen und andererseits, im Rahmen der Absolvierung des Militärdienstes in den Nordirak geschickt oder getötet zu werden. Er wolle indessen keine Waffen mehr tragen, sondern ein normales ziviles Leben führen. Dies sei für ihn jedoch in der Türkei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Zudem könne er keine Anstellung finden, da er jeweils einen Strafregisterauszug präsentieren müsse. In der Schweiz lebe seit über sieben Jahren sein Bruder mit dessen Familie. Der Beschwerdeführer reichte Kopien verschiedener Gerichtsdokumente und Zeitungsartikel ein. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 – durch die Schweizerische Botschaft in Ankara an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 15. Februar 2007 per Post eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der türkischen Justiz Genüge getan habe und offiziell aus der Gefängnishaft entlassen worden sei, weshalb von Seiten des Staates kein Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Dies zeige sich auch darin, dass ihm nach der Entlassung eine neue Identitätskarte ausgestellt worden sei. Zudem sei er seit der Entlassung, welche schon mehrere Monate zurückliege, nicht mehr verhaftet oder behördlich belangt worden. Die geltend gemachten Kontrollen der zivilen Polizei am Wohnort würden ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, weshalb sie keine einreiserelevanten Nachteile darstellten. Der Umstand, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers

3 in seiner Heimat aufgrund seiner Vergangenheit möglicherweise schwierig sei, stelle aufgrund seiner Art keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die Einberufung zum Militärdienst und eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots seien ebenfalls keine für die Einreise beachtlichen Verfolgungsmassnahmen. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung, ob die Einreise und die Asylgewährung gestützt auf Art. 53 AsylG verweigert werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. C. Mit Eingabe vom 16. März 2007 reichte der Beschwerdeführer über seine in der Schweiz tätige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur auf Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, was eine Überwachung seiner Person zur Folge habe. Er laufe Gefahr, unter dem Vorwurf, Kontakt mit der PKK oder einer andern politischen Organisation aufgenommen zu haben, erneut inhaftiert zu werden. Er sei deshalb gefährdet, die verbleibende Reststrafe verbüssen zu müssen. Dabei handle es sich um die Strafe eines Gerichtes, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg als nicht rechtsstaatlich bezeichnet worden sei. Ausserdem sei die Verurteilung aus politischen Gründen und nicht aus rechtsstaatlich legitimen Interessen erfolgt. Der Beschwerdeführer werde seit seiner Freilassung bei seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Mutter von Zivilpolizisten gesucht. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um Routineüberprüfungen, sondern um konkrete Verfolgungsmassnahmen. Aus Angst vor einer Festnahme habe er die Mutter, den Bruder _______ und die Schwester _______ nicht besucht. Zudem schütze er sich durch tägliche Wechsel des Übernachtungsortes vor Denunziationen. Dies bewirke einen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Als ehemaliges Mitglied der PKK müsse der Beschwerdeführer weiterhin mit Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam und dem Zwang zu Spitzeltätigkeiten rechnen. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer als ehemaliges PKK-Mitglied im Fall einer Bestrafung als Refraktär nicht eine diskriminierend hohe und unverhältnismässige Strafe, die auch seine politische Gesinnung treffen wolle, zu verbüssen habe. Auf die Furcht des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes Opfer eines Tötungsdelikts zu werden, sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Diese Furcht sei indessen nachvollziehbar und begründet. Zudem vermöge das kurze Protokoll der Anhörung in Ankara den gewichtigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei daher die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der

4 Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichentags wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung lag die Übersetzung der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2006 bei. F. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG wird die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die

5 Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin geltende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19, 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei das Schutzbedürfnis der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel nicht auf eine aktuell drohende Verfolgung seiner Person geschlossen werden könne, weshalb er nicht schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Die vergangene Inhaftierung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nicht mehr beachtlich, weil sie nicht mehr andauerten und auch keine Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehe. 3.2 Der Beschwerdeführer hingegen legt dar, dass seine Furcht vor unmittelbar bevorstehender zukünftiger Verfolgung berechtigt sei, wie dies die häufigen Besuche der türkischen Behörden bei seinen Angehörigen deutlich machten. Zudem müsse er jederzeit mit einer erneuten Verhaftung rechnen, da er nur auf Bewährung freigekommen sei. 3.3 Mit der Vorinstanz ist überein zu stimmen, dass die Bewilligung der Einreise zur Prüfung eines Asylgesuchs nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern dann gewährt wird, wenn der Schutz des Zufluchtslandes benötigt wird. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz benötigt. Dabei sind die Voraussetzungen restriktiv zu handhaben, was bedeutet, dass nicht jede drohende geringfügige oder bloss mögliche Gefährdung zur Bewilligung der Einreise führt. Vielmehr müssen objektive Gesichtspunkte dafür sprechen, dass sich die geltend gemachte Gefährdung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist dies aus den folgenden Gründen zu verneinen: 3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, wegen des Militärdienstes werde er seit dem Jahre 1996 gesucht (A3/7 S. 4). Abgesehen davon, dass entsprechende Beweismittel fehlen, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, spricht der von ihm geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand infolge der mehrjährigen Teilnahme am Fasten im Gefängnis und die Tatsache, dass ihn die Justizbehörden bei der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht den Militärbehörden übergeben haben, gegen die behauptete Suche nach seiner Person. Im Übrigen stellte er unterschiedlich dar, wie diese Suche abgelaufen sein soll. Während er in seiner Eingabe vom 15. September 2006 von telefonischen Nachfragen bei Verwandten sprach, legte er anlässlich der Anhörung vom 16. November 2006 dar,

6 die Polizisten seien bei seinen Geschwistern _______ und _______ vorbeigekommen (A3/7 S. 4 f.). Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur bei seinem Bruder _______ und seiner Schwester _______ gesucht worden sein soll, nicht hingegen bei seinem Bruder _______, wo er sich aufgehalten habe. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte in der Tat den Beschwerdeführer gesucht, wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie sich nach ihm bei allen nahen Familienangehörigen erkundigt hätten. Auch aus diesem Grund vermag die geltend gemachte Suche nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, im Militärdienst an der Grenze der Türkei zum Nordirak eingesetzt zu werden beziehungsweise während des Militärdienstes getötet zu werden. 3.3.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er gehe davon aus, dass er seit seiner Entlassung von den türkischen Sicherheitskräften beschattet und beobachtet werde, weshalb er sich verstecken und immer wieder an verschiedenen Orten übernachten müsse (Beschwerdeschrift S. 4). Diese Vermutung in der Rechtsmitteleingabe findet in den vorinstanzlichen Akten keine Stütze, weder in der schriftlichen Eingabe vom 15. September 1996 noch in der Anhörung vom 16. November 2006. In der Anhörung sagte er lediglich aus, dass zivil gekleidete Polizisten bei seiner Schwester _______ und seinem Bruder _______ nach ihm gefragt hätten (A3/7 S. 4 f.). Von einer lückenlosen Überwachung seiner Person durch die türkischen Behörden war nicht die Rede. Könnte dem Beschwerdeführer überdies die dargelegte Beschattung seiner Person geglaubt werden, wäre einerseits gar keine Suche nach seiner Person nötig und andererseits hätten die türkischen Behörden in diesem Fall auch erfahren, dass er mit PKK-Mitgliedern Kontakt hatte (A3/7 S. 6), was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behördlicherseits Konsequenzen gezeigt hätte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er ständig auf der Flucht gewesen sei, zumal ihm die vorinstanzliche Verfügung per Post zugestellt werden konnte, was er mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsschein bestätigte (A12/2). 3.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland wegen des bevorstehenden Militärdienstes gesucht und als ehemaliges, verurteiltes PKK-Mitglied beschattet, nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen ist die geltend gemachte Furcht nicht begründet, weshalb keine konkrete und aktuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt. Dabei ist – entgegen der Beschwerdeschrift – der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer demnach die Einreisebewilligung zu Recht und wies das Asylgesuch ab. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Einwände gegen die Argumente der Vorinstanz nichts ändern. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

7 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, 173.310.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und weil die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

D-1988/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2007 D-1988/2007 — Swissrulings