Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2014 D-1977/2014

29. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,005 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1977/2014 law/joc

Urteil v o m 2 9 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, angeblich geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).

D-1977/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 von Österreich herkommend mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (illegale Einreise ohne Pass und ohne Visum) verhaftet wurde, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2013 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2013 aus der Haft entlassen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde, dass die am 29. November 2013 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. act. A7/1), dass das BFM am 2. Dezember 2013 aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit (zum damaligen Zeitpunkt […] Jahre) eine medizinische Knochenaltersanalyse in Auftrag gab, deren Befund vom 10. Dezember 2013 ergab, dass beim Beschwerdeführer ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter (gemäss der Untersuchungsmethode nach Greulich und Pyle) vorliege (vgl. act. A12/2), dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 im EVZ Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er unter anderem darlegte, er sei am (…) (afghanische Zeitrechnung; (…) nach gregorianischer Zeitrechnung) geboren und sei (…) Jahre und einige Monate alt (vgl. act. A13/17 S. 3), dass er sich in Bulgarien und Ungarn aufgehalten habe, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch in keinem anderen Land als in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. act. A13/17 S. 9 und 14), dass dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2013 der wesentliche Inhalt der Altersbestimmungsanalyse vom 10. Dezember 2013 widergegeben und ihm das rechtliche Gehör dazu sowie zu weiteren Gründen für die vom BFM bezweifelte Minderjährigkeit gewährt wurde (vgl. act. A16/6 S. 1 f.),

D-1977/2014 dass er dabei erklärte, er wisse sein Geburtsdatum im Moment nicht respektive er sei (…) Jahre und vielleicht ein zwei Monate alt und vielleicht habe sich sein Skelett wegen den Schwierigkeiten in seiner Kindheit schneller entwickelt und er werde, sobald er die Taskara erhalten habe, den Beweis für seine Minderjährigkeit erbringen (vgl. act. A16/6 S. 3 und 9), dass dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom 24. Dezember 2013 zugleich das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Bulgarien, Ungarn und Österreich gewährt wurde, wobei er wiederholt erwähnte, in keinem der genannten Länder um Asyl nachgesucht zu haben sowie einwendete, Bulgarien sei sehr schlecht, die Leute, die Polizisten seien schlimme Menschen und mit Ungarn verhalte es sich ebenso, dort habe er mit seinem Freund B._______ auf der Strasse leben müssen (vgl. act. A19/3 S. 3), dass das BFM am 14. Januar 2014 die ungarischen Behörden um Mitteilung darüber ersuchte, ob der Beschwerdeführer ihnen bekannt sei und falls ja unter welcher Identität (vgl. act. A24/2), dass die ungarischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 29. Januar 2014 antworteten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 23. November 2013 um Asyl ersucht und geltend gemacht, er sei minderjährig, er sei aber aufgrund einer medizinischen Untersuchung als volljährige Person erfasst worden (vgl. act. A29/1), dass das BFM am 27. Januar 2014 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und Bulgarien mit Antwort an das BFM vom 26. März 2014 der Überstellung zustimmte (vgl. act. A26/6 S. 1 ff., act. A31/1), dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2014 – eröffnet am 4. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (vgl. act. A32/9 S. 2 ff.),

D-1977/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 26. März 2014 sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei das Verfahren zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheiden worden sei, es seien die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-1977/2014 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

D-1977/2014 dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin- Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),

D-1977/2014 dass demgegenüber die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, sofern der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass allerdings ungeachtet des Zeitpunkts des Antrags auf internationalen Schutz die Dublin-III-VO für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (im Sinne von Art. 21 – 23 Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO dritter Satz), dass demnach die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden respektive diese Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass sich aus Art. 49 Dublin-III-VO im Weiteren ergibt, dass, sofern das Wiederaufnahme- oder Aufnahmeersuchen ab dem 1. Januar 2014, der Asylantrag jedoch noch vor dem 1. Januar 2014 erfolgte, sich der für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich nach den in der Kapitel III der Dublin-II-VO aufgestellten Kriterien bestimmt, ansonsten jedoch grundsätzlich die Bestimmungen der Dublin- III-VO zur Anwendung gelangen, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Aufnahmeersuchen des BFM an Bulgarien am 27. Januar 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Bestimmung des für die materiellen Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, im Übrigen jedoch grundsätzlich die Dublin-III-VO gilt, dass Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO besagt, dass wenn aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18 Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes endet,

D-1977/2014 dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. act. A7/1) und bei der Befragung im EVZ Kreuzlingen bestätigte, er sei von der Türkei her zu Fuss durch den Wald nach Bulgarien marschiert, wo man ihn und seinen Begleiter "geschnappt" habe und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch nicht um Asyl nachgesucht habe (vgl. act. A13/17 S. 9 und 15), dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die bulgarischen Behörden am 27. Januar 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A26/6 S. 1 ff.), dass sich – wie vorstehend aufgezeigt – die Bestimmung des für die materiellen Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 5–14 Dublin-II-VO richtet, weshalb vorliegend nicht – wie vom BFM angenommen – Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt, dass sich erwähnte Normen inhaltlich jedoch entsprechen (vgl. dazu: Anhang II der Dublin-III-VO) und daher im Ergebnis die vom BFM getroffene Feststellung, Bulgarien sei zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zuständig, zu stützen ist, zumal Bulgarien gestützt auf dieselbe Bestimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers mit Antwort vom 26. März 2014 ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. act. A31/1), dass hingegen in der Beschwerde die Zuständigkeit Bulgariens mit der Argumentation bestritten wird, beim Beschwerdeführer handle es sich entgegen der Auffassung des BFM um einen unbegleiteten Minderjährigen, womit nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/23) die Zuständigkeit erst mit der Einreichung eines Asylgesuches begründet werde und daher die Schweiz, wo er erstmals um Asyl nachgesucht habe, und nicht etwa Bulgarien, oder Ungarn – wo er entgegen den Angaben der ungarischen Behörden (vgl. act. A29/1) kein Asylgesuch gestellt habe – zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei, dass dieser Argumentation – wie nachstehend dargelegt – nicht gefolgt werden kann, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Asylbehörde mithin den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das

D-1977/2014 Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG jedoch gleichzeitig die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.), dass der Name und das Geburtsdatum bzw. zumindest das Geburtsjahr solche Tatsachen sind, dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder älter entspricht (vgl. act. A12/2 S. 1), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung – wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet – keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen und sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag,

D-1977/2014 dass zwar der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) ( )Jahren und einigen Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder älter nicht grösser als drei Jahre ist, dass somit aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden können, diese aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass im Übrigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer bei den bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum (…) verzeichnet ist, woraus zu schliessen ist, dass er sich dort ebenfalls als Minderjähriger ausgegeben hat, dass das dort verzeichnete Geburtsdatum jedoch nicht demjenigen entspricht (…), welches er dem BFM gegenüber genannt hat (vgl. act. A31/1, act. A13/17 S. 3), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben minderjährig zu sein, auch durch Ungarn als volljährige Person erachtet wurde (vgl. act. A29/1), dass zudem nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erst zu Beginn seiner Schulzeit – und nicht schon früher – durch seine Eltern erfahren habe, obwohl diese bereits nach seiner Geburt sein Geburtsdatum in den Koran geschrieben hätten (vgl. act. A13/17 S. 3, act. A16/6 S. 3), dass der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat und seine Begründung für dieses Unterlassen nicht stichhaltig erscheint, da insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seine Eltern, bei denen sich das afghanische Identitätszertifikat in Form einer sogenannten Taskara befinden soll, nicht erreichen respektive diese via seinen in der Heimat wohnhaften Onkel nicht dazu bewegen kann, ihm die Taskara zukommen zu lassen,

D-1977/2014 dass seine diesbezüglichen Aussagen ungereimt und damit nicht glaubhaft erscheinen, indem er etwa zunächst davon spricht, er kenne die Nummer seines Onkels nicht, dann erklärt, nur sein Freund kenne diese auswendig, und alsdann wiederum zu Protokoll gibt, er habe die Nummer auf seinem Mobiltelefon gespeichert und diese befinde sich auch auf seinem Zimmer, und schliesslich darlegt, er habe nun mit seinem Onkel telefonieren können, dieser vertröste ihn jedoch ständig (vgl. act. A13/17 S. 5 f., act. A 16/6 S. 1 f.), dass weder plausibel erscheint, dass es, wie vom Beschwerdeführer behauptet, einem Minderjährigen in Afghanistan möglich ist, selber eine Taskara zu beantragen, noch nachvollziehbar ist, dass er die Taskara aus Angst, sie zu verlieren, nicht mit auf die Reise genommen hat, obwohl er diese erst kurz vor seiner Ausreise hat erneuern respektive ausstellen respektive umtauschen lassen (vgl. act. A 13/17 S. 10, act. A16/6 S. 2), dass aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das BFM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person behandelte, dass in der Beschwerde im Weiteren auf diverse kritische Berichte zum bulgarischen Asylsystem respektive den dort herrschenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen hingewiesen und geltend gemacht wird, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu

D-1977/2014 entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem – auch in der Beschwerde zitierten – Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist, dass die vom BFM in der Verfügung erwähnte Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO), andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen

D-1977/2014 von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache die am 15. April 2014 superprovisorisch verfügte Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien dahinfällt, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-

D-1977/2014 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1977/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-1977/2014 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2014 D-1977/2014 — Swissrulings