Abtei lung IV D-1977/2008 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, Tunesien, alias B._______, geboren _______, Marokko, alias C._______, geboren _______, Marokko, alias D._______, geboren _______, Marokko, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1977/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 in _______ polizeilich angehalten wurde und im Rahmen der Einvernahme um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurde, dass er dabei angab, aus _______ (Marokko) zu stammen, dass seine Eltern vor langer Zeit ohne ihn aus politischen Gründen ins Ausland geflohen seien, dass er vorerst bei Nachbarn aufgewachsen sei, dass er in Marokko nicht als Bürger anerkannt worden sei und das Land im Alter von 12 Jahren ebenfalls verlassen habe, dass er fortan in verschiedenen europäischen Ländern gelebt habe, dass er durch Marokkaner in Italien, wo er sich jahrelang aufgehalten habe, über den mutmasslichen Aufenthalt seiner Eltern in der Schweiz in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er deshalb im Januar 2008 in die Schweiz weitergereist sei, dass er seine Eltern bisher nicht gefunden habe, dass ein externer Gutachter der Vorinstanz am 30. Januar 2008 mit dem Beschwerdeführer einen Test im Hinblick auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens durchführte, dass der Gutachter dabei zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in Marokko, sondern in Tunesien sozialisiert worden, dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. März 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte und ihm dabei das rechtliche Gehör zum Testergebnis und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, D-1977/2008 dass der Beschwerdeführer an seiner marokkanischen Herkunft festhielt, dass er ferner die Befürchtung äusserte, im Falle der Rückschiebung in sein Heimatland inhaftiert zu werden, dass in Italien nichts gegen ihn vorliege, er aber auch dort mit der Abschiebung in sein Heimatland rechnen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 - eröffnet am selben Datum - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, wo er vor der Einreise in die Schweiz während mehrerer Jahre gelebt habe, dass Italien ein sicherer Drittstaat sei und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen, dass seine Angaben, wonach sich die Eltern in der Schweiz aufhalten würden, nicht glaubhaft seien, zumal auch amtliche Recherchen zu keinem Ergebnis geführt hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss Lingua-Gutachten über seine tatsächliche Herkunft getäuscht habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass überdies keine Anhaltspunkte bestünden, wonach vorliegend in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2008 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- D-1977/2008 richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Gesuchs und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung geltend machte, das Lingua-Gutachten sei ihm offen zu legen, dass ihm ferner Gelegenheit einzuräumen sei, ein Gegengutachten einzureichen, dass die italienischen Behörden entgegen der vorinstanzlichen Behauptung nicht gewillt seien, ihn rückzuübernehmen, dass sich seine Eltern in der Schweiz aufhielten und er entsprechend eine besondere Beziehung zu diesem Land habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Marokko weder zulässig, zumutbar noch möglich sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-1977/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor D-1977/2008 Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige und langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass Italien (wie alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen, vorbringt, dass er dort während Jahren lebte und sein Beschwerdevorbringen, zur Ausreise gezwungen worden zu sein, durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird, dass diese Behauptung im Übrigen auch durch die zugesicherte Rückübernahme der italienischen Behörden widerlegt wird, dass gemäss Aktenlage der angebliche Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erhärtet werden konnte und demnach keine engen sozialen Anknüpfungspunkte für dieses Land ersichtlich sind, dass das erwähnte Gutachten eines Länderexperten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die angeblich marokkanische Herkunft des Beschwerdeführers widerlegte, dass dem Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis im Rahmen der Bundesanhörung entgegen seiner Sichtweise rechtsgenüglich offengelegt wurde, dass seine Gegenargumente als substanzlos bezeichnet werden müssen und in Anbetracht der klaren Aktenlage kein Anlass besteht, Frist für die Einreichung eines Gegengutachtens anzusetzen, zumal die Frage der Herkunft für die Wegweisung nach Italien nur eine untergeordnete Rolle spielt, D-1977/2008 dass vor diesem Hintergrund und mangels erkennbarer aktuell drohender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass zudem entgegen der wiederum nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen ohnehin davon auszugehen ist, Italien würde gegebenenfalls seinen Verpflichtungen gemäss des Non-refoulement-Gebotes nachkommen, dass demnach keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegenden Fall ausschliessen würden, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz demnach abzuweisen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, D-1977/2008 dass weder die in Italien oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass daran die inzwischen abgelaufene Frist zur Rückübernahme nichts ändern dürfte, zumal bereits ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1977/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-1977/2008 Seite 10