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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2014 D-1975/2014

6. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,158 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1975/2014, D-1973/2014

Urteil v o m 6 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, Pakistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N _______ und N _______.

D-1975/2014, D-1973/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Pakistan stammenden Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 21. August 2013 in die Schweiz einreisten und am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer, ein Moslem, anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. September 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der Religionszugehörigkeit seiner Partnerin, einer F._______, habe er Probleme mit seiner Familie gehabt, dass sein Vater, vier seiner Brüder sowie zwei Cousins versucht hätten, ihn von seinem Vorhaben, eine Nicht-Muslimin zu heiraten, abzubringen, zumal er eine Cousine väterlicherseits hätte heiraten sollen, dass er von den Vorgenannten am 5. Januar 2013 verprügelt und am 17. März 2013 von seinem Vater enterbt worden sei, dass ihn die Taliban telefonisch bedroht hätten, dass er seine Partnerin trotz der familiären Widerstände am 1. August 2013 geheiratet habe, dass er und seine Partnerin am 9. August 2013 auf dem Weg zum Bazar beschossen worden seien, dass sie glücklicherweise nicht getroffen worden seien und den Vorfall in der Folge bei der Polizei gemeldet hätten, diese sich aber geweigert habe, eine Anzeige aufzunehmen, dass er am darauffolgenden Tage einen Drohanruf erhalten habe, worauf er sich mit Freunden beraten habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass ihnen in jedem Teil des Landes Gefahr drohe, weshalb sie sich zum Verlassen ihres Heimatlandes entschieden hätten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 12. September 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 auf die vorgenannten Asylgründe ihres Partners stützte, dass das BFM mit Verfügungen vom 11. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. August

D-1975/2014, D-1973/2014 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die asylbegründenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass das BFM in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte und unter anderem festhielt, der Beschwerdeführer habe sich bereits bezüglich des Kennenlernens seiner Partnerin widersprüchlich geäussert sowie das Fehlen einer Heiratsurkunde nicht überzeugend zu begründen vermögen, dass er sich sodann sowohl zur behaupteten Enteignung durch seinen Vater, zur angeführten Schussabgabe auf dem Weg zum Bazar sowie zum darauffolgenden Drohanruf widersprüchlich geäussert und diese Unstimmigkeiten auf Vorhalt hin nicht zufriedenstellend habe zu erklären oder gar aufzulösen vermögen, dass er anlässlich der BzP eine am 29. Juli 2009 in G._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung zu den Akten gereicht habe, woraus ersichtlich sei, dass er seit Januar 2008 an der aufgeführten Adresse in G._______ wohnhaft gewesen sei, dass er in Widerspruch dazu ausgesagt habe, seit 2007 bis zu seiner Ausreise in H._______ und davor im Dorf I._______ gewohnt zu haben, dass seine Rechtfertigung, er sei nicht gefragt worden und habe es deshalb nicht erwähnt, nicht zu überzeugen vermöge, habe er doch auch, ohne gefragt worden zu sein, erklärt, vor 2007 in I._______ gewohnt zu haben, dass er sodann auch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend zu begründen, weshalb seine Familie so vehement gegen die Heirat gewesen sei, dass auch die Angaben bezüglich des Kennenlernens seiner Partnerin nur zögerlich und vage ausgefallen seien, so dass man erst nach mehrmaligem Nachfragen eine ungefähre Vorstellung habe erhalten können, und bezeichnenderweise die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin prompt widersprüchlich seien,

D-1975/2014, D-1973/2014 dass die Angaben zum Geschehen auf dem Polizeiposten ebenfalls spärlich und in Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgefallen seien, dass sodann auch die Schilderung der Heiratszeremonie, trotz wiederholter Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, nur sehr knapp dargelegt worden sei, dass auch die Angaben zum Geschehen auf dem Bazar äusserst vage und derart widersprüchlich seien, dass nie ein klares Bild der Ereignisse und auch nicht der Eindruck entstanden sei, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt, dass es keinen Sinn ergebe, dass der Vater, der ihn mittels unterzeichneten Dokuments enterbt und aus der Familie verstossen habe, dennoch Leute beauftragt haben soll, ihn zu bedrohen und auf ihn zu schiessen, dass auch unlogisch erscheine, die auf ihn angesetzten Leute hätten sich derart unbedarft angestellt, dass er ihnen so leicht und zudem unbeschadet hätte entkommen können, zumal die Schussdistanz sehr gering gewesen sei, dass ebenso unplausibel anmute, dass der Vater seiner Partnerin aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegen eine Heirat gewesen sein soll, da dieser bereits zuvor mit ihm befreundet gewesen sein soll, dass sodann nicht zu überzeugen vermöge, die Polizei habe die Anzeige ohne Namen nicht entgegengenommen, dass zudem die Aussagen bezüglich der Ereignisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich und somit unglaubhaft seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. April 2014 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfahren N _______ und N _______ seien zu vereinigen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,

D-1975/2014, D-1973/2014 dass eventualiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug sei weder zulässig noch zumutbar, dass sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, insbesondere sei ihnen eine amtliche Anwältin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 die Beschwerdeverfahren D-1975/2014 (N _______) und D-1973/2014 (N _______) aus prozessökonomischen Gründen vereinigte und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe einer amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, bis zum 10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, in den Beschwerdeschriften würden keine Argumente vorgebracht, welche an den in den angefochtenen Entscheiden aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass unter Wiederholung des aktenkundigen Sachverhaltes an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und ergänzend angeführt werde, die von der Vorinstanz genannten Widersprüche seien entweder leicht erklärbar oder liessen sich mit dem Schockzustand erklären, unter welchem die Beschwerdeführenden gelitten hätten, nachdem auf sie geschossen worden sei, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass Personen, welche in einem Schockzustand seien, unter einer verzerrten Wahrnehmung litten, weshalb die leicht widersprüchlichen Schilderungen der Geschehnisse auf dem Polizeiposten der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen nicht abträglich seien, als unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren sein und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürfte, insbesondere da die Beschwerdeführenden die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung der Protokolle unterschriftlich bestätigt hätten (vgl. A5/11, S. 9; A20/17, S. 16; A 5/12, S. 10; A19/14, S. 12),

D-1975/2014, D-1973/2014 dass es die Beschwerdeführenden vollständig unterlassen hätten, sich zu den vom BFM angeführten massiven Unstimmigkeiten betreffend Wohnsitzangabe zu äussern, dass nämlich der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, sie hätten seit 2007 bis zu ihrer Ausreise in H._______ gewohnt, indessen aus der eingereichten Wohnsitzbestätigung hervorgehe, dass sie seit Januar 2008 in G._______ Wohnsitz gehabt hätten, weshalb an den Schlussfolgerungen des BFM diesbezüglich festgehalten werden dürfte, dass sodann die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, auch jene bezüglich des Wegweisungsvollzuges, nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass daher die Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass der Kostenvorschuss am 10. Juni 2014 bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 5., 12. und 26. Juni 2014 weitere Beweismittel zu den Akten reichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-

D-1975/2014, D-1973/2014 hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in den angefochtenen Asylentscheiden festhielt, die asylbegründenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sodann der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt wurde, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wer-

D-1975/2014, D-1973/2014 den – als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, weshalb ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die nach Erlass der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden in diesen Eingaben im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt anführen und an der Wahrheit der gemachten Angaben festhalten, dass sie sodann zur Untermauerung der Wohnsitzangaben zahlreiche Beweismittel in Kopie – Schulzeugnisse sowie Kartenausschnitte – einreichten und ausführten, der Beschwerdeführer habe von 2008 bis September 2012 in G._______ gelebt, jedoch habe er stets von H._______ gesprochen, da G._______ ein Vorort von H._______ sei und zwischen diesen beiden Städten keine Grenze gezogen werden könne, dass hierzu festzuhalten ist, dass es sich – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene – bei G._______ um die J._______ Stadt von Pakistan handelt, welche mit rund K._______ Millionen Bewohnern mehr als doppelt so gross als das benachbarte H._______ ist, weshalb die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er stets von H._______ gesprochen habe, weil G._______ lediglich ein Vorort von H._______ sei, als realitätsfremd zu werten ist und die festgestellten Widersprüche nicht aufzulösen vermag,

D-1975/2014, D-1973/2014 dass auch der Umstand, dass H._______ direkt an G._______ angrenzt – so wie dies bei Ortschaften in dichter besiedelten Gegenden auf der ganzen Welt zu beobachten ist –, keinen nachvollziehbaren Grund dafür darstellt, dass der offenbar in G._______ wohnhaft gewesene Beschwerdeführer ausschliesslich und wiederholt H._______ als seinen Wohnsitz angab und auch anlässlich der Erfassung seiner Personalien explizit erklärte, in H._______ gelebt zu haben und dort auch angemeldet gewesen zu sein (vgl. A 5/11 S. 4), dass dem Beschwerdeführer selber die Unterscheidung zwischen G._______ und H._______ geläufig ist, sagte er in der Anhörung doch aus, der L._______ Bazar liege zwischen H._______ und G._______ (vgl. A 20/17 S. 9 F63), weshalb umso mehr seine widersprüchlichen Ortsangaben unverständlich sind, dass sodann die auf Beschwerdeebene gemachten Präzisierungen bezüglich Zeitangaben der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten nicht geeignet sind, die festgestellten Widersprüche in ihren Aussagen plausibel zu erklären und die insgesamt sehr vagen und kaum substanziierten Angaben zu präzisieren vermögen, beziehungsweise den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte tatsächlich erlebt, dass die Beschwerdeführenden ferner zwei undatierte Dokumente zur Untermauerung der behaupteten Gefährdungssituation einreichten, die vom Bürgermeister der Region, in welcher der Vater der Beschwerdeführerin lebe, ausgestellt worden seien, dass in den erwähnten Schreiben in rudimentärer Art und Weise der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und auf die angeblich immer noch bestehende Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden hingewiesen wird, dass diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, da aus diesen nicht ersichtlich ist, dass der Autor den darin erwähnten Sachverhalt in eigener Wahrnehmung feststellte, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dieser sei ihm aus dem Umfeld der Beschwerdeführenden mitgeteilt worden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat,

D-1975/2014, D-1973/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann – auch in Anbetracht der geltend gemachten interreligiösen Ehe – keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

D-1975/2014, D-1973/2014 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 8 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Menschenrechtslage in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gefährdungssituation als unglaubhaft qualifiziert wurde, dass die jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführenden über eine universitäre Ausbildung verfügen und bis zu ihrer Ausreise als M._______ beziehungsweise N._______ mit jeweils eigenem Geschäft tätig waren, dass sie sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz in Pakistan verfügen, weshalb ihnen der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz in ihrem Heimatland möglich sein dürfte, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

D-1975/2014, D-1973/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der am 10. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1975/2014, D-1973/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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