Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1971/2016
Urteil v o m 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
D-1971/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 15. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zur Person befragt wurden, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er kehre lieber in den Irak zurück als nach Kroatien, dass er in der Schweiz bleiben möchte, dass er ausserdem erklärte, auf der Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz seien ihnen überall die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe aber nie ein Asylgesuch gestellt, dass das SEM am 7. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______ (N […], D-1974/2016), am (…) die gemeinsame Tochter G._______ in der Schweiz zur Welt brachte, dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 8. März 2016 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
D-1971/2016 zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gewährte, woraufhin er mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 15. März 2016 mitteilte, sie möchten in der Schweiz bleiben und in Kroatien kein Asyl beantragen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 8. Dezember 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 aufzuheben. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, dass in der Beschwerdebegründung ausserdem beantragt wurde, es sei aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf eine Überstellung nach Kroatien zu verzichten, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2016, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 30. März 2016 und hinsichtlich der Tochter G._______ eine Geburtsmeldung des Spitals I._______ vom (…) sowie ein Schreiben des Amts für (…), J._______, vom 19. Februar 2016 eingereicht wurden, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. März 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
D-1971/2016 dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-1971/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Januar 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Leben des Beschwerdeführers sei im Irak dermassen in Gefahr geraten, dass er gezwungen gewesen sei, mit seinen beiden Ehefrauen und den Kindern ins Ausland zu flüchten, dass seine Angaben deutlich machten, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in ständiger Angst leben müsste, dass der Beschwerdeführer und seine Familie unterwegs in mehreren Ländern gewesen seien, man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe, sie jedoch nirgendwo ein Asylgesuch gestellt hätten,
D-1971/2016 dass sie unterwegs schlimme Dinge erlebt hätten und unfreundlich behandelt worden seien, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit einer weiteren unfreundlichen Behandlung und einer eventuellen Ausschaffung in den Irak rechnen müssten, dass Kroatien zudem erst seit ein paar Jahren ein Asylgesetz habe und mit der neuen Situation überfordert sei, dass dort auch die Anerkennungsquote sehr tief sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte und Bekannte habe, die bereit wären, ihm und seiner Familie behilflich zu sein, dass sie in Kroatien jedoch niemanden hätten, weshalb aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf eine Überstellung nach Kroatien zu verzichten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive explizit die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, sie hätten nirgendwo ein Asylgesuch gestellt, nichts für sich ableiten können, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
D-1971/2016 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehalten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, < http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, abgerufen am 04.04.2016), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich demnach ihre Furcht vor einer allfälligen Ausschaffung in den Irak als unbegründet erweist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf
D-1971/2016 schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sich die Beschwerdeführerin über starke Blutungen beklagte, weshalb sie am 18. Dezember 2015 zum Arzt überführt wurde (vgl. Meldung medizinischer Fall, Akte A13), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Asylsuchende in Kroatien Zugang zu medizinischer Versorgung haben (vgl. Aida Country Report: Croatia, a.a.O., Health care, S. 57), weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass gestützt auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer hier Verwandte und Bekannte habe, welche bereit wären, ihm und seiner Familie zu helfen, sodann zu prüfen ist, ob die Anwesenheit der vorläufig aufgenommenen Schwester der Beschwerdeführerin (K._______, N […]) in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Kroatien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
D-1971/2016 dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass Geschwister nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen, weshalb die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihrem Vorteil ableiten können, dass vorliegend auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters) nicht belegt ist, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter L._______ und G._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens ebenfalls nach Kroatien überstellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-1974/2016 vom 6. April 2016), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, sie hätten in Kroatien niemanden, nichts für sich ableiten können, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
D-1971/2016 eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die im Zusammenhang mit dem Heimatland geltend gemachten Vorbringen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind, dass es den Beschwerdeführenden jedoch offensteht, entsprechende Vorbringen bei den für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen, dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 31. März 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1971/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: