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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-1971/2010

17. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1971/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. M._______ H._______, geboren [...], dessen Ehefrau S._______ M._______, geboren [...], und deren Kind E._______ M._______, geboren [...], Eritrea, alle vertreten durch Tilla Jacomet, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1971/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in K._______ (Region Anseba) – verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 10. Januar 2008 und gelangten über den Sudan, Libyen und Italien am 18. November 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen vom 21. November 2008 und vom 22. Februar 2010 im Wesentlichen vor, sie habe nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung drei Jahre als Lehrerin gearbeitet, dabei jedoch nur während der ersten sechs Monate ein entsprechendes Salär erhalten und danach lediglich noch militärischen Sold. Aus diesem Grund habe sie diese Tätigkeit aufgegeben und anschliessend von 2002 bis 2006 bei einer NGO-ähnlichen, mutmasslich russischen Stiftung namens „C._______“ gearbeitet. Nachdem die Regierung diese Stiftung zur Einstellung ihrer Aktivitäten aufgefordert habe, habe sie im Laden ihres Vaters mitgeholfen. Am 9. September 2007 sei sie in diesem Laden von zwei Männern des staatlichen Sicherheitsdienstes angehalten und anschliessend an einen Ort verbracht worden, der in einem militärischen Zusammenhang gestanden sei. Dort sei sie zusammen mit anderen Frauen – von welchen zwei weitere ebenfalls bei der Stiftung „C._______“ gearbeitet hätten – in einem Container gefangen gehalten worden, ohne dass man ihnen einen Grund dafür genannt habe. Im November 2007 sei sie freigelassen worden, weil sie psychische Probleme gehabt (vgl. Akten BFM, A2, S. 4) beziehungsweise nach einem Sturz einen Abort mit grossem Blutverlust erlitten habe (vgl. Akten BFM, A22, S. 4). Wegen dieser Erlebnisse und den Schwierigkeiten, welche ihr Ehemann gehabt habe, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der summarischen Befragung vom 21. November 2008 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 22. Februar 2010 im Wesentlichen geltend, er habe Mitte der 1990er-Jahre einen eigenen Lebensmittelladen und eine Cafeteria geführt und daneben beim Verein „K._______“ Fussball gespielt. Vom 30. Mai 2005 bis zum 4. Dezember 2005 habe er zusammen mit anderen Sportlern in S._______ seine militärische Grundausbildung D-1971/2010 absolviert. Danach sei er bei seinem Fussballverein beschäftigt gewesen, jedoch von seinen militärischen Vorgesetzten in dessen Finanzabteilung versetzt worden, wo er unter anderem für die Ausrüstung und die Verpflegung der Spieler zuständig gewesen sei. Eines Tages sei er an seinem Arbeitsort von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und in ein unterirdisches Gefängis verbracht worden, wo er vom 29. Mai 2006 bis zum 8. Juni 2007 inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm – zu Unrecht – vorgeworfen, das Land illegal verlassen zu wollen und zudem Waren geschmuggelt zu haben. Während der Haft sei er mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Schliesslich sei er gegen eine Kaution freigelassen worden, habe sich aber nicht frei bewegen können, weshalb er sich zusammen mit seiner Frau – die er am 12. Dezember 2007 geheiratet habe und welche ebenfalls Schwierigkeiten gehabt habe – zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so drei Fotografien, auf welchen er in einer Militäruniform abgebildet ist, und zwei Ausweise des Fussballclubs „K._______“ beziehungsweise der Fussball-Föderation von A._______. B. Am 17. Mai 2009 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter E._______. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 – eröffnet am 26. Februar 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig anerkannte das Bundesamt die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und verfügte wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 Beschwerde und beantragten die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend – Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-1971/2010 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 15. April 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Amtsstelle vom 6. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-1971/2010 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Angesichts der Aktenlage hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-1971/2010 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Februar 2010 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Anzahl Verhaftungen sowie zu den Gründen für ihre Haftentlassung im Jahre 2007 gemacht. Der Beschwerdeführer wiederum habe Beweismittel eingereicht, die seinen Vorbringen widersprächen. Er habe nämlich angegeben, dass er nach der militärischen Grundausbildung nicht mehr habe Fussball spielen dürfen, sich aus diesem Grund bei seinen Vorgesetzten beschwert habe und in diesem Zusammenhang inhaftiert worden sei. Auf dem von ihm eingereichten Ausweis des Fussballvereins sei indessen vermerkt, dass er im Jahre 2007 für den Klub „K._______“ gespielt habe. Ferner sei es ihm nicht gelungen, einen Nachweis für den geltend gemachten Militärdienst zu erbringen. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 25. März 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, die Argumentation des BFM überzeuge in ihrer Gesamtheit nicht und verkenne den tiefen Beweismassstab der Glaubhaftmachung. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zutreffend als nicht glaubhaft erachtet. 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin betreffend, ist zwar zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzustellen, dass ihr das BFM zu Unrecht widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Anzahl Verhaftungen vorhält. Sie hat in der Tat anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht eine im Jahre 2004 erfolgte erste (formelle) Festnahme erwähnt, wie dies das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung annimmt, sondern vielmehr angegeben, es habe während der Arbeit eine Razzia stattgefunden, bei welcher sie zusammen mit vielen anderen Personen „in Gewahrsam“ genommen worden sei. Diese Formulierung lässt durchaus auf eine lediglich kurzzeitige Mitnahme schliessen, welche nicht einer eigentlichen Festnahme beziehungsweise Verhaftung gleichkommt. Nicht aufzulösen vermag die Beschwerdeführerin demgegenüber die ihr vom BFM in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unstimmigkeiten D-1971/2010 im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung vom 9. September 2007 bis zum November 2007. So hat die Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung die bei der Zweitanhörung ausführlich geschilderten Umstände ihrer Haftentlassung – wonach sie aufgrund eines erlittenen Aborts in ein Spital überführt worden sei und von dort aus nach Hause habe zurückkehren können (vgl. Akten BFM, A22, S. 4 f.) – nicht nur in äusserst knapper Weise angegeben, sondern auch bloss vorgebracht, sie hätte sich am Ort ihrer Festhaltung nicht zurecht gefunden und psychische Probleme bekommen, weshalb sie nach Hause geschickt worden sei (vgl. Akten BFM, A2, S. 4). Selbst unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) stehen die Aussagen bei der einlässlichen Anhörung damit im Widerspruch zu den Erstangaben – was denn auch von der Beschwerdeführerin selber nicht bestritten wird (vgl. Beschwerdeeingabe vom 25. März 2010, Ziff. III./1./II.) – und wirken nachgeschoben. Diese wesentliche Ungereimtheit vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Erklärung in der Beschwerdeeingabe nicht plausibel zu erklären, wonach es ihr in der Atmosphäre der Kurzbefragung vom 21. November 2008 subjektiv nicht möglich gewesen sei, über das für sie sehr belastende Ereignis des Verlustes ihres Kindes zu äussern, zumal es sich bei der befragenden Person um einen Mann gehandelt habe (vgl. Beschwerdeeingabe, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass es sich beim geltend gemachten Abort zwar durchaus um ein sehr persönliches, tief berührendes Erlebnis handelt, welches sich als Folge eines Sturzes ereignet habe; zum anderen wurde die Beschwerdeführerin aber auch in der einlässlichen Anhörung vom 22. Februar 2010 von einem männlichen Sachbearbeiter des BFM befragt und schilderte dort dessen ungeachtet bereits zu Beginn im Rahmen der freien Erzählung ihrer Asylgründe den Verlust ihres Kindes und den darauffolgenden Spitalaufenthalt von sich aus ausführlich. Über diese vom BFM somit zu Recht als widersprüchlich bezeichneten Aussagen hinaus konnte die Beschwerdeführerin sodann auch keinen plausiblen Grund für ihre Inhaftierung angeben. Es erscheint einerseits nicht nachvollziehbar, wieso sie zusammen mit einer grösseren Anzahl weiterer Personen ohne äusseren Anlass und nähere Begründung am 9. September 2007 festgenommen worden sein soll, nachdem sie ihre frühere Arbeitsstelle bei einer ausländischen Stiftung bereits im Jahre 2006 verlassen und vor ihrer Verhaftung keine Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden hatte. Hätte für die Behörden tatsächlich ein D-1971/2010 Grund für eine Verhaftung bestanden, so erschiene es andererseits wenig realistisch, dass sie die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt nicht wieder in Haft genommen hätten. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, ihre für das Asylgesuch wesentliche Begründung glaubhaft darzulegen. 5.1.2 Gleiches gilt auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der von ihm geltend gemachten Militärdienstleistung, jedenfalls an einer Desertion im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat. So kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, auf welchen er und ein weiterer Mann in Militäruniformen abgebildet sind, wenig Beweiswert zu, da die Bilder nicht in einer erkennbar militärischen Umgebung aufgenommen wurden und es auch in Eritrea ein Leichtes ist, sich eine militärische Uniform zu beschaffen. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine militärische Grundausbildung durchlaufen hätte, wäre damit eine bis zur Ausreise im Jahre 2007 andauernde Arbeitsverpflichtung unter militärischen Bedingungen noch nicht glaubhaft gemacht. Es ist zwar im eritreischen Kontext nicht unüblich, dass zum Militärdienst eingezogene Personen nach der Grundausbildung zu zeitlich unbeschränkten Arbeitsleistungen im zivilen Sektor beordert werden, wobei für die Zuteilung zu derartigen Einsätzen – welche einer Zwangsarbeit bei sehr niedriger Entlöhnung gleichkommen – die im Jahre 2002 eingeführte Warsai Yekalo Development Campaign (WYDC) zuständig ist (vgl. dazu Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermochte indessen in den Befragungen nicht darzulegen, inwiefern er Kontakt mit der WYDC hatte und von dieser dem Klub „K._______“ zugeteilt wurde. Ferner belegen die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Ausweise der Fussball-Föderation von A._______ sowie des Klubs „K._______“ in keiner Weise einen militärischen Zusammenhang seiner Tätigkeiten. Daran ändern auch die Vermerke auf diesen Dokumenten, welche den Beschwerdeführer dem Finanzbereich des Fussballvereins zuordnen, nichts, zumal er gleichzeitig als Spieler bezeichnet wird und es – entgegen der gegenläufigen Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach der entsprechende Passus alle Inhaber derartiger Mitgliederausweise betreffe – nicht plausibel erscheint, dass ein ausschliesslicher Vereinsfunktionär, und als solcher hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gewaltet, indem er für die D-1971/2010 Ausrüstung und Verpflegung der Spieler zuständig war, einen Spielerpass besitzen würde. Schliesslich erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Inhaftierung vom 29. Mai 2006 bis zum 8. Juni 2007 nicht überzeugend. So hat der Beschwerdeführer zum einen die vorgebrachten Gründe für die Inhaftierung, nämlich den Vorwurf des Warenschmuggels sowie der Vorbereitung des illegalen Verlassens des Heimatstaates, wenig substanziiert dargelegt, und zum anderen wirken seine Schilderungen über den Haftalltag und die Umstände seiner Freilassung gegen Kaution stereotyp. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden – soweit sie die geltend gemachte Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat betreffen – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Im Weiteren ist aufgrund der konkreten Lebenssituation der Beschwerdeführenden, welche verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat in den Militärdienst eingezogen und dort asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würden. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da das BFM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2010 in Anwendung von Art. 54 AsylG zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden feststellte und die vorläufige Aufnahme wegen D-1971/2010 Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung anordnete, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der mit Fürsorgebestätigung vom 6. April 2010 belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-1971/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11

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