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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2014 D-1970/2014

22. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1970/2014/plo

Urteil v o m 2 2 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], unbekannter Staatsangehörigkeit, wohnhaft [...], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. März 2014

D-1970/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, angeblich – gemäss eigenen Aussagen – ein togolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Lomé, am 10. Januar 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 11. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen wurde, dass eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss entsprechenden Einträgen am 13. November 2013 illegal nach Spanien eingereist war beziehungsweise in diesem Staat am 15. November 2013 im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden war, dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragung mitteilte, angesichts seiner Registrierung in der Datenbank „Eurodac“ durch die spanischen Behörden werde Spanien als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet, dass das BFM am 30. Januar 2014 an die zuständige spanische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Spanien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige spanische Behörde dem BFM am 27. März 2014 mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2014 (eröffnet am 7. April 2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der

D-1970/2014 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Spanien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 10. April 2014 (Datum des Poststempels: 11. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, wobei er als Beweismittel zwei ärztliche Zeugnisse und eine Fürsorgebestätigung übermittelte, dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei das Bundesamt anzuweisen, im Rahmen des Selbsteintrittsrechts auf das Asylgesuch einzutreten, beziehungsweise eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-1970/2014 hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Bundesrat der Europäischen Union in einem Notenaustausch vom 14. August 2013 betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) mitteilte, die Schweiz akzeptiere den Inhalt dieses Rechtsakts und werde diesen in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-

D-1970/2014 len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Datenbank „Eurodac“ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2013 illegal nach Spanien eingereist sei, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Spanien liege, dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Beurteilung des BFM zunächst insofern zu folgen ist, als im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Mitteilung an das BFM vom 27. März 2014 auch zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Spanien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.),

D-1970/2014 dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Spaniens gerechtfertigt wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung geltend machte, in Spanien habe er als Asylsuchender keinerlei Hilfe erhalten, dass er mit seiner Beschwerdeschrift weiter vorgebracht hat, er leide an einer halbseitigen Gesichtslähmung (periphere Facialsparese auf der rechten Gesichtshälfte), dass er weiter ausführte, sein gesundheitliches Leiden sei in der Schweiz erstmals behandelt worden, nachdem er in Spanien keinerlei medizinische Hilfe erhalten habe und die dortigen Verhältnisse für Asylsuchende generell prekär seien, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-

D-1970/2014 letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, dass Spanien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Spanien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine halbseitige Gesichtslähmung, festzuhalten ist, dass sich aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Zeugnissen (medizinischer Bericht der [...] vom 9. April 2014 sowie undatierte Mitteilung einer Logopädin der genannten Klinik) ergibt, dass sich die Behandlung des genannten Leidens auf eine logopädische Therapie in zweiwöchigem Rhythmus beschränkt, während keinerlei medikamentöse Unterstützung erforderlich ist, und sich aufgrund dieser Therapie bereits innert eines Monats eine Verbesserung der Symptome ergeben hat, dass angesichts dessen offensichtlich nicht von einer allfälligen Unzumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien aus medizinischen Gründen gesprochen werden kann,

D-1970/2014 dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Unterstützung im Bedarfsfall – und sofern er um diese tatsächlich nachsucht – auch in Spanien zuteil werden wird, dass somit auch keine weiteren Gründe erkennbar sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass nach dem Gesagten keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist, dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2), dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten, womit das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, er sei Staatsangehöriger von Togo und habe zuletzt in der dortigen Hauptstadt Lomé gelebt,

D-1970/2014 dass er aber auf entsprechende Fragen hin nicht einmal minimalste Kenntnisse seines angeblichen Heimatstaats vorweisen konnte und angesichts dessen durch das BFM offensichtlich zutreffenderweise als Staatsangehöriger eines unbekannten anderen Landes erachtet wurde, dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1970/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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