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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2012 D-1970/2012

25. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,614 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1970/2012/was

Urteil v o m 2 5 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).

D-1970/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Mazedonien eigenen Angaben zufolge vermutlich am 9. Februar 2012 verliessen und über Kosovo und Ungarn am 11. Februar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass sie anlässlich der summarischen Befragungen vom 23. Februar 2012 und der einlässlichen Anhörungen vom 7. März 2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen angaben, sie seien in Mazedonien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur muslimischen Shafi'i-Sekte, die unter anderem durch eine akkurate Kleiderordnung auffalle, belästigt worden, dass der Beschwerdeführer wegen seines auffälligen Erscheinungsbildes, namentlich seines Vollbartes, von der Polizei drei bis vier Mal pro Monat für zwei bis drei Stunden mitgenommen und unter anderem nach Beziehungen zu Terroristen befragt worden sei, dass sie zudem einige Male beziehungsweise drei bis vier Mal pro Monat in der Nacht von unbekannten Personen angegriffen worden seien, wobei ihnen Steine ins Fenster geworfen worden beziehungsweise diese Personen ins Haus eingedrungen seien, sie zu Boden geworfen und das Haus durchsucht hätten, dass sie diese Vorfälle jeweils der Polizei gemeldet hätten, diese aber nichts unternommen habe, dass sie wegen dieser Probleme sogar den Wohnort hätten wechseln und nach Z._______ zur Familie der Beschwerdeführerin hätten ziehen wollen, wo sie keine Probleme gehabt hätten, die Behörden in Y._______ ihnen aber die nötige Abmeldebestätigung nicht habe ausstellen wollen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 14. März 2012 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, dass insbesondere die Angabe, sowohl behördlicherseits als auch von Seiten der orthodoxen Mazedonier über Jahre hinweg jeweils drei bis vier

D-1970/2012 Mal pro Monat behelligt worden zu sein, pauschal sei und jeglicher Logik entbehre, zumal es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer, der sich nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, nur wegen seines Vollbartes derart behelligt werde, dass sich die Beschwerdeführenden dies auch selber nicht erklären könnten beziehungsweise es auf ihre Zugehörigkeit zur Shafi'i Skete zurückführten, der Islam aber neben dem orthodoxen Christentum in Mazedonien zu einer der beiden Hauptreligionen gehöre und rund 30 Prozent der Bevölkerung dieses Glaubens sei, dass zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Hausdurchsuchungen widersprüchlich ausgefallen seien, indem sie bei der summarischen Befragung lediglich von Steinwürfen, bei der einlässlichen Befragung dann aber von Hausdurchsuchungen gesprochen habe, dass die Beschwerdeführenden zudem den Zeitpunkt des Beginns der Hausdurchsuchungen nicht eindeutig hätten angeben können, indem der Beschwerdeführer einmal zu Protokoll gegeben habe, sie hätten vor drei Jahren begonnen, auf Nachfrage den Beginn jedoch auf den Zeitpunkt ihrer Heirat im Jahr 2004 gesetzt habe, und die Beschwerdeführerin nur von 2004 gesprochen habe, dass schliesslich die Aussage, wonach sie von der Stadtverwaltung keine Abmeldebescheinigung erhalten hätten, unplausibel sei, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 13. April 2012 (zunächst per Telefax unter Nachreichung des Originals) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und in materieller Hinsicht die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführten, neben der religiös motivierten Diskriminierung seien sie auch als Roma diskriminiert worden,

D-1970/2012 dass sich viele Widersprüche in ihren Aussagen dadurch erklären liessen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht alles über die Polizeiverhöre gesagt habe und sie durch die gemachten Erfahrungen verängstigt seien, sodass sie die genauen Erinnerungen an die Ereignisse verdrängt hätten, dass mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 25. April 2012 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung des Kostenvorschusses Frist bis zum 10. Mai 2012 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2012 unter Einreichung eines neuen Beweismittels um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2012 ersuchten, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 abgewiesen und den Beschwerdeführenden zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses eine kurze Nachfrist eingeräumt wurde (innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung), verbunden mit der erneuten Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2012 zugestellt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Mai 2012 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-1970/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt, weshalb die Verfügung des BFM betreffend Asyl und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-1970/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nennen und diese auch nicht ersichtlich sind, weshalb ihnen die Behörde in Y._______ keine Abmeldebestätigung hätten ausstellen sollen, zumal sie ihnen vor kurzem sogar ohne Probleme einen Pass, der zu Reisen ins Ausland berechtigt, ausstellten, dass die Beschwerdeführenden immerhin ein Jahr in Z._______ leben konnten (vgl. Akten BFM A6 F28) und nicht ersichtlich ist, wieso sie erst nach einem Jahr eine solche Abmeldebestätigung gebraucht hätten,

D-1970/2012 dass die muslimische Gemeinde in Mazedonien gut vertreten ist und ihren Glauben, auch gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden, problemlos ausüben kann, dies auch in der Gegend, wo die Beschwerdeführenden gewohnt hätten (vgl. A6 F22 und F58), dass nicht ersichtlich ist, wieso ausgerechnet die Beschwerdeführenden derartige Probleme als Muslime haben sollten, zumal sie sich dies auch selber nicht erklären können (vgl. A6 F23), dass es sehr unwahrscheinlich scheint, dass allein das Tragen eines Vollbartes – wie es der Beschwerdeführer zu meinen scheint (vgl. A6 F59) – über Jahre hinweg zu derartigen Diskriminierungen führen könnte, dass die geltend gemachten Nachteile im Weiteren auch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren sind und zudem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung auszugehen ist, zumal die Beschwerdeführenden auch gegen ein allfälliges fehlbares Verhalten der Behörden ihrer Gemeinde (häufige Mitnahmen und Untätigkeit auf ihre Anzeigen) bei der nächsthöheren Instanz hätten Beschwerde machen können, handelt es sich bei Mazedonien doch um einen funktionierenden Rechtsstaat, dass sie schliesslich, wie sie selber eingestehen (vgl. A6 F33, A7 F20), in Z._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, wo sie als Muslime ungestört leben könnten, zumal ihnen wie ausgeführt nicht geglaubt werden kann, dass sie von der Gemeinde keine Abmeldebestätigung erhalten haben, dass die Beschwerdeführenden dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten wissen, dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe seiner Frau nicht alles über die Polizeiverhöre erzählt und sie hätten die Erinnerungen verdrängt, nichts an der Unplausibilität ihrer Aussagen ändert, und auch die vom BFM zu Recht erwähnten Widersprüche zum Anfang ihrer Probleme (2004 oder 2008) und zum Ablauf der Belästigungen durch zivile Personen nicht überzeugend zu erklären vermag,

D-1970/2012 dass dem am 10. Mai 2012 eingereichten Beweismittel – ein angebliches Anwaltsschreiben aus der Heimat (inkl. Übersetzung) – keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, da es soweit ersichtlich direkt im Nachgang zum Erlass der vorgenannten Zwischenverfügung auf Veranlassung der Beschwerdeführenden von einem privaten Dritten respektive angeblich vom Anwalt erstellt wurde, welcher sich in seinen Ausführungen alleine auf die Angaben der Beschwerdeführenden abstützte, dass das angebliche Anwaltsschreiben damit in keiner Weise geeignet ist, die erkannten Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden aufzuwiegen, dass die Beschwerdeführenden zudem weder im ordentlichen Verfahren noch in der Beschwerde geltend gemacht hatten, ihr Haus sei bei den Übergriffen unbewohnbar gemacht worden, wie dies nun im vorerwähnten Anwaltsschreiben behauptet wird, dass sie vielmehr lediglich geltend machten, sie seien von unbekannten Personen angegriffen worden, wobei ihnen Steine ins Fenster geworfen worden beziehungsweise diese Personen ins Haus eingedrungen seien, sie zu Boden geworfen und das Haus durchsucht hätten, dass sie auf Beschwerdeebene neu geltend machen, sie würden wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma diskriminiert, namentlich habe der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung ausgesagt, er habe deswegen die Schule nicht besuchen können, dass sie dies bis anhin jedoch nie geltend machten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dies das fluchtauslösende Ereignis war, was sie in ihrer Beschwerde auch selber eingestehen (vgl. Beschwerde S. 3), dass dies zudem nicht die Anforderungen von intenisven Nachteilen zu erfüllen vermag beziehungsweise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Behandlung auszugehen ist und sie weitergehende Diskriminierungen nicht geltend machen, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine flüchtlinsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-

D-1970/2012 rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 ersichtlich sind, die in Mazedonien droht, dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund sind, der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung auf dem Bau verfügt und die Beschwerdeführerin die Schule besucht hat sowie in ein Leben als Hausfrau zurückkehren kann, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in Mazedonien leben und sie somit über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass sie zudem Mazedonien erst vor kurzer Zeit verlassen haben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1970/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1970/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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