Abtei lung IV D-1970/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1970/2009 Sachverhalt: A. A.a Der aus Togo stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben Mitte August 2001. Am 4. Oktober 2001 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 26. November 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2008 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er beantragte, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, im Dezember 2008 sei bei ihm eine schwerwiegende Schlafapnoe diagnostiziert worden. Eine Therapie dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nur mittels Einsatzes eines CPAP (Continous Positive Airway Pressure)-Gerätes während des Schlafs möglich. Es sei zu bezweifeln, dass es solche Atemgeräte in Togo überhaupt gebe. Zudem seien die Geräte bei einem durchschnittlichen Lohn unerschwinglich. Eine grosse Belastung für ein normales Budget wären auch die regelmässigen Arztkosten. Sodann gebe es häufig Stromunterbrüche, womit ein grosses Risiko bestehe, dass das Gerät während des Schlafs abgestellt werde, oder dass es infolge Stromunterbruchs und -rückkehr beschädigt werde. Auch die allgemeinen Bedingungen in Togo (Staub, afrikanisches Klima) seien ungünstig. Bei Nichtbehandlung bestehe die Gefahr von Schlaganfällen mit Lähmungen und Sprachstörungen oder Bewusstseinsverlusten, Herzinfakten, Herzinsuffizienz und Koronarkrankheiten. Insgesamt erweise sich deshalb die Wegweisung nach Togo als unzumutbar. D-1970/2009 Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine ärztliche Bestätigung vom 18. Dezember 2008 einschliesslich eines Schlaf-Berichtes sowie einen Internet- Auszug über CPAP-Geräte ein. C. Mit Verfügung vom 2. März 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Verfügung vom 26. November 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer könne auch in seinem Heimatland in den Genuss der CPAP- Therapie kommen, da diese in Togo bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mit einem Gerät ausgerüstet und im Heimatland, insbesondere in Lomé, bestehe die benötigte Stromversorgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass gelegentliche Stromausfälle zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnten, zumal es Geräte mit integrierten Batterien für die Überbrückung gebe. Für die Beschaffung eines Gerätes verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Schliesslich wies das Bundesamt darauf hin, dass dem Beschwerdeführer durch den Arztbesuch einmal jährlich keine unüberwindbaren Kosten entstehen würden. Zudem verfüge er in Togo über ein sehr breites familiäres Beziehungsnetz. D. Mit Eingabe vom 26. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen, weil die Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Im Nachgang zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2009 eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. April 2009 über die Behandlung von Schlafapnoe in Togo zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter D-1970/2009 dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht D-1970/2009 geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 26. November 2003 und damit die Wegweisung an sich sei aufzuheben, doch ergibt sich aus der Begründung eindeutig, dass nicht über die Wegweisung, sondern über den Wegweisungsvollzug neu befunden werden soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass lediglich die Frage des Wegweisungsvollzuges Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches bildete. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch einzig geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund veränderter Umstände unzumutbar. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens bildet somit allein die Frage der Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzuges, zumal auf Beschwerdeebene auch keine weitergehenden Begehren und Einwände erfolgten. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den angeordneten Wegweisungsvollzug angesichts des neu geltend gemachten Sachverhaltes zu Recht als zumutbar erachtet hat. D-1970/2009 5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, eine nicht behandelte Schlafapnoe könne einen tödlichen Verlauf haben. Einzige mögliche Behandlung stelle die CPAP-Therapie, mithin die Benützung eines entsprechenden Gerätes während des Schlafs, dar. Dieses Gerät funktioniere jedoch nur mit Strom. Zudem sei eine Kontrolle einmal jährlich nötig, um das Gerät sowie die Reaktion des Patienten darauf zu überprüfen. Wenn die Vorinstanz behaupte, er könne ein Gerät von der Schweiz nach Togo mitnehmen, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Geräte sehr teuer seien. Zudem übernehme die Rückkehrhilfe normalerweise nur medizinische Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 500.--. Im Weiteren stelle die Wartung des Geräts in Togo ein Problem dar. Es gebe keine Spezialisten, die sich damit auskennen würden. Maske und Schläuche müssten jährlich gewechselt werde, wobei diese Ersatzteile in Togo nicht zu finden seien. Als kritischster Punkt erweise sich aber die mangelhafte Stromversorgung in Togo. Selbst in Lomé käme es zu Stromunterbrüchen, in gewissen Gegenden des Landes gebe es überhaupt keinen Strom. Es sei entgegen der Darstellung des Bundesamtes davon auszugehen, dass die Therapie mit dem CPAP-Gerät in Togo nicht derart weitergeführt werden könne, was langfristig sein Leben gefährden könnte. Zu berücksichtigen sei schliesslich einerseits, dass er in Lomé nicht über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Anderseits könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm und seiner Familie genügend Mittel zur Finanzierung einer Behandlung zur Verfügung stünden. 5.2 In Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers kann den Akten Folgendes entnommen werden: Der in D._______ geborene Beschwerdeführer lebte während mehrerer Jahre bis zur Ausreise mit seiner Mutter in Lomé. Nach eigenen Angaben studierte er an der (...) Fakultät der "Université du D-1970/2009 Bénin" in Lomé. Nach seinem Abschluss sei er einige Zeit arbeitslos und hernach als (...) tätig gewesen. Er habe insgesamt (...) halbbürtige Geschwister, er sei das einzige Kind seiner Mutter. Er habe zwei Kinder, welche sich bei seiner Mutter in Togo aufhielten. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Lomé auszugehen, seine gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift überzeugt nicht. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMAKR 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter den genannten Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B._______, C._______, vom 16. Februar 2009 besteht bei einem Schlafapnoe-Syndrom keine direkte Lebensbedrohung. Als Folgen des (nicht behandelten) Schlafapnoe-Syndroms werden zwar ausgeprägte Tagesschläfrigkeit und Herzkreislauferkrankungen (Hypertonie) genannt. Zudem zeigten Studien, dass ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom mit einem erhöhten Herzinfarktrisiko, respektive einem cerebrovaskulären Insultrisiko (bis 5-fach) verbunden sei. Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, dass die Nutzung eines CPAP- Gerätes die Lebensqualität des Beschwerdeführers steigert und seine Lebenserwartung wohl erhöht. Dies genügt jedoch vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung nicht, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, von einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann selbst dann nicht gesprochen werden, wenn dem D-1970/2009 Beschwerdeführer die Benutzung eines CPAP-Gerätes nicht mehr möglich ist. Bei dieser Sachlage kann grundsätzlich offen bleiben, ob und in welchem Ausmass der Einsatz eines CPAP-Gerätes in Togo möglich ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass selbst in den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen Geräte erwähnt werden, welche einen Batteriebetrieb zulassen ("VIASYS' BreatheX Journey CPAP has a built-in battery providing enough juice to last you through the night"; vgl. B1/16 S. 16). Insofern erübrigen sich Ausführungen zum Antrag in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe die Quelle betreffend batteriebetriebener Geräte offen zu legen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist sodann die medizinische Rückkehrhilfe nicht auf einen Betrag von Fr. 500.-- limitiert (vgl. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel erschiene im Weiteren der Bezug der regelmässig auszuwechselnden Geräteteile sowie die allenfalls notwendige Instruktion eines Arztes in Togo durch einen schweizerischen Facharzt durchaus möglich. Zu beachten ist sodann, dass im ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2009 ausgeführt wird, teilweise könne eine signifikante Gewichtsabnahme zu einer Verbesserung des Schlafapnoe-Syndroms führen (vgl. B4/2 S. 1), was im Falle des Beschwerdeführers angesichts des für ihn errechneten Body-Mass-Indexes (vgl. B1/16 S. 9) zumindest nicht ausgeschlossen erscheint. Hinzu kommt, dass gemäss Schlaf-Bericht die festgestellten Apnoen und Hypopnoen überwiegend während der Rückenlage des schlafenden Beschwerdeführers vorkamen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern bezüglich der Lage des Schlafenden keine Veränderung herbeigeführt werden könnte. Zudem bleibt zu erwähnen, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass einer möglichen Folgeerscheinung des Behandlungsstopps, nämlich einer allfälligen Hypertonie, nicht durch hygienisch-diätische Massnahmen (Diäten, Bewegung, gesünderer Lebenswandel) oder eine pharmakologische Behandlung entgegengewirkt werden könnte. Schliesslich ist anzumerken, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der D-1970/2009 Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, mit weiteren Hinweisen), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen auch zu bezweifeln ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit dessen Kindern von Lomé weggezogen ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Eltern sowie mehrere Halbgeschwister verfügt, welche ihm bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über eine sehr gute Schulbildung einschliesslich Studium verfügt und bis zur Ablehnung seines Asylgesuchs in der Schweiz offenbar erwerbstätig war. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Togo. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 6. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro- D-1970/2009 zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). In der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer dar, er habe seinen Job nach Ablehnung des Asylgesuchs aufgeben müssen und beziehe derzeit nur noch Nothilfe. Einen Beleg für seine finanzielle Situation reichte der Beschwerdeführer hingegen nicht ein. Da nicht nur die gegenwärtige Einkommenssituation, sondern die gesamte finanzielle Situation eines Gesuchstellers bei der Beurteilung einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit massgebend ist, muss vorliegend die prozessuale Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unbelegt gelten. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1970/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11