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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 D-1963/2010

31. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,496 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dub...

Volltext

Abtei lung IV D-1963/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._________, geboren (...), B._________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1963/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.________, ihren Heimatstaat am 29. Januar 2010 beziehungsweise 7. Februar 2007 verlassen hätten und nach D.__________ gereist seien, wo sie sich während längerer Zeit aufgehalten hätten, dass sie auf dem Seeweg nach E.________ gelangt seien und sich dort in einem Camp während weiteren sechs Monaten aufgehalten hätten, dass sie nach Erhalt eines negativen Asylentscheides am 8. November 2009 in die Schweiz eingereist seien und am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.__________ ein Asylgesuch eingereicht haben, dass die Beschwerdeführenden gestützt Fingerabdruckvergleiche mit der EURODAC-Datenbank vom 9. November 2009 am 11. und 20. beziehungsweise 21. Mai 2009 in E.________ von den Behörden anlässlich eines Asylgesuchs erkennungsdienstlich erfasst wurden, dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum F.__________ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer für einen älteren Dorfbewohner, der ihm Geld gegeben habe, hätte Kleider besorgen sollen, welche indessen an der Grenze beschlagnahmt worden seien, dass er ausserdem im G._________ Kindern Bibelunterricht gegeben habe und am 19. März 2006 in C.________ in eine Auseinandersetzung zwischen der "Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra" (MASSOB) und der Polizei geraten sei, wobei fünf Kinder mit Schüssen verletzt worden und in der Folge gestorben seien, dass er von den Familien der Kinder gesucht, gejagt und mit Steinen beworfen worden sei, D-1963/2010 dass er deshalb und weil er eine Familie gründen wolle, sein Heimatland verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters keine Hilfe mehr bekommen habe, weshalb sie die Schule abgebrochen habe und auf dem Feld habe arbeiten müssen, dass sie in der Folge von ihrer Tante nach C.________ gebracht und zur Prostitution hätte gezwungen werden sollen, wogegen sie sich gewehrt habe, weshalb sie von der Tante aus dem Haus geworfen worden sei, dass sie zu niemandem mehr gehen könne und deshalb ihr Heimatland verlassen habe, dass die Beschwerdeführenden keine heimatlichen Reise- und Identitätspapiere zu den Akten reichten, weil sie keine solchen besässen und auch nur traditionell geheiratet hätten, dass das BFM am 27. November 2009 bei den H.__________ Behörden ein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführenden stellte, dass die H.__________ Behörden keine Antwort sandten, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 18. November 2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Rückübernahme durch die H.__________ Behörden sowie eines damit verbundenen Nichteintretensentscheids gewährte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung dazu Stellung nehmen konnten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und den Wegweisungsvollzug nach E.__________ anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, D-1963/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz nachweislich zwischen Mai und dem 8. November 2009 in E.__________ aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht, was sich aus ihren Aussagen und aus den EURODAC-Treffern ergebe, dass somit E.__________ aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner Abkommens (namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA, SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die H.__________ Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden stillschweigend zugestimmt hätten, weil der Termin für die Stellungnahme am 12. Dezember 2009 verfristet und bis zu diesem Datum keine Stellungnahme aus E.__________ eingetroffen sei, dass den Beschwerdeführenden am 18. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Stellungnahme anlässlich der Befragung erklärt hätten, in E.__________ bekämen sie keine Hilfe, namentlich in Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, kein Geld und keine Arbeit, dass diese Erklärungen indessen kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach E.__________ darstellten, da sie sich auf die wirtschaftliche Situation in E.__________ beziehen würden, dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5 D-1963/2010 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement- Verbots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall einer Rückkehr nach E.__________ ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in E.__________ herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvorschusses und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1963/2010 dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1963/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2010 geltend machten, in E.__________ würden sie kein Essen, keine Kleider und kein Dach über dem Kopf finden, dass in E.__________ ausserdem die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, was daraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin zwar mehrmals untersucht worden sei, man ihr indessen nur gesagt habe, sie habe Würmer, während sie von der Schwangerschaft erst in der Schweiz erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin ausserdem an einer Diabetes leide, welche tägliche Insulinspritzen und eine tägliche Überwachung des Blutzuckerspiegels erfordere, dass sie in E.__________ die nötige medizinische Unterstützung nicht erhalten werde, weshalb die Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Verfahrensakten zum Schluss kommt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass E.__________ gemäss Art. 10 Abs. 1 VO Dublin für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass E.__________ von den Schweizer Behörden am 27. November 2009 zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgefordert wurde, dass die H.__________ Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit E.__________ gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist, dass die Zuständigkeit E.__________ von den Beschwerdeführenden nicht konkret und substanziiert bestritten wurde, D-1963/2010 dass E.__________ unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die H.__________ Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich damit die von den Beschwerdeführenden sinngemäss geäusserte Furcht vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach E.__________ als unbegründet erweist, dass weder die allgemeine Lage in E.__________ noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in E.__________ aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar, dass bezüglich der geltend gemachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass E.__________ über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, zu welchem – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – auch Asylsuchende Zugang haben, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die H.__________ Behörden würden dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen und ihre diesbezüglich wiederholt geäusserten pauschalen und unsubstanziierten Entgegnungen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin kein Beweismittel zu den Akten gab, gestützt auf welches von einer unzureichenden medizinischen Behandlung in E.__________ auszugehen wäre, D-1963/2010 dass ihren Angaben vielmehr entnommen werden kann, sie habe mehrmals Zugang zu medizinischen Einrichtungen in E.__________ gehabt, dass ihre Aussage, man habe in E.__________ eine falsche Diagnose gestellt, weder belegt ist noch überwiegend glaubhaft erscheint, dass auch dem im erstinstanzlichen schweizerischen Asylverfahren eingereichten Arztbericht vom 11. März 2010 keine entsprechenden Anhaltspunkt entnommen werden können, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden über die mangelhafte medizinische Behandlung in E.__________ kein Glaube geschenkt werden kann, dass somit die geltend gemachte allfällige Schwangerschaftsdiabetes – welche im Übrigen auch in E.__________ bei Schwangeren häufig vor-kommen dürfte – in E.__________ adäquat behandelt werden kann, so dass weder für die werdende Mutter noch das Kind eine konkrete Gefahr besteht, dass ferner gestützt auf die Aktenlage nicht an der Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin zu zweifeln ist, dass darüber hinaus E.__________ als Nachbarland der Schweiz in verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Aufwand erreicht werden kann, dass die übrigen Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach E.__________ weder belegt noch glaubhaft sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-1963/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach E.__________ zu Recht angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, D-1963/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1963/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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