Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.03.2014 D-196/2014

4. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,593 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Rechtsverzögerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-196/2014/mel

Urteil v o m 4 . März 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lena Erni, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung); N (…).

D-196/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger aus Afghanistan – reiste am 16. August 2010 von der Türkei und Griechenland herkommend in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er wurde am 23. August 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 25. August 2010 wurde zur Bestimmung seines Alters eine Handknochenanalyse durchgeführt. Am 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 12. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – erstmalig um Auskunft über den Verfahrensstand und machte darauf aufmerksam, dass er insbesondere aufgrund der bevorstehenden Ausbildung dringend auf den Asylentscheid angewiesen sei. Dieses Schreiben wurde vom BFM nicht beantwortet. C. Mit Schreiben vom 17. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Auskunft über den Verfahrensstand und bat das BFM, den Entscheid bis spätestens am 7. Oktober 2013 zu erlassen, ansonsten werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. D. Am 27. September 2013 teilte das BFM mit, dass seit Anfang September 2013 ein neues Team für diesen Fall zuständig sei und dieser Fall nun prioritär behandelt werde. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 forderte der Beschwerdeführer das BFM auf, den Entscheid bis zum 25. November 2013 zu erlassen. Andernfalls werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. F. Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2013, dass weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig seien. Er werde in den nächsten Wochen einen Vorladungstermin erhalten.

D-196/2014 G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei; diese sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz seien mehr als drei Jahre vergangen, in denen er keinen Asylentscheid erhalten habe. Er sei auch nicht über geplante Verfahrensschritte oder den Stand des Verfahrens informiert worden. Erst nach Einreichen von zwei Anfragen sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Fall nun prioritär behandelt werde und er sich noch gedulden müsse. Seither sei aber wieder nichts geschehen. Die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens hindere ihn daran, seine Zukunft zu planen. Dies stelle eine grosse psychische Belastung für ihn dar. Zum heutigen Zeitpunkt sei er noch dringender als zuvor auf einen Asylentscheid angewiesen, da er seine Vorlehre absolviere und ab Sommer 2014 eine zweijährige Lehre beim gleichen Unternehmen antreten könnte. Die Schweiz habe sich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) dazu verpflichtet, das Wohl eines Kindes bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen und den Schutz zu gewährleisten, der für das Wohlergehen notwendig sei. Die Vorinstanz trage dem nicht ausreichend Rechnung, wenn sie einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden so lange in Ungewissheit über sein Verfahren lasse. Der Beschwerdeführer legte ferner eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht. H. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen.

D-196/2014 I. Das BFM lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2014 zu einer persönlichen Anhörung am 7. Februar 2014 für weitere Abklärungen zu seiner Identität vor. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 teilte das BFM im Wesentlichen mit, der seit September 2013 neu zuständige Sachbearbeiter habe das Dossier bereits am 9. Oktober 2013 der Fachstelle LINGUA mit einem Abklärungsauftrag zugestellt. Die Frist vom November 2013 für die Abklärungsmassnahmen, welche dem Sachbearbeiter von der Fachstelle LINGUA mitgeteilt worden sei, habe aufgrund interner Abläufe bei der Fachstelle LINGUA nicht eingehalten werden können. Das Datum der Abklärungsmassnahmen sei nun auf den 7. Februar 2014 angesetzt worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Demnach sei das Dossier vor und nach den Eingaben des Beschwerdeführers in Bearbeitung gewesen und es seien konkrete Verfahrensschritte geplant gewesen. Leider sei es nicht möglich gewesen, noch im Jahr 2013 einen Termin für die weiteren Abklärungen anzusetzen. Das BFM beantrage die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2014 eine Replik zu den Akten. Dabei führte er im Wesentlichen aus, von der ersten Anfrage nach dem Verfahrensstand im August 2013 bis zum Einreichen der Beschwerde seien sechs Monate vergangen. Zum Zeitpunkt des ersten Schreibens an das BFM sei er bereits drei Jahre in der Schweiz gewesen, ohne einen Entscheid erhalten zu haben. Das Vorgehen zeige auf, dass auch auf mehrmaliges Nachfragen hin keine konkreten Schritte absehbar geworden seien. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass Abklärungen bei der Fachstelle LINGUA liefen. Im Gegenteil, er habe davon ausgehen müssen, dass auch in näherer Zukunft kein Termin festgelegt würde und sich das Verfahren noch mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre hinziehen würde. Dies hätte entscheidende Konsequenzen gehabt, da er auf Sommer 2014 eine Lehrstelle in Aussicht habe, welche er ohne Asylentscheid nicht antreten könne. Deshalb habe nicht von ihm verlangt werden können, weiterhin auf einen Termin des BFM zu warten, sondern habe handeln müssen, um das Verfahren voranzutreiben. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei demnach berechtigterweise erhoben worden.

D-196/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MAR- KUS MÜLLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht hat, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung haben. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, mit welchen dieser wiederholt um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hatte. 2.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

D-196/2014 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichtsund Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für die allzu lange Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen etwa BGE 130 I 312 E. 5.1). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, WALD- MANN/WEISSENBERGER (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).

D-196/2014 4.3 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Behandlungsfristen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Explizit von dieser Regel ausgenommen sind Nichteintretensentscheide, welche in fünf Arbeitstagen behandelt werden müssen (Abs. 1). 5. 5.1 Seit Stellung des Asylgesuchs des damals (…)-jährigen Beschwerdeführers sind nun bereits über dreieinhalb Jahre vergangen. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Überdies ist dem BFM anzurechnen, dass seit Herbst 2013 wieder ein Voranschreiten in der Bearbeitung des Gesuches in den Akten festgestellt werden kann. Hierbei ist insbesondere die Bearbeitung des Falles durch einen neuen Sachbearbeiter, der Auftrag an die Fachstelle LINGUA (Oktober 2013) und die Vorladung zu der Anhörung vom 7. Februar 2014 zu nennen. 5.2 Diese inzwischen erfolgte Anhandnahme des Verfahrens ändert jedoch nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, warum das Gesuch eines unbegleiteten Minderjährigen während zweieinhalb Jahren nicht bearbeitet wurde, obschon bereits in einer internen Aktennotiz vom 6. September 2010 auf die Notwendigkeit eines LINGUA-Gutachtens aufmerksam gemacht wurde und dennoch bis zum Auftrag an die Fachstelle LINGUA derart viel Zeit verging. Zu bemerken ist auch, dass die Aktenführung offenbar am 7. Januar 2011 (vgl. letzter Eintrag im Aktenverzeichnis des BFM), und damit vor drei Jahren endete, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Dossier jahrelang unbearbeitet blieb. Eine Begründung, für diese derart lange Nichtbearbeitung des Dossiers, ist weder aus den Akten ersichtlich, noch aus der Stellungnahme der Vernehmlassung zu entnehmen. Hierbei ist anzumerken, dass das Fehlschlagen interner Abläufe in der Fachstelle LINGUA, welche Abklärungsmassnahmen im November 2013 verhindert hätten, dem BFM angerechnet werden müssen und dessen Verhalten nicht entschuldigt, zumal sie die jahrelange Untätigkeit vor Auftragserteilung nicht erklärt. Zudem entspricht die prioritäre Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger der heutigen Praxis in Asylverfahren und wurde denn auch mit der am 14. Dezember 2012 von den Räten beschlossenen Revision des Asylgesetzes in Art. 17

D-196/2014 Abs. 2 bis AsylG explizit verankert. Diesen Verfahrensgrundsatz hat das BFM missachtet und keinerlei Gründe geltend gemacht, welche die überlange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Weder erscheint die Sache nach aktuellem Verfahrensstand sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung des Gesuchstellers führen kann. Vorliegend fällt dies umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer minderjährig und unbegleitet ist, eine Vorlehre absolviert und eine Lehrstelle in Aussicht hat, was dem BFM bekannt ist. Dadurch ist der Beschwerdeführer mehr denn je auf die Fällung des Asylentscheids angewiesen. Überdies ist anzumerken, dass seit der ersten Anfrage nach dem Verfahrensstand im August 2013 bis heute wiederum mehr als ein halbes Jahr ohne Entscheidfällung vergangen ist. Somit kann auch die Wideraufnahme des Verfahrens die Rechtsverzögerung weder rechtfertigen, noch erklären oder wiedergutmachen. 5.3 Zusammenfassend übersteigt die Verfahrensdauer von insgesamt über dreieinhalb Jahren die gesetzliche Zeitvorgabe und erweist sich klar als übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde missachtet. 6. Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. Die Beschwerde vom 14. Januar 2014 ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch vom 16. August 2010 zügig zu behandeln und allfällige weitere Abklärungen beförderlich in die Wege zu leiten. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Eingabe der Beschwerde am 14. Januar

D-196/2014 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht gänzlich angemessen im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Indessen hat sie – nach entsprechender Aufforderung des Bundesveraltungsgerichts – eine Replik zu den Akten gereicht, welche auf der Kostennote vom 14. Januar 2014 noch nicht berücksichtigt wurde. Auf eine Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-196/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers umgehend einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

Versand:

D-196/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2014 D-196/2014 — Swissrulings