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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2008 D-1958/2008

20. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,267 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ...

Volltext

Abtei lung IV D-1958/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren _______, sowie deren Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, und E._______, geboren _______, Angola, alle vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1958/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, angolanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Bakongo mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen ihr Heimatland am 20. Juli 2005 auf dem Luftweg zusammen mit ihren drei Kindern und gelangten zunächst via Südafrika nach Italien, von wo aus sie am 25. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem PW in die Schweiz einreisten. Gleichentags stellten sie im Empfangszentrum G._______ Asylgesuche und wurden dort am 28. Juli 2005 summarisch befragt. Am 9. respektive 16. August 2005 führte das Bundesamt mit den Beschwerdeführern sowie den drei Kindern eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Ebenfalls am 16. August 2005 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Anlässlich der Befragungen wurde seitens der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit 1999 Mitglied der Frente de Libertação do Estado de Cabinda (FLEC) und dort Chef der Propagandagruppe gewesen. Am 3. Januar 2005 habe er an einer von der FLEC organisierten Aktion gegen das Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA) teilgenommen und sei dabei von der Militärpolizei festgenommen worden. In der Folge sei er sechs Monate lang ohne befragt zu werden inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sei am 3. Januar 2005 zuhause von bewaffneten Soldaten der MPLA aufgesucht worden. Diese hätten sie vergewaltigt und den Sohn M. entführt. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Überfall durch die Soldaten zu A., einem Freund des Beschwerdeführers, begeben, welcher sie zusammen mit den drei verbleibenden Kindern nach Luanda gebracht habe. Die nächsten sechs Monate habe die Beschwerdeführerin mit den drei Kindern in Luanda bei Verwandten von A. gelebt. Mit Hilfe von A. sei der Beschwerdeführer schliesslich am 1. Juli 2005 aus dem Gefängnis freigelassen worden, worauf er ebenfalls nach Luanda gegangen sei. Mit Hilfe von A., welcher die Flucht organisiert habe, seien sie am 20. Juli 2005 aus Angola ausgereist. Die Beschwerdeführer reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Geburtsregisterauszüge, eine Geburtsurkunde in Kopie sowie die Kopie des Titelblattes der Zeitung "Agora" vom 9. Mai 1998 zu den Akten. D-1958/2008 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2008 - eröffnet am 25. Februar 2008 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. März 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______ vom 7. März 2008 sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. Juli 2006 bei. D. Mit Verfügung vom 28. März 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. April 2008 vor Ablauf der Zahlungsfrist einbezahlt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Stellungnahme vom 19. Mai 2008 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sinngemäss an den eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. D-1958/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich den eindeutig formulierten Anträgen zufolge nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2008, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Insoweit als in der Beschwerdebegründung rudimentäre Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft gemacht werden, ist darauf angesichts der Rechtsbegehren nicht einzugehen. D-1958/2008 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. D-1958/2008 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Angola als zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM führte dazu aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde erwogen, die politische Situation in Angola sei heute, nach Beendigung des Bürgerkriegs, stabil. Nachdem ein Amnestiegesetz verabschiedet sowie ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet worden sei, habe sich die Lage beruhigt und sei in der Folge durch kein grösseres Ereignis erschüttert worden. Allerdings bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen trotz Interventionen durch Regierung und internationale Organisationen angespannt. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, aus Cabinda zu stammen. Aufgrund der Aktenlage bestünden Zweifel an dieser Herkunftsangabe, jedoch könne auf eine vertiefte diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden; denn die Beschwerdeführer hätten zeitweilig in Luanda gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Luanda die Schule besucht. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe die Familie ausserdem zwischen 1993 und 1998 in Luanda gelebt. Auch vor der Ausreise hätten die Beschwerdeführer in Luanda gelebt. Somit sei davon auszugehen, die Beschwerdeführer hätten in Luanda zumindest Bekannte und Freunde, wenn nicht sogar Verwandte. Die Beschwerdeführerin habe als Verkäuferin gearbeitet, und auch der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge dafür gesorgt, dass die Kinder zu Essen gehabt hätten. Insgesamt sei daher von der Sicherheit der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unzumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an Diabetes mellitus Typ II. Sie sei deswegen auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten, die monatliche Kontrolle der Blutzuckerwerte sowie eine spezielle Ernährung angewiesen. Ausserdem leide sie an einem erhöhten Blutdruck und benötige zu dessen Behandlung weitere Medikamente (Verweis auf das Arztzeugnis von D-1958/2008 Dr. med. I._______ vom 7. März 2008). In Angola seien Behandlungen und Medikamente nur im privaten Sektor, nicht aber in den Regierungsspitälern erhältlich. Ausserdem könne eine stabile Versorgung nicht garantiert werden. Dies ergebe sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Bericht der SFH. Diesem Bericht sei ausserdem zu entnehmen, dass der angolanische Staat keine Beiträge an die Behandlung und Medikamente bezahle. Die Beschwerdeführer wären jedoch selbst nicht in der Lage, die anfallenden Kosten für die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin (Fr. 160.-- pro Monat) aufzubringen. Der nationalen Diabetes-Organisation in Angola (ASDA) fehlten die Mittel, um ihre Arbeit auf weitere Landesteile auszudehnen. Ende 2005 sei zwar in Cabinda ein ASDA-Ableger gegründet worden. Trotzdem hätte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr kein Zugang zu den notwendigen Behandlungen und Medikamenten, da die Kosten dafür derart hoch seien. Die Mitnahme eines Medikamentenvorrates aus der Schweiz für ein oder zwei Jahre könnte das Problem nicht lösen, da die Beschwerdeführerin für den Rest ihres Lebens auf Medikamente angewiesen sei. Aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Angola sei die erforderliche Behandlung der Beschwerdeführerin dort nicht gewährleistet. Bei ihrer Rückkehr ins Heimatland drohe daher eine rapide Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Vollzug sei auch aus weiteren Gründen unzumutbar: Die Beschwerdeführer stammten aus Cabinda. Die Beschwerdeführerin habe lediglich zwischen 1993 und 1998 sowie die letzten sechs Monate vor der Flucht in Luanda gelebt. Sie habe auch überwiegend in Cabinda, nicht in Luanda, als Händlerin gearbeitet. Der Beschwerdeführer seinerseits habe bis zum achten Lebensjahr in Cabinda gelebt, sei anschliessend mit seiner Familie nach Luanda gezogen und schliesslich im Jahr 1998 nach Cabinda zurückgekehrt. Während seines Aufenthalts in Luanda sei es ihm nicht gelungen, für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Die letzten sechs Monate vor der Flucht habe der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Luanda, sondern in Cabinda verbracht. Die Beschwerdeführer hätten in Luanda weder Freunde noch Verwandte. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien während der sechs Monate vor der Flucht in Luanda bei Fremden untergebracht gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführer in Luanda Freunde hätten, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass diese Personen sie auch aufnehmen würden, da die räumlichen Verhältnisse in Luanda äusserst prekär seien. Tausende seien dort obdachlos oder lebten in notdürftigen Behausungen. Dem SFH-Update D-1958/2008 zu Angola vom Juli 2006 sei unter anderem zu entnehmen, dass die Infrastruktur in Angola nach wie vor grösstenteils zerstört sei und es nur wenig Arbeitsplätze gebe. Der Wohnraum, insbesondere in Luanda, sei knapp. Personen, welche nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen könnten, hätten ernsthafte Überlebensprobleme. Problematisch seien namentlich auch die Wasser-, Gesundheits- und Nahrungsmittelversorgung. Eine Rückkehr nach Cabinda sei infolge der nach wie vor starken Militärpräsenz in der Region erschwert. Ausserdem würden dort durch das Militär weiterhin Menschenrechtsverletzungen begangen. Für Personen aus Cabinda, welcher einer indigenen ethnischen Gruppe angehörten (namentlich Bakongo und Mayombe) bestehe die Gefahr, misshandelt zu werden. Die Beschwerdeführer gehörten der Volksgruppe der Bakongo an; somit wären sie bei einer Rückkehr gefährdet. Die Vorinstanz bezweifle die Herkunft der Beschwerdeführer aus Cabinda, erwähne jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für diese Zweifel. Dies verletze die Begründungspflicht und den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Im Übrigen sei die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Falls die Vorinstanz Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführer habe, sei sie daher verpflichtet, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, zumal die Herkunft für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von erheblicher Bedeutung sei. Der Hinweis des BFM, wonach die Beschwerdeführer in früheren Jahren in Luanda gelebt hätten, entbinde nicht von der Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, zumal dies mittels Sprachtest ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre. Es sei sehr wohl von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer aus Cabinda stammten und Bakongo seien. Da den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführer nicht aus Cabinda stammten und Bakongo seien, und die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr bezweifelte Herkunft zu überprüfen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Beschwerdeführer zuträfen. Nach dem Gesagten stelle eine allfällige Rückkehr nach Angola eine Gefährdung dar und sei daher unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien. 5.3 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, gemäss seinen Erkenntnissen sei die Behandlung der Krankheiten der Beschwerdeführerin (Diabetes und Bluthochdruck) in Angola, namentlich in Luanda, auch in den staatlichen Spitälern gewährleistet. In den Akten fänden sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin keinen Zugang D-1958/2008 zu dieser Behandlung hätte. Im Übrigen stelle ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Der Beschwerdeführerin stehe es ausserdem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der SFH sei zu entnehmen, dass sowohl die Behandlung von Diabetes als auch die Medikamente in Angola nur im privaten Sektor, nicht aber in Regierungsspitälern erhältlich seien und der Staat sich an den anfallenden Behandlungskosten nicht beteilige. Schon aus finanziellen Gründen hätte die Beschwerdeführerin daher entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung keinen Zugang zur benötigten Behandlung. Im Weiteren gehe es nicht darum, dass in Angola ein schlechterer medizinischer Standard herrsche als in der Schweiz, sondern darum, dass die von der Beschwerdeführerin dringend benötigte Behandlung in Angola nicht gewährleistet respektive für die Beschwerdeführerin nicht zugänglich sei. Der Beschwerdeführerin drohe damit eine rapide Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Rückkehr nach Angola. Im Übrigen sei es für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht nötig, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Schliesslich wird argumentiert, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung nicht zum Vorwurf geäussert, wonach sie zu Unrecht die von ihr bezweifelte Herkunft der Beschwerdeführer aus Cabinda nicht näher abgeklärt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus Cabinda stammten. Eine Rückkehr nach Cabinda sei jedoch aufgrund der Lageeinschätzung des BFM vom März 2008 gefährlich und somit unzumutbar. 6. Zu der in der Beschwerde erhobenen formellen Rüge, wonach die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung, die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführer aus Cabinda sei zu bezweifeln, die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist Folgendes festzustellen: 6.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün- D-1958/2008 dungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). 6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss gibt, aus welchen Gründen das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als durchführbar erachtet hat. Zwar trifft es zu, dass das BFM keine Gründe für seine Zweifel an der Herkunftsangabe der Beschwerdeführer genannt hat. Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, stützt sich indessen auf das Argument, wonach der Vollzug nach Luanda als zumutbar erachtet werden könne. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich aus Cabinda stammen und gegebenenfalls dorthin zurückkehren könnten, konnte damit unterbleiben. Im Übrigen ist zu bemerken, dass es sich bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs um die gesetzlich vorgesehe Folge des negativen Asylentscheids handelt. Aus diesem Grund bedürfen diese beiden Punkte in der Regel ohnehin nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid über die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 3 E. 4 S. 25 ff.). Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es den Beschwerdeführern gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint daher unbegründet. 7. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Angola vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist D-1958/2008 festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 7.1 Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Angola sei unzumutbar, da sie dort konkret gefährdet wären. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Angola im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die dortige Lage hat sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigt und entspannt. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich daher nicht bejahen. Allerdings ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgelegten Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe (sog. "groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht führt diese Praxis bis auf weiteres fort, zumal seit Ergehen des erwähnten Entscheids der ARK keine Verbesserung der allgemeinen Lage in Angola eingetreten ist (vgl. insbesondere die Choleraepidemie Ende 2005, die landesweiten Überschwemmungen im Januar 2007 sowie die wiederholten blutigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschieden Regionen Angolas). Als einer Risikogruppe zugehörig werden insbesondere Personen erachtet, welche an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Darunter fallen unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen sowie betagte Personen. Darüber hinaus gilt praxisgemäss der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer stammen eigenen Angaben zufolge aus Cabinda. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Vollzug der Wegwei- D-1958/2008 sung nach Cabinda indessen ohnehin als unzumutbar zu erachten, weshalb darauf verzichtet werden kann, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft näher zu untersuchen. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann der für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtserhebliche Sachverhalt damit als genügend erstellt erachtet werden. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls nach Luanda zurückkehren können. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass sie früher mehrere Jahre in Luanda gelebt haben. Die Beschwerdeführerin gab überdies an, sie habe zusammen mit den Kindern vor der Ausreise aus Angola sechs Monate in Luanda bei Verwandten eines Freundes des Beschwerdeführers gelebt. Konkrete Hinweise auf ein festes Beziehungsnetz der Beschwerdeführer in Luanda liegen allerdings nicht vor. Der einzige aktenkundige Verwandte (ein Bruder des Beschwerdeführers) lebt in Cabinda. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer früher einige Jahre in Luanda gelebt haben, ist es zwar denkbar, dass sie dort nach wie vor über Freunde oder Bekannte verfügen. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass allenfalls vorhandene Bezugspersonen auch tatsächlich in der Lage wären, die Beschwerdeführer zu unterstützen, zumal die humanitäre Lage auch in Luanda nach wie vor prekär ist. Das Kriterium eines vorhandenen, festen Beziehungsnetzes in Luanda ist daher zu verneinen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem eingereichten Arztzeugnis vom 7. März 2008 an Diabetes mellitus Typ II sowie an Bluthochdruck leidet. Sie benötigt zur Behandlung dieser Krankheiten zwei Diabetes-Medikamente sowie zwei Blutdruck-Medikamente. Ausserdem muss ihr Blutzuckerwert regelmässig kontrolliert werden. Diabetes und Bluthochdruck gelten grundsätzlich nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, da diese Krankheiten zwar selten geheilt, aber in der Regel mit entsprechenden Medikamenten gut kontrolliert werden können. Beiden Krankheiten ist indessen gemeinsam, dass es bei ausbleibender oder falscher Behandlung zu lebensgefährlichen Komplikationen kommen kann. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sowohl Bluthochdruck als auch Diabetes in Luanda grundsätzlich behandelt werden können. Die Kosten der Behandlung (ungefähr EUR 100.-- pro Monat allein für die Diabetes-Behandlung; vgl. SFH-Auskunft vom 27. Juli 2006) müssen jedoch von den Patienten selber getragen werden, da der Staat keine Beiträge an Behandlungen und Medikamente leistet und es in Angola auch keine Krankenversicherung gibt. Bereits aus diesen Gründen ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die Behandlung ihrer Krank- D-1958/2008 heiten im Heimatland fortzusetzen, zumal es unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola innert nützlicher Frist ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen würden. Es sind - ausser dem bereits erwähnten Bruder des Beschwerdeführers in Cabinda, zu welchem keine weiterführenden Informationen vorliegen - auch keine Verwandten aktenkundig, welche gegebenenfalls in der Lage wären, für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Weiter ist zu beachten, dass sowohl Blutdruck- und Diabetesmedikamente als auch Insulin in Luanda zwar grundsätzlich erhältlich sind, eine stabile Versorgung jedoch nicht gewährleistet werden kann (vgl. SFH-Auskunft vom 27. Juli 2006). Angesichts der nach wie vor desolaten humanitären Lage in Angola muss überdies mit einer Unterversorgung an (geeigneten) Lebensmitteln gerechnet werden, weshalb es für die Beschwerdeführerin schwierig sein dürfte, die im Rahmen einer Diabetes-Behandlung in der Regel verordnete Diät einzuhalten. Mit Blick auf die erwähnte Versorgungsknappheit bezüglich Medikamenten und Nahrungsmitteln besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei der Beschwerdeführerin zu gesundheitsschädigenden oder gar lebensgefährlichen Blutzuckerschwankungen kommen würde. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola aus gesundheitlichen Gründen konkret gefährdet wäre und die Beschwerdeführer angesichts des fehlenden festen Beziehungsnetzes in Luanda bei einer Rückkehr dorthin in allgemeiner Hinsicht in eine existenzgefährdende Situation geraten würden. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Angola im heutigen Zeitpunkt ingesamt als unzumutbar zu erachten. 8. Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2008 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 9. D-1958/2008 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 7. April 2008 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 9.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'800.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-1958/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 15

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