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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2020 D-1957/2020

13. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. März 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1957/2020

Urteil v o m 1 3 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], sowie deren Kinder B._______, geboren am [...], C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], Albanien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. März 2020

D-1957/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine albanische Staatsangehörige von der Ethnie der Roma, ersuchte mit ihrem ältesten Kind B._______ erstmals am 22. April 2015 in der Schweiz um Asyl. Die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und – nach der Geburt der Tochter C._______ am [...] – ihrer beiden älteren Kinder wurden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 6. April 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es auf sie eintrat, mit Urteil D-2656/2017 vom 22. August 2017 abgewiesen. B. Am 4. Februar 2020 richtete die Beschwerdeführerin für sich und ihre nunmehr drei Kinder durch ihre Rechtsvertreterin eine als "neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das SEM. Mit Eingaben vom 11. und vom 18. Februar 2020 wurden beim Staatssekretariat diesbezüglich verschiedene Beweismittel nachgereicht. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (Datum der Eröffnung: 1. April 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. April 2020 (Datum des Poststempels: 9. April 2020) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Verfügungen vom 27. März 2020 wie auch vom 6. April 2017, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG. Des Weiteren ersuchten sie darum, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D-1957/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob die als "neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2020 – unter Einschluss der nachfolgenden Beweismitteleingaben vom 11. und vom 18. Februar 2020 – durch das SEM zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt worden ist, mit der Folge des Nichteintretens auf dieses Gesuch. 2.2 In Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) liegt gemäss ständiger Rechtsprechung ein neues Asylgesuch vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Eingabe an das SEM vom 4. Februar 2020 keinerlei Vorbringen geltend gemacht (dazu ausführlicher nachfolgend, E. 6.4.1), welche in irgendeiner Weise geeignet sein könnten, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr wurden ausschliesslich Gründe vorgebracht, welche die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betreffen. Die Vorinstanz hätte die Eingabe vom 4. Februar 2020 folglich nicht als neues Asylgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG, sondern gestützt auf Art. 111b AsylG als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gehabt.

D-1957/2020 2.3 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Art. 108 Abs. 3 AsylG verwiesen wird. Die Beschwerdefrist ergibt sich aufgrund des soeben Gesagten richtigerweise aus Art. 108 Abs. 6 AsylG. Nachdem die Beschwerde innerhalb der betreffenden Frist eingereicht wurde, ist den Beschwerdeführenden aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Aus dem genannten Mangel ergibt sich daher keine weitere Rechtsfolge. 3. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre nach dem Gesagten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ungeachtet der Behauptung, es seien die Voraussetzungen für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gegeben, wurden mit der Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 4. Februar 2020 einzig Vorbringen geltend gemacht, welche sich auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beziehen und insofern auf eine Wiedererwägung der Verfügung des Staatssekretariats vom 6. April 2017 hinzielen. Mithin hatte die Vorinstanz einzig die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen, und auch im vorliegenden Verfahren ist der Prüfungsgegenstand entsprechend beschränkt. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist auf diese daher nicht einzutreten. Ebenso nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Verfügung vom 6. April 2017 aufzuheben, welche im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht Gegenstand der Anfechtung sein kann.

D-1957/2020 5.2 Obwohl das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2020 fälschlicherweise als Mehrfachgesuch behandelte und auf dieses nicht eintrat, hat es in der angefochtenen Verfügung die Frage des Vollzugs der Wegweisung – und dies zu Recht – materiell geprüft. Angesichts dessen und weil dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt, führt die fehlerhafte verfahrensmässige Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM nicht dazu, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gerechtfertigt wäre. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 6.2 Durch die Beschwerdeführenden werden ausschliesslich Gründe vorgebracht, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen sollen. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs beschränkt sich folglich im vorliegenden Fall auf diesen Aspekt. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2020 im Wesentlichen folgendermassen: Um das Familienleben mit dem in der Schweiz wohnhaften Ehemann beziehungsweise Vater der Töchter C._______ und D._______ aufrecht zu erhalten, hätten sie sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 jeweils mittels Touristenvisa während dreier Monate in der

D-1957/2020 Schweiz aufgehalten und seien anschliessend wieder nach Albanien zurückgekehrt, bis sie erneut in die Schweiz hätten einreisen können. Der Familiennachzug in die Schweiz sei bislang an ungenügenden finanziellen Voraussetzungen gescheitert. Während ihrer Aufenthalte in Albanien hätten sie jeweils bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Tirana gelebt. Der Wechsel des Wohnortes alle drei Monate sei für alle sehr anstrengend. Namentlich stelle dies für den Sohn B._______ – aus einer früheren Ehe der Beschwerdeführerin – ein enormes Problem dar, sei doch dieser in der Schweiz eingeschult worden. Am 7. Februar 2020 laufe die Gültigkeitsdauer ihrer aktuellen Touristenvisa ab. Sie könnten nun aber nicht zu ihren Eltern beziehungsweise Grosseltern in Albanien zurückkehren und hätten dort auch keine anderen Familienangehörigen, bei denen sie unterkommen könnten. Durch das Erdbeben in Albanien vom 26. November 2019 sei das Haus der Eltern der Beschwerdeführerin in Tirana so stark beschädigt worden, dass es derzeit nicht bewohnbar sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten aufgrund dieser Notlage in Deutschland um Asyl ersucht. Somit hätten die Beschwerdeführenden derzeit in Albanien keine Unterkunft. 6.4.2 In der Beschwerdeschrift werden zum einen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen wiederholt, wobei ausserdem auf die Wohnsituation verschiedener Verwandter der Beschwerdeführenden in Albanien hingewiesen wird. Zum anderen wird geltend gemacht, die Situation der Beschwerdeführenden habe sich aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) mittlerweile noch verschärft. Unter den aktuellen Umständen der Pandemie könne nicht davon ausgegangen werden, dass die albanischen Behörden die Zuteilung von Unterstützungsgeldern an Opfer des Erdbebens vom 26. November 2019 zügig an die Hand nehmen würden. Auch werde die Vornahme der Renovationsarbeiten am Haus warten müssen, bis die entsprechenden Beschränkungen aufgehoben seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht Wohnungseigentümerin, und ihre Eltern befänden sich noch in Deutschland. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich in Albanien in Quarantäne begeben müssten. Dabei sei aber unklar, wo sie überhaupt leben könnten. Schliesslich sei dem Kindeswohl zwingend Rechnung zu tragen. 6.4.3 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe sind offensichtlich nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Albanien in Frage zu stellen. Zunächst ist, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, davon auszugehen, dass

D-1957/2020 die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Eltern bei der Wiederinstandsetzung des vom Erdbeben in Mitleidenschaft gezogenen Hauses auf staatliche Unterstützung zählen können. In diesem Zusammenhang ist über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus insbesondere festzuhalten, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche Angaben dazu gemacht wurden, ob und inwiefern sich die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Eltern um entsprechende Unterstützung seitens der zuständigen albanischen Behörden oder allenfalls von privaten Hilfsorganisationen bemühten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang das Kindeswohl tangiert sein könnte. Diesbezüglich ist auch in keiner Weise von Belang, ob das älteste Kind der Beschwerdeführerin, wie behauptet, lediglich während der Aufenthalte in der Schweiz, nicht aber in Albanien die Schule besuche. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, den Schulbesuch ihrer Kinder im Heimatstaat durch entsprechende organisatorische Massnahmen in die Wege zu leiten. Auch die sonstigen mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sind offensichtlich untauglich, sich auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuwirken. Schliesslich sind weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel – die sich auf die Situation in Albanien unter den Aspekten des Erdbebens vom 26. November 2019 und angesichts der Coronavirus-Pandemie, auf die Beschädigung des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, die Schulpflicht der Kinder sowie die finanzielle Lage des Ehemannes der Beschwerdeführerin beziehen – in irgendeiner Weise geeignet, die zu treffende Einschätzung zu beeinflussen. 6.4.4 Des Weiteren ist auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

D-1957/2020 6.5 Des Weiteren können die Beschwerdeführenden im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens auch aus dem Umstand nichts für sich ableiten, dass sie bislang gemäss eigenen Aussagen die gesetzlichen Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges nicht erfüllen. Vielmehr ist die Eingabe an das SEM vom 4. Februar 2020 als Versuch zu bezeichnen, die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. 6.6 Schliesslich liegt auch keinerlei konkreter Anhaltspunkt dafür vor, die Vorinstanz habe, wie in der Beschwerdeschrift ausserdem behauptet, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder ihre Begründungspflicht verletzt. 6.7 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM mit der Verfügung vom 27. März 2020 zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage zu stellen. 7. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt sich die Prüfung des mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrags, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

D-1957/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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