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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2010 D-1952/2010

9. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,077 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1952/2010 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1952/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich am 16. Mai 2000 (Eingangsstempel der Botschaft) als Insasse des Gefängnisses von B.__________ (Ort im (...), Anm. des Gerichts) mit einem schriftlichen Asylgesuch an die Schweizerische Botschaft in Colombo wandte, dass er seine Gesuchsbegründung in zwei – vom 25. April 2001 und 4. Juli 2001 datierenden – Schreiben ergänzte und mit einer umfangreichen schriftlichen Dokumentation (Eingaben vom 25. April 2001, 7. Juli 2001 und 17. September 2001) unterstützte, dass er als Grund für sein Asylgesuch anführte, er entstamme einer tamilischen Familie, die als Folge der Kriegshandlungen zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der srilankischen Armee ihr Hab und Gut verloren habe und aus ihrem Heimatort C._________ (D._________ Distrikt, Nordprovinz) vertrieben worden sei, dass er zusätzlich geltend machte, er sei am 15. Oktober 1999 von der Armee festgenommen und unter dem Verdacht, terroristische Handlungen ausgeführt oder geplant zu haben, in verschiedenen Camps und Gefängnissen in Haft gehalten und gefoltert worden, ehe das Amtsgericht (Magistrate's Court) in D._________ ihn am 14. Februar 2001 freigesprochen habe und er noch am selben Tag freigekommen sei, dass er in der Folge in D._________ kein sicheres Leben habe führen können, sei er doch am 20. Februar 2001 zu Hause von unbekannten Jugendlichen bedroht und später zweimal von den Sicherheitskräften vorübergehend in Gewahrsam genommen worden, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 23. Januar 2002 dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch vom 16. Mai 2000 ablehnte, dass es in der Entscheidbegründung ausführte, die Gefangenschaft im Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2001 und die in deren Verlauf erlittenen Eingriffe in die körperliche Integrität seien im Hinblick auf die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht beachtlich, weil der Beschwerdeführer nach gerichtlichem Freispruch umgehend freigelassen D-1952/2010 worden sei und die für die Folgezeit geltend gemachten Übergriffe unbekannter Jugendlicher respektive lokal stationierter Sicherheitskräfte keine Grundlage bildeten, um seine Furcht vor künftiger Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen, dass die Verfügung des BFF vom 23. Januar 2002 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste und hier am selben Tag erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 13. Mai 2008 die Befragung zur Person sowie – in summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und den Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er könne in Sri Lanka nicht leben, weil er zugleich von den LTTE ("von der Bewegung"), der Armee und der Kriminalpolizei CID (Criminal Investigation Department) gesucht werde, dass er ergänzend ausführte, er sei an den beiden Tagen nach seiner Freilassung am 14. Februar 2001 noch vorgeladen und geschlagen worden, habe dann jedoch nach den Waffenstillstandserklärungen von Ende 2001 unbehelligt in C._________ leben können, bis ihn ein Schreiben der LTTE erreicht habe, in dem er für den 28. November 2005 nach E.________ bestellt worden sei, dass er trotz Nichtbeachtung dieses Schreibens von den LTTE in Ruhe gelassen worden sei, gleichwohl aber von dieser Seite Vergeltungshandlungen befürchte, weil er in seiner Gefangenschaft unter Folter Häuser von ehemaligen LTTE-Angehörigen gezeigt und die Namen von Frauen preisgegeben habe, die in der Vergangenheit den LTTE zugedient hätten, dass im August 2006 zwei Unbekannte auf Motorrädern an seiner Wohnadresse in C._________ nach ihm gefragt hätten und später ein zweites Mal erschienen seien, um sich nach ihm zu erkundigen, D-1952/2010 dass seine Mutter eine Menschenrechtsorganisation darüber informiert habe, dass Unbekannte vorbeigekommen seien und sich für ihn interessiert hätten, dass dieselben Leute am 14. November 2006 seiner Mutter eine Pistole in die Ohrmuschel gesteckt und seinen Bruder entführt hätten, worauf er sein Domizil auf der Stelle verlassen und sich zusammen mit einem tamilischen Kollegen in den Wäldern von E.________ und C._________ versteckt habe, dass sich die Entführer in der Folge nicht mehr gemeldet hätten, hingegen uniformierte Angehörige der srilankischen Armee mehrmals bei seiner Mutter erschienen seien und sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten, dass er nicht sagen könne, wann sich diese Besuche von Armeeangehörigen ereignet hätten, dass sein Vater zusammen mit dem Bruder seines Kollegen die Ausreise vorbereitet habe, dass er am 3. März 2008 über seine bevorstehende Ausreise informiert worden sei, die folgende Nacht in einem Haus in der Nähe von D._________-Stadt verbracht habe und am nächsten Tag mit einem Bananentransport nach Galle (Südprovinz) gebracht worden sei, von wo aus er tags darauf (5. März 2008) seinen Heimatstaat per Schiff verlassen habe, dass er zirka einen Monat vor der Abreise aus der Nordprovinz zum letzten Mal seine Eltern zu Hause in C._________ besucht habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen beim BFM diverse Dokumente betreffend den Lebensabschnitt von 1999 bis 2001, eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 23. Juni 2008 (Kopie, in Singhalesisch verfasst), einen undatierten Drohbrief (in Singhalesisch verfasst, mit unbeglaubigter Überset zung ins Englische) sowie eine Bestätigung eines Spitals in D._________ (General Hospital D._________) vom 26. Januar 2010 (Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 1. März 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- D-1952/2010 lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es mit gleichem Entscheid den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilte und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2010 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er zusammen mit der Rechtsmittelschrift unter anderem ein Terminkärtchen betreffend eine für den 30. März 2010 vereinbarte Sitzung bei einem Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Verfügung vom 24. Februar 2010 im Umfang der Dispositivziffern 1 - 3 besonders berührt ist und sich insoweit auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 D-1952/2010 Abs. 1 VwVG), womit er im Rahmen dessen zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). dass das BFM vorliegend zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, die im Zusammenhang mit der Inhaftierung von 1999 bis Februar 2001 geltend gemachten Nachteile seien nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise im März 2008 zu werten und demzufolge asylrechtlich unbeachtlich, und was die schriftliche Vorladung der LTTE im November 2005 sowie die Erkundigungsbesuche von Unbekannten beziehungsweise Armeeangehörigen an D-1952/2010 der Wohnadresse des Beschwerdeführers betreffe, so vermöchten diese die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen, dass es als zusätzliches Argument anführte, der Beschwerdeführer könne sich den von ihm geschilderten Nachteilen, weil er diese ausschliesslich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen herleite, gestützt auf die ihm zustehende Niederlassungsfrei heit durch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil wie namentlich den Raum Colombo oder in den Süden des Landes entziehen, weshalb er auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen sei, dass das BFM – wie eine Prüfung der Protokolle und übrigen Akten zeigt – zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Furcht des Beschwerdeführers, durch Exponenten der LTTE, der Kriminalpolizei oder der Armee in einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Weise belangt zu werden, sei nicht objektiv begründet, dass aus heutiger Optik die LTTE als Urheber einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht (mehr) in Betracht fällt, nachdem der srilankische Präsident Mahinda Rajapaksa am 16. Mai 2009 die LTTE für besiegt und das Ende des Bürgerkriegs erklärt hat, in dessen Schlussphase nahezu die gesamte Führung der LTTE einschliesslich des obersten Kommandanten Velupillai Prabhakaran getötet wurde, worauf die LTTE auf ihrer Website erklärte, die Waffen ruhen zu lassen, um die Zivilbevölkerung nicht weiter zu gefährden, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, welche Bewandtnis es mit dem vom BFM herausgegriffenen Widerspruch in den das Verhältnis zu den LTTE betreffenden Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seines Strafverteidigers am Gericht in D._________ hat (vgl. Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010, Ziff. I 4. S. 4), dass es mit Bezug auf die Gefahr einer Zufügung ernsthafter Nachteile durch Angehörige der Armee oder des CID beziehungsweise durch unbekannte Kollaborateure gleichermassen an einer graduell hohen und zeitlich eingrenzbaren Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9), D-1952/2010 dass der Beschwerdeführer sich selber unschlüssig zeigte in der Frage, welchen Kreisen die unbekannten Besucher im Jahr 2006 zuzuordnen sind (vgl. act. B1/12 S. 7), dass er keine nachvollziehbare Erklärung anzugeben vermochte für seine Vermutung, wonach es sich um Vertreter des CID gehandelt haben könne, dass er ebenso wenig verständlich machte, inwiefern die angebliche Entführung seines jüngeren Bruders am 14. November 2006 sich durch Umstände kennzeichnete, aus denen Rückschlüsse auf eine Gefährdung seiner Person gewonnen werden könnten, dass er generell nicht in der Lage war, klar zu benennen, wer ihn zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen gesucht hat, dass es ihm infolgedessen nicht gelingt aufzuzeigen, welche Ereignisse ausschlaggebend dafür waren, dass er ausgerechnet im März 2008 und nicht schon früher zur Einsicht gelangte, in seinem Heimat land kein sicheres Leben führen zu können, dass er es signifikanterweise unterliess, sich auch nur einigermassen darauf festzulegen, wann es zu den – angeblich häufigen (vgl. act. B12/19 S. 10) – Suchaktionen durch uniformierte Armeeangehörige an seiner früheren Wohnadresse in C._________ gekommen ist, dass er es auf die Frage hin, wie die Armeeangehörigen dabei mit seinen Eltern umgegangen seien, bei der lakonischen Bemerkung beliess, sie hätten mit ihnen "forsch gesprochen" (vgl. act. B12/19 S. 11), dass dieses Unvermögen umso unverständlicher anmutet angesichts seiner Aussage, wonach sein Vater in die Ausreisevorbereitungen involviert gewesen sei (vgl. act. B1/12 S. 8), er seinen Eltern noch einen Monat vor der Abreise aus C._________ einen Besuch abgestattet habe (vgl. act. B1/12 S. 7) und er seit seiner Einreise in die Schweiz in Kontakt zu seiner Familie gestanden sei (vgl. act. B12/19 S. 4), dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthalts in den Wäldern die Anzahl und Umstände der Nachforschungen nicht habe nennen können und ansonsten in der Anhörung vom 1. Juli 2008 die Ereignisse detailliert geschildert habe, in den Akten keine Bestätigung findet, D-1952/2010 dass der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelte, er sei wegen kognitiver Schwierigkeiten wie beispielsweise eines neurotisch veränderten Erinnerungsvermögens als Folge der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nur beschränkt in der Lage, die Ereignisse in den Wochen und Monaten vor der Ausreise zeitlich zu strukturieren und mit einem normalen Mass an Genauigkeit kalendarisch einzuordnen, dass er etwa im Gegenzug keine Mühe bekundete exakt anzugeben, wann er sich gemäss dem angeblichen Schreiben der LTTE im November 2005 hätte in E.________ einfinden sollen, und an welchem Tag sein jüngerer Bruder Opfer einer Entführung wurde, dass es unter diesen Umständen auch in Berücksichtigung der er lebten Gefangenschaft in der Periode von Oktober 1999 bis Februar 2001 nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer im Moment der Ausreise (angeblich) ein Gefühl der Furcht empfand und heute weiterhin empfindet, in seinem Heimatstaat in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise benachteiligt zu werden (subjektive Komponente der begründeten Furcht bei Opfern von Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit, vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 188; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9), dass es erst recht an konkreten und tatsächlichen Umständen fehlt, welche die vom Beschwerdeführer geäusserte Verfolgungsfurcht objektiv begründet erscheinen lassen könnten (objektive Komponente der begründeten Furcht vor Verfolgung), dass der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte "Drohbrief" nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal weder im Begleitschreiben vom 28. Januar 2010 an das BFM (act. B14) noch in der Beschwerde näher beleuchtet wird, wem genau der "Drohbrief" auf welche Weise zugegangen ist, und welche konkreten Schlüsse der Beschwerdeführer selber aus dem Schriftstück zieht, dass dem Beschwerdeführer vom BFM im Rahmen der beiden Befragungen alle Voraussetzungen geboten wurden, um die Gründe zu er läutern, aus denen er seines Erachtens die Lebenssicherheit im Heimatstaat als nicht mehr gewährleistet erachtet und des Schutzes durch die Schweiz bedarf, D-1952/2010 dass durch den Verlauf der Anhörung vom 1. Juli 2008 das Unvermögen des Beschwerdeführers, die Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu machen, offenkundig wurde, weshalb das BFM das Asylgesuch unter Verzicht aus weitere Abklärungen ablehnen durfte (vgl. Art. 40 Abs. 1 AsylG, BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90) und sich die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Beschwerdeschrift S. 2 oben) insoweit als unbegründet erweist, dass das Bundesamt – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie – in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass die vorliegend vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM in der Verfügung vom 24. Februar 2010 den Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Nordprovinz) und das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes sowie einer realistischen Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation in Colombo und im übrigen südlichen Landesteil als unzumutbar erachtete und stattdessen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete (Ziffern 4 - 7 des Verfügungsdispositivs), dass gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach D-1952/2010 Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211), dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Begründungselemente in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1952/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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