Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D195/2010 Urteil v om 2 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Kosovo und Serbien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 / N_______.
D195/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie aus D._______ (Gemeinde E._______) mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde G._______), eigenen Angaben zufolge Kosovo am 16. November 2009 auf dem Landweg verlassen habe und über H._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 17. November 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er am 18. November 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum in I._______ vom 20. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom 3. Dezember 2009 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Albaner hätten ihn und seine Familie im Jahr 1999 aus ihrem Haus in D._______ vertrieben, sie hätten seither als Flüchtlinge in F._______ gelebt und er habe aufgrund erlittener Drohungen, der herrschenden Unsicherheit sowie seiner angstbedingt eingeschränkten Bewegungsfreiheit das Land am 16. November 2009 verlassen, dass er in D._______ aufgewachsen sei, dort während acht Jahren die Grundschule sowie während vier Jahren die Mittelschule in E._______ beziehungsweise G._______ absolviert und diese mit einem Diplom als (…) abgeschlossen habe, worauf er gelegentlich in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, dass er und seine Familie jährlich nach D._______ zurückgekehrt seien, um die Gräber von verstorbenen Familienangehörigen zu besuchen, wobei sie stets von Einheimischen behelligt worden seien, dass Albaner zwei Mal versucht hätten, ihn mit dem Auto zu überfahren, er sich aber nicht mehr erinnern könne, wann sich die beiden Vorfälle ereignet hätten, dass auf ihr Haus sowie auf weitere Häuser ihres Heimatdorfes im Jahr (…….) Brandanschläge verübt worden seien, dass eine Rückkehr jedoch nicht möglich gewesen sei, da ihnen die Albaner mit dem Tod gedroht hätten, falls sie in das Haus zurückkehren würden,
D195/2010 dass eine Organisation ihr Haus wieder aufgebaut habe, dieses jedoch erneut angezündet worden sei, dass dem Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in J._______ im Jahre (…….) Visa zum Besuch seiner in der Schweiz lebenden Schwester ausgestellt wurden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2010 (Faxeingang; Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und materiell beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, es sei ihm – sinngemäss – Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass er gleichzeitig eine Mittellosigkeitsbestätigung des K._______ (datiert vom 23. Dezember 2009) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung und die weiteren eingereichten Beweismittel, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund summarisch festgestellter Aussichtslosigkeit abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss am 7. Februar 2010 einbezahlt wurde,
D195/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D195/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz bezüglich der fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers festhält, in Kosovo könne – obschon es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich ethnische Serben, gekommen sei – nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden, dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass die UNOVerwaltung (UNMIK) sukzessive von der EUMission (EULEX) abgelöst werde und internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) für Sicherheit garantieren würden, dass auch in den Siedlungsgebieten der KosovoSerben Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS die Sicherheit garantieren würden,
D195/2010 dass mit Inkraftsetzung der neuen kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 den Minderheiten umfassende Rechte zugestanden würden und die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe in casu nicht asylrelevant seien, dass zudem festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sich zu keiner Zeit bezüglich der seiner Person geltend gemachten Übergriffe an die UNMIK, die KFOR oder den KPS gewendet habe, welche ja nur im Falle einer Anzeige tätig werden könnten, im Falle der beiden Versuche, ihn zu überfahren, angeblich deshalb nicht, weil er gewusst habe, dass die Behörden in solchen Fällen nichts unternehmen würden beziehungsweise weil es in seinem Dorf weder Polizei noch KFOR noch Telefon gebe beziehungsweise weil seine Familie über keinen Telefonanschluss verfüge, dass dies offensichtlich schon deshalb keinen plausiblen Grund darstelle, weil der Beschwerdeführer habe zugeben müssen, dass G._______, wo Telefon, KFOR und Polizei betreffend eine Anzeige verfügbar gewesen wären, nicht so weit entfernt gewesen wäre, dass die Intensität der geltend gemachten Übergriffe in D._______ durch den Beschwerdeführer selbst relativiert werde, indem er und seine Angehörigen trotz der geltend gemachten Drohungen alljährlich dorthin zurückgekehrt seien, um die Gräber der Familie zu besuchen, dass zudem die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach man versucht habe, ihn zu überfahren, in höchstem Masse unsubstanziiert sei, so sei er ausser Stande anzugeben, wann sich die beiden Vorfälle ereignet hätten, dass er sich bezeichnenderweise auch nicht erinnern könne, in welchem Jahr das einschneidende Ereignis des zweiten Brandanschlags auf das Haus der Familie in Zitinje stattgefunden habe,
D195/2010 dass er seine eingeschränkte Bewegungsfreiheit geltend gemacht habe, es ihm aber offenbar trotzdem möglich gewesen sei, auch bei Dunkelheit im jenseits der Hauptstrasse gelegenen Teil des Dorfes Freunde zu besuchen, dass der Beschwerdeführer insgesamt zum Haus seiner Familie, welches zwei Mal angezündet worden und heute eine Ruine sei, nur sehr dürftige Angaben habe machen können und auch nicht glaubhaft sei, dass die Familie, besonders aber auch die für den Wiederaufbau verantwortliche Organisation, diesen Anschlag einfach so hingenommen habe, dass in diesem Zusammenhang die befremdliche Tatsache zu konstatieren sei, dass der Beschwerdeführer auf seinem Visumsantrag vom 18. August 2008 – in welchem zudem ein fiktives Anstellungsverhältnis mit einer Gefälligkeitsbestätigung belegt worden sei – als ständigen Wohn und gegenwärtigen Aufenthaltsort D._______ angegeben habe, das er angeblich am (…) zusammen mit der Familie verlassen und nur sporadisch wieder aufgesucht haben wolle, dass der Wegweisungsvollzug nach Kosovo für Serben in der Regel als unzumutbar erachtet werde, allerdings der Norden Kosovos eine Ausnahme bilde und für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos die Rückkehr zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in F._______ – eigenen Angaben zufolge ein serbisches Dorf – unentgeltlich in einem zur Verfügung gestellten Wohnraum habe leben können und seine Bewegungsfreiheit aufgrund seiner mehrmaligen Auslandaufenthalte offensichtlich nicht im behaupteten Ausmass eingeschränkt gewesen sei, dass zudem seine in der Schweiz wohnhafte Schwester regelmässig ihre Ferien bei ihnen im Dorf verbringe, dass auch die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien als zumutbar zu erachten sei, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht auf eine schlechte Übersetzung seiner anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten Aussagen verweist, weil die albanischen
D195/2010 Übersetzer nur über mangelhafte serbische Sprachkenntnisse verfügt hätten, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter Hinweis auf diverse Internetauszüge die grundsätzliche Gefährdung der serbischen Bevölkerung und anderer nichtalbanischer Ethnien in Kosovo erläutert, dass Bedrohungen, Diskriminierungen sowie Menschenrechtsverletzungen ihm das Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden, kein allgemeiner Rechtsschutz für ethnische Minderheiten zur Verfügung stehe, er aufgrund der Vertreibungen zu einem schweren Leben unter unmenschlichen Bedingungen gezwungen werde und in seinem Dorf, einer Enklave, eingeschlossen und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, dass zwei Brandanschläge auf sein Haus verübt worden seien, eine Anzeige aber nichts gebracht hätte, da auch Häuser von vielen anderen Serben angezündet und zerstört worden seien und die Täter nicht ausfindig hätten gemacht werden können, dass er und seine Familie alljährlich nach D._______ zurückgekehrt seien, um die Gräber ihrer Angehörigen zu besuchen, jedoch zu präzisieren sei, dass sie die Gräber der Familien organisiert in Gruppen von etwa zwanzig bis dreissig Personen besucht hätten und vor Ort stets KFORSoldaten, welche die orthodoxe Kirche bewacht hätten, anwesend gewesen seien, dass er sein Dorf nur für wichtige Ereignisse habe verlassen können, wie beispielsweise bei einer Erkrankung, die sie in L._______ hätten behandeln lassen, weil sie den albanischen Ärzten nicht hätten vertrauen können, dass seine Schilderungen gesamthaft der Wahrheit entsprechen würden und er sich nicht gut an die genauen Daten der geschilderten Geschehnisse erinnern könne, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle, da seine Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner serbischen Volkszugehörigkeit durch die albanische Bevölkerung begründet sei, und es in seinem Heimatland keine Orte gebe, die ihm genügend Schutz bieten könnten, weil auch der nördliche Teil Kosovos nicht sicher sei,
D195/2010 dass seiner Meinung nach der Wegweisungsvollzug nach Kosovo nicht zumutbar sei, da die in der kosovarischen Verfassung verankerten Garantien für nichtalbanische Ethnien im täglichen Leben nicht umgesetzt würden, dass auch eine Wegweisung nach Serbien nicht zumutbar sei, weil er dort zu einem Binnenflüchtling ohne Arbeit werden würde, bereits zahlreiche Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo in Serbien unter unzumutbaren Verhältnissen leben müssten und die Republik Serbien unter wirtschaftlichen Problemen leide und weder in der Lage sei noch ein Interesse daran habe, weitere Flüchtlinge zu versorgen, dass er dort zu einer ausgesiedelten Person werde, die sich dem Druck, nach Kosovo zurückzukehren, ausgesetzt sehen würde, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine formellen Rügen unbehelflich seien und seine Vorbringen in der Beschwerde aufgrund summarisch festgestellter Aussichtslosigkeit keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermöchten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die befürchteten Nachteile durch Albaner würden vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Relevanz aufweisen beziehungsweise die Schilderungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und mithin unglaubhaft, dass, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass seit dem Erlass der Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind oder geltend gemacht wurden, die eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen würden, und sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers in Kosovo in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ohnehin erübrigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, er gestützt auf die
D195/2010 serbische Gesetzgebung (Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) andererseits auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, dass er sich selber als ethnischer Serbe mit serbokroatischer Muttersprache bezeichnete und zu Protokoll gab, im Besitze eines serbischen Passes gewesen zu sein, welcher in L._______ (Bezirk M._______, Serbien) ausgestellt worden sei (vgl. A1/10, S. 4), dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. BVGE 2010/41 E. 5.3 S. 575), dass für den Beschwerdeführer in Serbien grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, welche die Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die Asylgewährung – ausschliesst, weshalb es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Übergriffen durch Albaner und die diesbezüglichen auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumente einzugehen, umso mehr, als die vorgebrachten Beweismittel allgemeiner Natur sind und die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht beschlagen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
D195/2010 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass nachfolgend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugs nach Serbien geprüft werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
D195/2010 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere in Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Serbien weder eine Kriegs oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liesse, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden, alleinstehenden Mann mit einer soliden Schulausbildung samt Berufsabschluss handelt, der vor seiner Einreise in die Schweiz von Zeit zu Zeit in der Landwirtschaft tätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative als zumutbar zu erachten ist, weil der Beschwerdeführer gemäss Akten entfernte Verwandte in Serbien hat (vgl. A1/10, S. 3), die er um Hilfe und Unterstützung bitten könnte, auch wenn er zurzeit keinen Kontakt zu ihnen pflegt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass deshalb der Wegweisungsvollzug nach Serbien insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
D195/2010 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D195/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: