Abtei lung IV D-1947/2007 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Gérald Bovier, Robert Galliker Gerichtsschreiber Gert Winter A._______, geboren _______, Aethiopien, alias A._______, geboren _______, Aethiopien, vertreten durch lic. phil. I A. Gerber, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Februar 2007 i. S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Oromo, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Oktober 2002 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Oktober 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2003 ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. B. Mit Eingabe vom 10. März 2003 (Poststempel vom 18. März 2003) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde mit Urteil vom 14. April 2003 der ARK abgewiesen. C. In der Folge liess die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2006 (Poststempel vom 31. Dezember 2006) ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM einreichen und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Es sei die Verfügung vom 5. März 2003 des BFF in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Auf jeden Fall sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 - eröffnet am 13. Februar 2007 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2006 nicht ein und stellte fest, die Verfügung des Bundesamtes vom 5. März 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Des Weiteren komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 ordnete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache in der Eingabe vom 29. Dezember 2006 geltend, sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo sowie aufgrund der allgemeinen Situation in Äthiopien bei einer allfälligen Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Diese Vorbringen gäben nicht Anlass, die Eingabe als zweites Asylgesuch aufzunehmen und zu behandeln. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin weder explizit noch sinngemäss exilpolitische Aktivitäten und damit zusammenhängend subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Ihr Vorbringen, wonach sich die Lage in Äthiopien in letzter Zeit verschlechtert habe,
3 bleibe eine blosse bausteinhafte Behauptung. Deshalb sei das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2007 auf das Gesuch nicht eingetreten. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei jeder behaupteten und / oder unbewiesenen Äusserung, sofern die Voraussetzungen für einen Entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben seien, eine Anhörung durchzuführen wäre, was in keiner Weise in der Absicht des Gesetzgebers liege. Dementsprechend werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und vollumfänglich daran festgehalten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2007 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich bis zum 26. April 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom 29. März 2007 schriftlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, sie habe im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eine neue politische Lageeinschätzung für Äthiopien eingebracht, welche nicht Gegenstand des ordentlichen, im Jahre 2003 abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Aus ihr ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar sei. 4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
4 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5. März 2003 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt. Ein Wiedererwägungsgesuch darf grundsätzlich nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist gar nicht erst einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Das BFF ging im ordentlichen Verfahren davon aus, die Beschwerdeführerin sei äthiopische Staatsangehörige mit Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo, und würdigte in der Verfügung vom 5. März 2003 die Situation der Oromo im Allgemeinen und die der Beschwerdeführerin im Besonderen. Im Wiedererwägungsgesuch vom 29. Dezember 2006 wird weder das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (so genanntes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 3. Absatz) ausdrücklich geltend gemacht noch der Standpunkt vertreten, es habe sich die Sachlage seit Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 5. März 2003 bis am 29. Dezember 2006 in entscheiderheblicher Weise verändert (Wiedererwägung im Sinne einer Anpassung einer fehlerfreien Verfügung an massgeblich veränderte Verhältnisse (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156 2. Absatz). Stattdessen wird allgemein auf eine „neue Lageeinschätzung“ von Amnesty International hingewiesen und geltend gemacht, für die Beschwerdeführerin ergebe sich im Falle der Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). 5.2 Damit sind keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe dargetan, zumal es nicht darauf ankommt, ob Amnesty International wieder einmal eine „neue Lageeinschätzung“ publiziert hat, so verdienstvoll derartige Publikationen auch immer sein mögen. Entscheidend ist vielmehr allein die wesentliche Veränderung der
5 Sachlage. Und an einer solchen fehlt es, wenn die Angehörigen der Ethnie der Oromo weiterhin nicht systematisch verfolgt werden, was in Anbetracht der Tatsache, dass die Ethnie der Oromo das zahlenmässig wichtigste ethnische Kollektiv in Äthiopien stellt und ungefähr 40 % der Gesamtbevölkerung umfasst, nicht weiter erstaunlich ist. Ausserdem sind die Oromo im Parlament vertreten und bekleiden höchste Ämter in der Regierung. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo bei der Rückkehr in den Heimatstaat mit Problemen konfrontiert wird. Was schliesslich den von ihr behaupteten Transport von Dokumenten der als Terrororganisation eingestuften Oromo Liberation Front (OLF) anbelangt, so waren die entsprechenden Vorbringen bereits Gegenstand einlässlicher Erwägungen in der Verfügung vom 5. März 2003 des BFF, weshalb eine Erörterung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung grundsätzlich ausser Betracht fällt. Ein Wiedererwägungsgesuch dient, wie bereits erwähnt, nämlich nicht dazu, eine nochmalige Prüfung des vom BFF bereits beurteilten Sachverhalts zu erwirken. Bei dieser Sachlage ist das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2007 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern Gründe vorliegen sollen, aufgrund derer die Verfügung des BFF vom 5. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen wäre. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin weder gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - X._______ - Y._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am: