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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2019 D-1933/2019

6. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,495 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1933/2019 law/rep

Urteil v o m 6 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Susanne Vertesi-Weber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (…).

D-1933/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2019 – eröffnet am 16. April 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich mit an das SEM adressierter Eingabe vom 26. April 2019 durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht beantragte, es sei vom SEM aus humanitären Gründen zu prüfen, ihr Asylgesuch durch die Schweiz zu behandeln, dass sie weiter beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und ihrer Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das SEM ferner mit separater Eingabe vom 26. April 2019 um Akteneinsicht ersuchte,

D-1933/2019 dass dem SEM schliesslich am 30. April 2019 eine undatierte englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin zuging, dass das SEM die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 sowie die vorerwähnte englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo diese am 2. Mai 2019 eintrafen, dass das SEM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2019 mitteilte, angesichts der Tatsache, dass derzeit bereits eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, würde ihre Eingabe vom 26. April 2019 zuhanden des laufenden Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, dass das SEM der Rechtsvertreterin in Bezug auf das gestellte Akteneinsichtsgesuch gleichzeitig mitteilte, die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten seien ihrer Mandantin bereits zusammen mit der Verfügung vom 4. April 2019 ausgehändigt worden, womit diese bereits über die gewünschten Unterlagen verfüge, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde vom 24. April 2019 sowie die dem SEM am 30. April zugegangene undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst sind (Art. 70 Abs. 1 BV und

D-1933/2019 Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-1933/2019 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin über ein vom (…) bis zum (…) gültiges Schengen-Visum verfügte, das von der niederländischen Vertretung in Teheran (Iran) am (…) ausgestellt wurde, dass das SEM die niederländischen Behörden am 15. Februar 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden dieses Ersuchen am 22. März 2019 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-1933/2019 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet, die iranischen Behörden hätten zwischenzeitlich ihre verbotenen politischen Aktivitäten für die Komalah-Partei im Iran aufgedeckt, weshalb sie nunmehr in der Heimat gesucht werde, dass sie bei einer Rücküberstellung in die Niederlande folglich indirekt gefährdet sei, da die iranischen Behörden auch wüssten, dass die Niederlande ihr ein Schengen-Visum ausgestellt hätten, dass die iranische Polizei zudem in den Niederlanden vor einigen Jahren einen iranischen Staatsangehörigen von einer Partei („from a party“) namens B._______ getötet habe, dass sie überdies in Aussicht stellte, wieder in die Schweiz zurückzukehren, falls sie seitens der Schweiz an die niederländischen Behörden überstellt würde, dass diese pauschalen Ausführungen indessen nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in den Niederlanden in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, dass die Niederlande zudem über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall wenden könnte,

D-1933/2019 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde vom 24. April 2019 erstmals geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz einen „boyfriend“, um in der Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. April 2019 nachzutragen, ihr in der Schweiz wohnhafter iranischer Lebenspartner, den sie bereits in ihrer Heimat habe heiraten wollen, heisse C._______ und befinde sich aktuell in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren (N […]), weshalb seine Verfahrensakten beizuziehen seien, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff “Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, fallen, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK als wesentliche Faktoren der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass aufgrund der Aktenlage indessen vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin lebe mit C._______ in einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO,

D-1933/2019 dass die Beschwerdeführerin nämlich anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) erklärte, sie sei ledig (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.14), habe in ihrer Heimat mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammen gelebt (vgl. a.a.O. S. 5 Ziff. 3.01), in der Schweiz habe sie vor der Asylantragstellung bei ihrer Freundin gewohnt (vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 5.03) und sie habe hier allein deswegen einen Asylantrag gestellt, weil sie erst in der Schweiz vernommen habe, dass die iranischen Behörden zwischenzeitlich ihre verbotenen politischen Aktivitäten in der Heimat entdeckt hätten (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 7.01), dass somit bestenfalls anzunehmen ist, dass sie ihren aktuellen Freund erst in der Schweiz kennengelernt hat, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande würden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-1933/2019 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1933/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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