Abtei lung IV D-1932/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Georgien, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1932/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus X._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2008 verliess und am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 12. Januar 2009 summarisch befragt und am 4. Februar 2009 im Rahmen einer Direktanhörung durch das BFM zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 9. August 2008 als Reservist eingezogen und in Y._______ stationiert worden, dass die Truppe nicht versorgt worden sei, weshalb nach einigen Tagen sich die Einheit auf Befehl des Vorgesetzten aufgelöst habe und der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, dass am 15./16. August 2008 die russischen Truppen ins Dorf einmarschiert seien, es zu Übergriffen gekommen und am 20. August 2008 die Bevölkerung vertrieben worden sei, dass die Ausrüstung, welche der Beschwerdeführer in Y._______ zurückgelassen habe, von den Behörden zurückverlangt worden sei beziehungsweise falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sie bezahlen müsse, dass ein Bekannter in einer gleichen Angelegenheit angeblich wegen Landesverrat verhaftet worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 18. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, D-1932/2009 dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinn abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Georgien ausgeschlossen werde, dass ferner die Vorinstanz anzuweisen sei, zusätzliche Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beziehungsweise das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren sei, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1932/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch) nicht angefochten wurde, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist, dass bezüglich der Ziffer 2 des Dispositivs (Wegweisung) weder in den Anträgen der Beschwerde noch in deren Begründung dargelegt wurde, inwiefern das BFM die Wegweisung zu Unrecht verfügt haben soll, weshalb mangels einer diesbezüglichen Begründung davon auszugehen ist, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), dass im Übrigen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9 f.) dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1932/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und demzufolge auch kein Replikrecht zu gewähren ist, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG) und sie dabei die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen beziehungsweise die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268), dass der Untersuchungsgrundsatz dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört, indessen ein Asylsuchender gemäss Art. 8 AsylG zur Mitwirkung verpflichtet ist, insbesondere alle Gründe, die für die Asylgewährung relevant sein könnten, mitzuteilen hat, dass der Beschwerdeführer allenfalls vorhandene oder beschaffbare Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass in casu die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als pauschale Behauptungen qualifizierte beziehungsweise richtigerweise feststellte, es lägen verschiedene Ungereimtheiten in den Ausführungen vor (Ziffer 2 S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. März 2009), dass deshalb nicht glaubhaft ist, dem Beschwerdeführer drohe eine Busse oder eine Haftstrafe, weil er seine militärische Ausrüstung zurückgelassen beziehungsweise nicht zurückgegeben habe, dass überdies der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche Vorladung bezüglich der angedrohten Haftstrafe nicht eingereicht hat, obwohl jene sich zu Hause bei seinen Eltern befinde (Akte A11 S. 8), dass sich aufgrund der Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen Untersuchungen aufdrängen, vielmehr festzustellen ist, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt wurde, D-1932/2009 dass im Weiteren – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wieder weitestgehend normalisiert hat, D-1932/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung sowie gesund ist und über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt (Eltern und zwei Tanten in Z._______ [Akte A1 S. 3, A11 S. 7]), dass der Beschwerdeführer während elf Jahren die Schule besucht beziehungsweise während drei Jahren Geologie studiert und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet hat (Akte A11 S.3), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-1932/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 8