Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1931/2011 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N .
D1931/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2007 auf dem Landweg und gelangte – nach einem längeren Aufenthalt im Iran – am 15. Januar 2009 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 19. Januar 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie anlässlich der direkten Anhörung vom 27. Januar 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Baluchi und habe von Geburt an bis zur Ausreise im Jahre 2007 im Dorf N._______ (Provinz Belutschistan) gelebt. Als er im Iran als Einkäufer für den familieneigenen Laden unterwegs gewesen sei, habe er erfahren, dass sein Dorf von der Armee angegriffen worden sei. Deshalb sei er nicht mehr nach Pakistan zurückgekehrt und habe sich während ein bis anderthalb Jahren im Iran aufgehalten, bevor er nach Europa ausgereist sei. Über den Verbleib seiner Familie, namentlich der Mutter und seiner Geschwister, wisse er nichts. Die Armee habe vor, ihn und seine Familie umzubringen, weil seine Familie mit B._______ zusammen gearbeitet habe. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – eröffnet am 1. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers über weite Strecken oberflächlich, wenig konkret, wenig differenziert, wenig detailreich und widersprüchlich ausgefallen. Seine Vorbringen zu zentralen Aspekten seiner Fluchtbegründung sowie zur Situation im Heimatland seien unpräzise und ausweichend gewesen. So habe er beispielsweise bezüglich der Frage, wie er vom Angriff der Armee auf sein Dorf Kenntnis erlangt habe, keine präzisen Angaben machen können. Anlässlich der Direktanhörung sei er eingehend zur Zusammenarbeit seiner Familie mit B._______ befragt worden. Doch seien seine Vorbringen unsubstanziiert geblieben und hätten nicht zu überzeugen vermocht. So habe er zunächst auf die Frage, wie seine Familie B._______ konkret unterstützt habe, angegeben, er sei Analphabet, weswegen er sich nicht an alles erinnern könne. Erst auf
D1931/2011 wiederholtes Nachfragen hin hätten vom Beschwerdeführer einige zusätzliche Informationen in Erfahrung gebracht werden können, doch seien die Aussagen wenig konkret und oberflächlich geblieben. Von einem Asylgesuchsteller könne jedoch erwartet werden, dass Vorkommnisse, welche ursächlich in Zusammenhang mit den Fluchtgründen stünden, in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurücklägen und folglich wesentliche Punkte der Asylbegründung darstellten, bei jeder Anhörung spontan vorgebracht würden. Dies gelte auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, einmal in Pakistan in Haft gewesen zu sein. Obwohl er anlässlich der BzP ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und ihm genügend Raum für seine Vorbringen eingeräumt worden sei, habe er diesen Sachverhalt lediglich zum Schluss der BzP erwähnt und auch dies nur auf konkrete Nachfrage hin. Namentlich habe er spontan keine Gründe angeführt, die zur Haft geführt hätten. Nicht zuletzt vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu überzeugen, weil er keine substanziierten Angaben über seine allgemeinen Lebensumstände in Pakistan und Iran habe machen können. So habe er sich nicht an die genaue Adresse, wo er im Iran während ein bis anderthalb Jahren vor der Einreise in die Schweiz gelebt habe, erinnern können. Ebenso wenig habe er weitere Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfes in Pakistan, in dem er von Geburt an bis zur Ausreise im Jahre 2007 wohnhaft gewesen sei, noch benachbarte Bezirke seines Herkunftsbezirks O._______ aufzählen können. Auf die Frage, weshalb er die Umgebung seiner Heimat nicht habe beschreiben können, habe er vorgebracht, die umliegenden Ortschaften lägen zu weit weg. Diese Begründung sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den familieneigenen Laden regelmässig in den Iran gereist sein wolle, um dort Ware zu beschaffen, nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft. Auf Grund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, weshalb der Eindruck entstehe, es handle sich vorliegendenfalls um eine konstruierte Geschichte, die der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt habe. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a. Mit Eingabe vom 30. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterschriebene, fremdsprachige Beschwerde und die nachstehend aufgeführten Berichte mit den folgenden Themen zu den Akten: "Balochistan Liberation Army", eine Dokumentation über verschiedene
D1931/2011 Demonstrationen, "Good News from Washington, Finally", "Balochwarna", "US embassy cables: Karzai admits to sheltering Baloch nationalists", einen Report zu den politischen Verhältnissen in Balochistan, "Pakistan: Two bodies found and eight persons remain disappeared after illegal arrests by military and paramilitary forces in Balochistan", "Pakistan urged to investigate murder and torture of Baloch activists" und "BSOAzaad senior member Comrade Yayum Baloch along with his friends abducted by Pakistani forces". C.b. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nebst einer Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen und bis zum 19. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c. Mit Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zwecks erneuter Befragung mit einem BaluchiÜbersetzer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung einer Kaution zu verzichten. Sodann sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.d. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, an den Dispositivziffern 2 – 4 der Zwischenverfügung vom 4. April 2011 werde vollumfänglich festgehalten. C.e. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. April 2011.
D1931/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D1931/2011 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In seiner Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeverbesserung vom 30. März beziehungsweise 12. April 2011 lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, seine Muttersprache sei Baluchi. An den Befragungen im BFM sei jedoch ein urdusprachiger Übersetzer zugegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht alles genau verstanden und deshalb nicht alles gesagt, was von Bedeutung gewesen wäre. Aus diesem Grunde seien auch viele Details nicht protokolliert worden. Die meisten von der Vorinstanz angeführten Aussagemängel seien zweifellos auf diese Umstände zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe selbstverständlich Anspruch auf eine Befragung in seiner Muttersprache und nicht in einer Sprache
D1931/2011 (Urdu), die er nur ungenügend verstehe. Des Weiteren seien die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Attentat verständlich, sei dieser doch nicht Augenzeuge dieses Vorfalls gewesen und könne nur vom Hörensagen berichten. Auch seine etwas knappen und ungenauen Angaben über die allgemeinen Lebensumstände in Pakistan und Iran könnten seine Glaubwürdigkeit nicht ernsthaft tangieren. Diese Fragen beträfen nämlich hauptsächlich geographische Gegebenheiten. Diese seien angesichts der konkreten Lebensumstände und der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers generell nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Dementsprechend genügten die Angaben des Beschwerdeführers – wenn auch knapp – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht über ein funktionsfähiges Beziehungsnetz in seiner ursprünglichen Heimat. Er wisse nichts über den Verbleib seiner Familie. Andere Bezugspersonen seien nicht vorhanden. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 5.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, er spreche fliessend Urdu, und seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse seien ausreichend für eine Anhörung (A1/12 Ziff. 9 S. 4). Dies bestätigte sich anlässlich der Befragungen auch aus der Sicht des Beschwerdeführers, erklärte er doch mehrfach ausdrücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (A1/12 Ziff. 3 S. 2, Ziff. 23 S. 10, A13/13 F2 S. 2, F103 S. 11). Ausserdem bestätigte er nach der Rückübersetzung des Protokolls der BzP, dieses entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit. Es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (Urdu) rückübersetzt worden (A1/12 S. 10). Anlässlich der Direktanhörung vom 27. Januar 2009 bestätigte er, das Protokoll dieser Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (Urdu) übersetzt worden. Es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (A13/13 S. 12). Ausserdem habe er alles gesagt, was er habe sagen wollen A13/13 F104 S. 11). Dementsprechend ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nicht alles genau verstanden und deshalb auch nicht alles gesagt, was von Bedeutung gewesen sei. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, behaften lassen.
D1931/2011 Dies umso mehr, als die angeblichen Verständigungsprobleme nicht einmal dem Hilfswerkvertreter aufgefallen sind. Demnach muss sich der Beschwerdeführer auch bei seinen widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen behaften lassen. Es trifft zwar zu, dass seine Schilderungen zu einem Ereignis, das er lediglich vom Hörensagen kennt, nicht mit denjenigen eines Augenzeugen verglichen werden können. Allerdings hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch nichts dergleichen vorgehalten, sondern lediglich festgestellt, er habe weder über den Angriff der Armee auf das Dorf (A13/13 F62 S. 8) beziehungsweise die Razzien in seinem Haus und Geschäft (A1/12 Ziff. 15 S. 7) noch über den Zeitpunkt des Vorfalls präzise Angaben machen können. Bezeichnenderweise war er nämlich ausserstande, präzise Angaben darüber zu machen, wer ihn in Mand über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe und welche Informationen er bei dieser Gelegenheit erhalten habe (A13/13 F61 – F65 S. 7 und 8). Doch obwohl der Beschwerdeführer über das angeblich fluchtauslösende Ereignis auch nach eigenem Bekunden faktisch nichts weiss (vgl. a.a.O. F64 S. 8), will er sich im Hinblick auf seine eigene Sicherheit veranlasst gesehen haben, die Reise nach Europa anzutreten. Derartige Schilderungen vermitteln zwangsläufig einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Dieser erstreckt sich insbesondere auch auf seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in Pakistan und im Iran. Auch ein Analphabet ist nämlich grundsätzlich in der Lage, die Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfs aufzuzählen, ist doch derlei Kenntnis nicht abhängig von einer schulischen Ausbildung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als Einkäufer unterwegs gewesen sein will. Angesichts seiner Vorbringen drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe gar nicht in den von ihm bezeichneten Ortschaften gelebt und des Weiteren bei seiner Schilderung der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. 5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dies umso mehr, als die zahlreichen Berichte keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer haben. Desgleichen erübrigt es sich, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stattdessen ist zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden
D1931/2011 kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D1931/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
D1931/2011 Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob anderweitige Probleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des den Akten zufolge nach wie vor jungen und gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist den Akten sinngemäss zu entnehmen, die Familie lebe in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die Familienangehörigen doch als Geschäftsleute erwerbstätig (A13/13 F31 – 32 S. 5). Ausserdem verfügt er im Heimatstaat über zahlreiche Verwandte (A1/12 Ziff. 12 S. 4), wenngleich er vorgibt, über deren Aufenthaltsort nichts zu wissen. Da seine Angaben zu den geographischen Verhältnissen bezüglich seines Wohnsitzes widersprüchlich und unsubstanziiert ausfielen, ist in casu davon auszugehen, er dissimuliere das in Wirklichkeit vorhandene und ausreichende soziale Netz. Dementsprechend ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne im Heimatstaat weiterhin als Einkäufer beziehungsweise Kaufmann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D1931/2011 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D1931/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: