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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-1930/2017

22. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,209 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1930/2017

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Maître Philippe Kitsos, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).

D-1930/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 6. Dezember 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 31. Januar 2017 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi. Abgesehen von einem Aufenthalt als Gastarbeiter in C._______ in den Jahren 2000-2001, habe er immer in seinem Elternhaus im Dorf D._______ (Distrikt E._______, Punjab) gelebt und auf dem familieneigenen (…) gearbeitet. Nachdem seine Mutter vor (…) Jahren gestorben sei und seine beiden Brüder das Haus vor (…) Jahren verlassen hätten, habe er allein mit seinem Vater gewohnt. Seine Schwestern seien verheiratet und würden mit ihren Ehemännern leben. In seinem Dorf gebe es zwei Parteien: die People‘s Party und die Moslemliga. In den Jahren 2007 bis 2012 sei die People’s Party an der Macht gewesen. Er habe jeweils für diese gestimmt und bis 2012 kleinere Tätigkeiten für sie ausgeführt. Die Partei habe beispielsweise die Erstellung von Gehwegen oder der Kanalisation finanziert und er habe geholfen, entsprechende Bauarbeiter zu organisieren. Eine spezielle Stellung oder Funktion in der Partei habe er aber nicht gehabt, sondern er sei ein einfacher Mitläufer gewesen. Im Jahr 2012 habe die gegnerische Moslemliga die Macht übernommen. Zwei Anhänger derselben – die Brüder F._______ und G._______ – hätten ihn im Juni 2013 angeschossen. Warum F._______ und G._______ es auf ihn abgesehen hätten, wisse er nicht; er habe mit diesen keinen Kontakt respektive keine persönlichen Probleme gehabt. Das Verfolgungsmotiv müsse politischer Natur sein. An dem besagten Tag im Juni 2013 sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen. F._______ und G._______ hätten ihn ebenfalls auf einem Motorrad verfolgt und dabei eine Salve abgegeben, bei der er von drei Kugeln am (…) getroffen worden sei. Vor diesem Ereignis sei bereits zwei Mal, erstmals im Juni 2012, auf ihn geschossen, er aber nicht getroffen worden. Beziehungsweise F._______ und G._______ hätten ihm im April oder Mai 2014 ins (…) geschossen. Sie hätten ihm hinter einem Baum bei einem Bahnübergang aufgelauert und geschossen, als er dort mit seinem Motorrad entlang gefahren und bei der Bahnschranke angehalten habe. Zuvor – im Juni 2013 – hätten F._______ und G._______ bereits einmal, als er vor seinem Elternhaus gestanden

D-1930/2017 sei, auf ihn geschossen, aber nicht getroffen. Nach dem (…-)schuss im Juni 2013 respektive im April oder Mai 2014 habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Mit dem Arztzeugnis sei er zur Polizei gegangen. Diese habe aber Beweise verlangt respektive ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Er habe sich daraufhin drei oder vier Monate respektive sechs oder sieben Monate ausserhalb des Dorfes bei verschiedenen Verwandten beziehungsweise bei einem in einem anderen Distrikt lebenden (Verwandten) und anschliessend bei einem Schlepper in H._______ aufgehalten. Bei seinem (Verwandten) sei er zwar nicht behelligt worden, aber er habe nach der Schussverletzung kaum mehr geschlafen und nicht in Pakistan bleiben wollen. F._______ und G._______, die einen Dorfbewohner getötet hätten, würden zwar gesucht, seien aber bis anhin nicht verhaftet worden. Er habe sein Elternhaus vor einem halben Jahr verlassen. Beziehungsweise er habe Pakistan im Juni 2013 respektive sechs bis sieben Monate nach dem im Juni 2013 erlittenen (…-)schuss beziehungsweise vor acht oder zehn Monaten verlassen. Via den I._______, die J._______, K._______ und L._______ sei er nach M._______ gelangt. Dort habe er sich drei Monate aufgehalten und für einen Landsmann gearbeitet. Nachdem er jedoch keine Arbeit mehr gehabt habe, sei er Ende September 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Er habe hierzulande nach einer Arbeitsstelle gesucht, sei aber nicht fündig geworden, worauf er das Asylgesuch gestellt habe. Seinen Reisepass und die Identitätskarte habe er in Pakistan zurückgelassen. Er werde diese nachreichen. Er sei gesund. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die am 3. Februar 2017 zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien des Passes und der Identitätskarte) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A21 und A26). B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.

D-1930/2017 C. Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob Rechtsanwalt Philippe Kitsos (Eingabe unterzeichnet von der Rechtsanwaltspraktikantin N._______) im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid, eventualiter um Gewährung des Asyls und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und Ausstellung eines Ausweises F ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte Rechtsanwalt Philippe Kitsos aus, er behalte sich die Einreichung einer Beschwerdeergänzung vor, sobald er das Befragungsprotokoll vom 6. Dezember 2016, das er bisher vom Beschwerdeführer nicht erhalten habe, konsultiert habe. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 6. April 2017 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie Rechtsanwalt Philippe Kitsos auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, ansonsten auf die Beschwerdeeingabe vom 30. März 2017 nicht eingetreten werde. Weiter stellte sie fest, dass angesichts der geschilderten Umstände und der dem Beschwerdeführer laut vorinstanzlicher Verfügung gewährten Einsicht in die editionspflichtigen Asylakten für eine Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG kein Raum bestehe, und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. E. Mit von der Anwaltspraktikantin N._______ unterzeichneter Eingabe vom 10. April 2017 wurde eine am 7. April 2017 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht für Rechtsanwalt Philippe Kitsos eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 forderte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Philippe Kitsos auf, bis zum 28. April 2017 die Substitution an die Anwaltspraktikantin N._______ und deren Legitimation zur Unterzeichnung von Rechtsmitteleingaben darzulegen, ansonsten die von N._______ unterzeichneten Eingaben nicht entgegenzunehmen seien.

D-1930/2017 Weiter stellte sie dem Rechtsvertreter eine Kopie des Befragungsprotokolls vom 6. Dezember 2016 zu und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 27. April 2017 wies Rechtsanwalt Philippe Kitsos die Legitimation der Anwaltspraktikantin N._______ zur Unterzeichnung von Rechtsmitteleingaben und die entsprechende Substitution nach. Gleichzeitig ersuchte er für den Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 erhobenen Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1930/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be-

D-1930/2017 gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Befragung vom 6. Dezember 2016 sei in Englisch und damit in einer Sprache, die er nicht gut verstehe, erfolgt, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieser Einwand findet in den Akten keine Stütze. Dem Protokoll vom 6. Dezember 2016 lässt sich entnehmen, dass die Befragung in Punjabi durchgeführt wurde (vgl. A6 S. 2 und 10). Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung zu Protokoll, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und erklärte auf erneute Nachfrage am Ende der Befragung, den Übersetzer sehr gut verstanden zu haben (vgl. A6 S. 9). Auch bestätigte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Punjabi rückübersetzt worden sei (vgl. A6 S. 10). Er erklärte die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A6 S. 10) und gab an, er habe alle Fluchtgründe vortragen können, und weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl. A6 S. 9). Den Übersetzer bei der wiederum in Punjabi durchgeführten Anhörung vom 31. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer ebenfalls sehr gut verstanden (vgl. A21 S. 1 F1) und er hat nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt (vgl. A21 S. 13). Er gab zu Protokoll, es gebe keine weiteren, noch nicht erwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden (vgl. A21 S. 10 F101 und S. 11 F103). Der Beschwerdeführer konnte somit seine Asylgründe umfassend schildern. Die Rüge in der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2017, der Befrager bei der Anhörung vom 31. Januar 2017 hätte die Narben am (…) in Augenschein nehmen müssen, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1930/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einfacher Sympathisant der People’s Party sei und wegen seiner Tätigkeit für dieselbe von zwei Anhängern der gegnerischen Moslemliga angeschossen worden sei und sich vor weiteren Nachstellungen seitens derselben fürchte, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2017 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

D-1930/2017 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen in den wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2017 vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. So vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, die Widersprüche bei der Schilderung des Hergangs des (…-)schusses im Juni 2013 respektive April oder Mai 2014 würden auf Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung vom 6. Dezember 2016 beruhen, nicht zu überzeugen, fand die besagte Befragung doch in seiner Muttersprache Punjabi statt und bestätigte der Beschwerdeführer, der zu Protokoll gab, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben, nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 4.3). Auch kann der in der Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2017 geäusserten Auffassung, die Widersprüche bezüglich des Zeitpunkts der bewaffneten Übergriffe und der Ausreise aus Pakistan würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sprechen, nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die in hohem Masse voneinander abweichenden zeitlichen Angaben, wonach er sich an Daten generell nicht erinnern könne und diese bei den Befragungen vom 6. Dezember 2016 und 31. Januar 2017 im Bestreben, ihm gestellte Fragen zu beantworten, geschätzt habe, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an exakte Daten zu erinnern vermöchte, wäre zu erwarten gewesen, dass er den Ablauf der Ereignisse und deren zeitliche Relation zur Ausreise kohärent hätte schildern können, zumal es sich bei bewaffneten Übergriffen und einer dadurch bedingten Ausreise aus dem Heimatland um einschneidende und einprägende Erlebnisse handelt. Gleiches gilt für die eklatant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der Reise von Pakistan in die Schweiz; die diesbezügliche Bandbreite reicht von rund dreieinhalb Jahren bis zu lediglich sechs Monaten. Dies ist selbst bei einem schlechten Zeitgedächtnis schlicht nicht nachvollziehbar. Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb F._______ und G._______ ihn im Juni 2013 respektive im April oder Mai 2014 aus politischen Gründen auf ihn geschossen haben sollten, habe er mit diesen doch keinen Kontakt respektive keine persönlichen Probleme gehabt (vgl. A21 S. 5 F33 ff.) und habe seine Mitläufertätigkeit für die People’s Party bereits im Jahr 2012

D-1930/2017 geendet (vgl. A21 S. 4 F18). Schliesslich weckt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder auf seinem Weg durch mehrere europäische Länder noch direkt nach der Einreise in die Schweiz um Schutz nachsuchte, sondern primär nach Arbeit suchte, Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht geglaubt werden, dass er, der lediglich einfacher Mitläufer der People’s Party gewesen sei, von den Moslemliga-Anhängern F._______ und G._______ wegen seiner Tätigkeit für die gegnerische Partei, die 2012 geendet habe, in der von ihm (widersprüchlich) geschilderten Weise verfolgt worden sei respektive ihm von deren Seite weiterhin Verfolgung drohe. Der Verweis auf die Existenz von Narben am (…) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer Narben aufweist, jedoch können seine Vorbringen zur Entstehung derselben – wie zuvor ausgeführt – nicht geglaubt werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrigt es sich, auf die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen. Nur am Rande ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen Heimatstaats (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands und mehr als 180 Millionen Einwohner aufweisend) begeben könnte, sollte er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-1930/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

D-1930/2017 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 8.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über eine gesicherte Wohnsituation und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem war er bis zu seiner Ausreise aus Pakistan in der Lage, den Lebensunterhalt mit der Arbeit im familieneigenen (…) zu bestreiten. Damit darf davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der keine originalen Identitätspapiere eingereicht hat, sich bei der zuständigen Vertretung des

D-1930/2017 Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das in der Eingabe vom 5. Mai 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1930/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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