Abtei lung IV D-1926/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1926/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______/Pakistan am 2. März 2009 im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 4. und 11. März 2009 - dazumal im Beisein eines Vertreters eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks - zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit seiner Familie im Jahr 1989 von D._______ nach B._______/Pakistan ausgereist und habe seither dort gelebt, wobei seine Eltern und Brüder im Juni 2006 nach D._______ zurückgekehrt seien, dass er im Jahr 2004 für zehn Tage nach D._______ gereist sei, um sich dort eine afghanische Identitätskarte ausstellen zu lassen und nach Arbeit zu suchen, dass er während dieses Aufenthaltes zwei angeheiratete Onkel kennengelernt habe, die ihm angeboten hätten, ihm bei der Suche nach Arbeit behilflich zu sein, wofür er ihnen nach seiner Rückkehr nach Pakistan einen Lebenslauf hätte zustellen sollen, dass er misstrauisch geworden sei und deshalb nach seiner Rückkehr nach Pakistan Erkundigungen eingezogen habe, wobei er von einem Cousin erfahren habe, dass es sich bei den beiden Onkeln um Taliban- Anhänger handle, dass die betreffenden Onkel ihn in der Folge wiederholt kontaktiert hätten, er auch anonyme Anrufe erhalten habe und von Leuten angegangen worden sei, die ihn zu Aktivitäten für die Taliban zu motivieren versucht hätten, wobei er diese mit Ausreden immer wieder vertröstet habe, D-1926/2009 dass ihm anfangs 2009 ein Schreiben eines Kommandanten der Taliban in die Hände gekommen sei, wonach er festgenommen werden sollte, dass er deshalb aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban Pakistan am 1. März 2009 mithilfe eines Schleppers, welcher ihm den afghanischen Pass auf der Reise abgenommen habe, verlassen habe und via E._______ nach F._______ gereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A7 und A15), dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am 20. März 2009 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer zu den beiden Onkeln keine Einzelheiten beispielsweise zu deren beruflicher Tätigkeit - habe nennen können, obwohl er entsprechende Erkundigungen eingezogen habe, dass im afghanischen Kontext nicht vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer als Neffe keine Kenntnisse über die Ehemänner seiner Tanten gehabt habe, zumal seine Cousins darüber informiert gewesen seien, dass die beiden Onkel mit den Taliban sympathisiert hätten, dass sich der Beschwerdeführer auch zu den Begegnungen mit Leuten, die ihn zu Aktivitäten für die Taliban zu überreden versucht hätten, sowie zu den anonymen Anrufen trotz mehrmaligen Nachfragens nur sehr vage geäussert habe, dass auch seine Vorbringen zu dem Schreiben, welches von seiner bevorstehenden Festnahme handle, nicht logisch seien, D-1926/2009 dass zudem unklar bleibe, was genau all diese Leute aus dem Umfeld der Taliban von ihm gewollt hätten, zumal sich seine Erklärungen, worin sein Nutzen bestehen könnte, auf Vermutungen beschränkten, dass der Beschwerdeführer damit keine ihm drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es dem Beschwerdeführer überdies frei gestellt sei, aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung für Pakistan dorthin - zu seiner Ehefrau und seinen Kindern - zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 25. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin in materieller Hinsicht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass er der Beschwerdeeingabe eine deutsche Übersetzung beifügte wobei in einem Begleitschreiben des G._______ des Kantons F._______ vom 25. März 2009 um Verzicht auf das Erfordernis der Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache, eventualiter um Veranlassung einer amtlichen Übersetzung ersucht wurde - und als Beweismittel zwei Internetauszüge (Zeitungsberichte) einreichte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater Verfügung, ersuchte, D-1926/2009 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter - noch ohne Kenntnis der Transitverfügung vom 2. März 2009 - mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Transitbereich des Flughafens abwarten, dass die Vorakten vollständig am 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, zumal ihr eine deutsche Übersetzung beiliegt und die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 festgestellt - der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf den Antrag in der Beschwerde- D-1926/2009 schrift betreffend Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft hingegen Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation, wonach er von den Taliban gesucht werde, da er deren Aufforderungen zur Mitarbeit nicht nachgekommen sei, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet, D-1926/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild vermitteln und mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubhaft sind, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Motiv der Taliban, weshalb sie ihn als Mitarbeiter gewinnen wollten, nur sehr vage und spekulativ äusserte, er sei wohl aufgrund seiner guten Ausbildung und Sprachkenntnisse interessant, dass er damit jedoch nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er für die Taliban von so hohem Interesse sein sollte, dass sie sich seit dem Jahr 2004 - mithin seit fünf Jahren - um ihn bemüht hätten und sich mit seinen jeweiligen Ausreden, weshalb ihm eine Mitarbeit gegenwärtig nicht möglich sei (Studium, Heirat, Geburt Kinder usw.), zufrieden gegeben hätten, das überdies nicht verständlich ist, was sich an der geschilderten langjährigen - Situation anfangs 2009 geändert haben sollte, so dass plötzlich eine Festnahme durch die Taliban gedroht habe, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren nicht plausibel erscheinen, wonach eine Identitätskarte beim afghanischen Konsulat in B._______ nicht habe beantragt werden können, weshalb er dafür nach D._______ habe reisen müssen (vgl. A15 S. 4), wohingegen die Beantragung eines Reisepasses beim Konsulat in B._______ möglich gewesen sei (vgl. A7 S. 4), und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass sich die Argumente in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht plausibel zu widerlegen und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszüge (Zeitungsberichte) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da D-1926/2009 sie keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers belegen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- D-1926/2009 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in D._______ - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 sowie EMARK 2006 Nr. 9), dass in casu und gemäss den auch für das Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Richtlinien (vgl. oben zitierte Rechtsprechung) der Vollzug der Wegweisung des noch jungen Beschwerdeführers nach D._______, der dort gemäss eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen (Eltern, Brüder) verfügt, eine ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss absolviert hat, seither als Händler („Business Administrator“) tätig und damit finanziell unabhängig war, mehrere Sprachen spricht (vgl. A7 S. 3 f.) und keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend macht (vgl. A15 S. 9: Magenprobleme und hoher Blutdruck aufgrund der angeblichen jedoch gemäss vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaften - Verfolgung), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer überdies seit dem Jahr (...) in Pakistan lebt und über eine gültige pakistanische Aufenthaltsbewilligung verfügt, so dass ihm auch eine Rückkehr dorthin - zu seiner Ehefrau und den Kindern - offenstehen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1926/2009 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG]). (Dispositiv nächste Seite) D-1926/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren H._______, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11