Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1923/2011 law/rep Urteil v om 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
D1923/2011 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese bei der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingang bei der Botschaft: 26. Mai 2009) ein Asylgesuch, worin sie unter anderem darauf hinwies, dass ihre Tochter wegen des Verdachts, in terroristische Machenschaften verstrickt zu sein, am (…) inhaftiert worden sei und sich nach wie vor in behördlichem Gewahrsam befinde. B. Am 27. Mai 2009 beantwortete die Schweizer Botschaft die Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin dahingehend, eine Behandlung des anhängig gemachten Asylverfahrens aus dem Ausland werde erst möglich, wenn die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin indessen unbenommen, eine Weiterbehandlung ihres Asylgesuches zu beantragen, sobald sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Diesfalls werde darum ersucht, dass die Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft Kopien sämtlicher Gerichtsunterlagen inklusive englische Übersetzungen zukommen lasse. C. Am 7. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 27. Mai 2009 mit, dass sie am (…) aus der Haft entlassen worden sei und ersuchte um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 forderte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. Februar 2010 ihre Ausreisegründe detailliert darzulegen, diese – soweit möglich – mit Beweismitteln zu unterlegen und überdies Kopien persönlicher Identitätspapiere wie Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reisepass inklusive englische Übersetzungen einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Fortführung ihres Asylverfahrens verzichte. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2010 führte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe weiter aus.
D1923/2011 F. Am 9. Februar 2010 befragte sie eine Mitarbeiterin der Botschaft zu ihren Asylgründen. G. Mit Eingaben vom 30. Juni, 4. Oktober und 9. Dezember 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen und ersuchte um beförderliche Behandlung ihres Gesuchs um Einreise in die Schweiz. H. Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus B._______, C._______, Jaffna – machte in ihren schriftlichen Eingaben vom 7. Dezember 2009, 12. Januar, 30. Juni, 4. Oktober und 9. Dezember 2010 sowie anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft am 9. Februar 2010 im Wesentlichen geltend, sie habe vom Jahre 2005 an etwa ein Jahr lang in einem D._______ in Jaffna gearbeitet, diese Arbeitsstelle indessen gekündigt, nachdem sich Unbekannte dort in ihrer Abwesenheit nach ihr erkundigt hätten. Anschliessend habe sie sich im März 2006 auf der Suche nach einem neuen Job zu ihrer in E._______ im VanniGebiet wohnhaften Tante begeben, wo sie drei Tage lang auf einem Bauernhof der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet habe, bis sie ob der harten Arbeit krank geworden sei. Im VanniGebiet sei sie in Kontakt zu LTTE Leuten gekommen, da auch die Kinder ihrer Tante Mitglieder der LTTE gewesen seien. Im April 2006 sei sie nach einem Monat zu ihren Eltern nach Jaffna zurückgekehrt. Von nun an habe sie die LTTE insofern unterstützt, als ihre Familie zwei LTTEFrauen, welche in ihrer Nähe untergebracht gewesen seien, jeweils zum Essen eingeladen habe. Im Juni 2006 seien in ihrer Abwesenheit unbekannte Leute in einem weissen Van an ihrem damaligen Wohnort in Jaffna vorgefahren, wobei sie vermute, dass man sie habe entführen wollen, zumal ein Junge aus der Nachbarschaft an diesem Abend entführt worden sei. Von diesem Moment an habe sie sich in Jaffna bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Im März 2007 sei sie nach Vavuniya gegangen, wo sie bei Freunden gelebt habe. Später habe sie sich nach Colombo begeben und dort ein Visum für Indien besorgt. Während ihres Aufenthalts in Colombo habe sie bei einer Freundin gelebt. Im Februar 2008 sei sie nach Indien gereist, wo sie bei Bekannten gelebt habe. Im Januar 2009 sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil sie ihre Eltern habe sehen wollen. Am (…) sei sie auf dem internationalen Flughaften Katunayake (Colombo) kurz vor ihrem Rückflug nach Indien von Angehörigen des Terrorist Investigation Departement (TID) unter dem Verdacht der LTTE
D1923/2011 Mitgliedschaft festgenommen und erst am (…) auf gerichtliche Veranlassung hin wieder freigelassen worden. Während ihrer Haft sei sie weder geschlagen noch sexuell belästigt, jedoch verbal bedroht worden (vgl. Botschaftsanhörung vom 9. Februar 2010 S. 8). Nach ihrer Freilassung habe sie Angst gehabt, nach Jaffna zurückzukehren, da dort bekanntgeworden sei, dass sie in Haft gewesen sei: So hätten sich beispielsweise Unbekannte bei ihren in Jaffna lebenden Verwandten verschiedentlich nach ihr erkundigt. Nach ihrer Freilassung hätten ihr überdies dreimal Polizisten in Colombo angerufen und ihr erklärt, ihr Fall sei noch nicht abgeschlossen und man könne sie jederzeit für weitere Untersuchungen wieder vorladen. Am 8. Januar 2010 hätten zwei Personen in Zivil, die sich als Angehörige des TID ausgegeben hätten, ihre Sachen durchsucht und sexuelle Anspielungen gemacht. Sie selber glaube indessen nicht, dass es sich tatsächlich um Leute des TID gehandelt habe. Zehn Tage später seien die besagten Leute nach Aussagen ihrer Hausbesitzer nochmals erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt. Seither lebe sie bei einer Verwandten in Colombo und finde sich nur noch zu den Essenszeiten bei ihren früheren Gastgebern ein. Im Herbst 2010 habe sie einmal bemerkt, dass ihr ein Polizist, der sie früher verhört habe, gefolgt sei. Am 6. Dezember 2010 habe sich dieser in Begleitung zweier weiterer Person ihre aktuelle Wohnadresse notiert. Sie befürchte nun, abermals behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein und ersuche die Schweiz daher um Schutz. Ausserdem sei ihr persönlicher Ruf ruiniert, seit weitere Kreise sowohl in Colombo als auch in Jaffna wüssten, dass sie wegen mutmasslicher Kontakte zu den LTTE inhaftiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem nebst Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte und ihres Geburtsregisterauszuges diverse ihre Inhaftierung und Freilassung im Jahre 2009 dokumentierende Gerichts und Polizeiurkunden zu den Akten. I. Mit via Schweizer Botschaft am 22. Februar 2011 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 11. Februar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. J. Mit dem BFM erst am 17. Februar 2011 zugegangenem Schreiben vom
D1923/2011 17. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei am 22. Dezember 2010 zu ihren Eltern nach Jaffna gereist, da ihr Vater ernsthaft erkrankt sei. Am 26. Dezember 2010 sei sie nach Colombo zurückgekehrt. Wie sie von ihrer Mutter in der Folge erfahren habe, seien am 28. Dezember 2010 um acht Uhr abends unbekannte Leute bei ihren Eltern erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt, weshalb die Vermutung naheliege, dass jemand diese Leute über ihren Besuch in Jaffna informiert habe. Ihre Mutter habe die Unbekannten jedoch nicht ins Haus eintreten lassen. Sie selbst könne von Glück reden, dass sie damals bereits wieder nach Colombo zurückgekehrt sei. Nun habe sie freilich Angst davor, abermals nach Jaffna zu reisen, da sie mit Blick auf das Vorgefallene nicht wisse, ob sie in Jaffna künftig ernsthafteren Problemen ausgesetzt sein könnte. K. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter und am 16. März 2011 dort eingetroffener Eingabe vom 10. März 2011 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 sei aufzuheben und ihr Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Mit Eingabe vom 18. April 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 10. März 2011. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach ihr keine weitere Verfolgung wie beispielsweise eine erneute Festnahme drohe, trage ihren Angaben, wonach sie noch heute sowohl an ihren früheren Wohnsitzen in Colombo als auch im Hause ihrer Eltern in Jaffna von unbekannten Personen gesucht werde, keine Rechnung. Entführungen und Tötungen in Sri Lanka existierten nach wie vor. Das Notstandsrecht sei in Sri Lanka immer noch gültig und könne mit Blick auf ein mögliches Wiedererstarken militanter Gruppierungen auch weiterhin verlängert werden. Zufolge der erlittenen Haft fürchte sie sich verständlicherweise vor einer erneuten Inhaftierung. Ausserdem leide sie noch heute mental unter ihren Erinnerungen an ihre frühere Haftzeit. Wie sie im Weiteren telefonisch von ihrer Mutter erfahren habe, seien am 15. April 2011 um sechs Uhr abends abermals drei unbekannte Leute bei ihren Eltern erschienen und hätten sich nach ihr erkundigt. Nachdem ihre Mutter jeglichen Kontakt zu ihr verneint habe, seien die Leute schliesslich wieder weggegangen.
D1923/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D1923/2011 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit, sie sei Ende April 2009 von Angehörigen des TID verhaftet und wegen mutmasslicher Kontakte zu den beziehungsweise Mitgliedschaft bei den LTTE beinahe sieben Monate lang inhaftiert gewesen. Als ehemaligem Häftling hafte ihr auch privat der Ruf an, etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben, weshalb sie bis heute von Unbekannten gesucht beziehungsweise verfolgt werde. Angesichts des Erlebten hege sie Angst
D1923/2011 vor künftigen behördlichen respektive von Unbekannten ausgehenden Übergriffen. 5.2. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mehrmonatigen Inhaftierung im Jahre 2009 persönlich Ängste vor künftigen behördlichen Schikanen hegt. Im Weiteren kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ihr Ruf aufgrund der früheren Verdachtsmomente, mit den LTTE Kontakte unterhalten zu haben, auch im privaten Umfeld Schaden genommen hat. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv betrachtet nichts auf eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin hindeutet: Zunächst steht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der von ihr eingereichten Dokumente fest, dass sie am (…) auf Veranlassung des F._______ mangels Beweisen freigesprochen und entlassen worden ist, was im Ergebnis dagegen spricht, dass die srilankischen Behörden sie nach der Freilassung noch ernsthaft verdächtigt haben, in terroristische Machenschaften verstrickt gewesen zu sein. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten Anrufe der Polizei nach ihrer Freilassung, wonach man sie jederzeit zwecks weiterer Abklärungen wieder zu einem Verhör vorladen könne, allem Anschein nach bis heute in keine entsprechenden weiteren Ermittlungshandlungen involviert gewesen, was deutlich macht, dass sie aktuell nicht mehr im Brennpunkt behördlichen Interesses steht. Diese Feststellung harmoniert im Ergebnis auch mit ihrer Aussage, nie Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein und letztlich nur gemeinsam mit ihrer in Jaffna lebenden Familie zwei LTTE Frauen mit Mahlzeiten unterstützt zu haben (vgl. Botschaftsanhörung vom 9. Februar 2008 S. 4 und 5). Hinzu tritt die Tatsache, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Befreiungstigern Mitte Mai 2009 mit einem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE zu Ende gegangen ist, und die LTTE heute über keine handlungsfähigen Strukturen mehr zu verfügen scheinen. Entsprechend haben sich auch in Colombo, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Freilassung Ende November 2009 lebt, die Kontrollstrukturen gelockert. Namentlich wurde auch die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer früheren Inhaftierung wegen mutmasslicher terroristischer Aktivitäten aktuell noch irgendwelchen behördlichen Verdächtigungen und Übergriffen ausgesetzt sein könnte. Dieselbe Folgerung drängt sich im Ergebnis auch in Bezug auf das Interessenlage privater beziehungsweise unbekannter Personen,
D1923/2011 sie heute noch aufgrund ihrer Inhaftierung im Jahre 2009 zu behelligen, auf, ist doch aufgrund des geringfügigen politischen Profils der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb Unbekannte aus einem in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG noch heute ein nachhaltiges Interesse an ihrer Person haben sollten. So besehen mutet auch die absolute Behauptung der Beschwerdeführerin, die Inhaftierung habe ihren guten Ruf und ihre Zukunft ruiniert, übertrieben an. 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide noch heute unter ihren schrecklichen Hafterlebnissen (vgl. Beschwerde S. 2, vorletzter Absatz), ist festzuhalten, dass die Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter E. 5.2 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bestehen, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D1923/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D1923/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: