Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1922/2011 Urteil vom 11. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N _______.
D-1922/2011 Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 an die schweizerische Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 17. Mai 2010) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge gab er am 4. Juni 2010 eine präzisierende Eingabe und Beweismittel zu den Akten. A.c. Am 6. August 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. A.d. In den beiden vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 18. August 2010 in _______ machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Am 25. Januar 2007 sei er durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe eine Kampfausbildung absolvieren müssen. Am 24. Februar 2008 sei er an die Front gebracht worden. Tags darauf sei er durch eine Splittergranate schwer verletzt worden. Im Spital habe ihm am _______ 2008 das rechte Bein amputiert werden müssen. Am 16. beziehungsweise 18. Mai 2009 sei er bei einer Kontrolle der Sicherheitskräfte, wo er sich als ehemaliges LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben habe, festgenommen worden. Während fast elf Monaten sei er unter prekären Bedingungen in Lagern inhaftiert gewesen. Bei Befragungen sei er geschlagen worden. Am 5. April 2010 sei er mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM) entlassen und seinen Eltern übergeben worden. Der Entlassungsschein sei lediglich für die Dauer eines halben Jahres ausgestellt worden. Vertreter der IOM hätten davor gewarnt, dass er danach eine erneute Inhaftierung riskiere, und ihm zur Flucht geraten. Namentlich nach Ablauf der Halbjahresperiode sei seine Zukunft sehr ungewiss. Vom 5. Oktober 2010 an müsse er wiederum mit Haft oder einer Entführung rechnen. Überdies stehe er die ersten drei Monate unter Beobachtung des Criminal Investigation Departement (CID). Im Juni 2010 sei er durch Unbekannte einmal befragt und eingeschüchtert worden. Aktuell lebe er mit seinen Angehörigen in _______ und verfüge namentlich wegen seiner Verletzung über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Wegen der
D-1922/2011 ergangenen Drohung wage er sich nicht mehr ausser Haus. Da er in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe und an den Folgen der Amputation leide, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.e. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung in der Eingabe vom 4. Juni 2010). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor Verfolgung seien nachvollziehbar. In objektiver Hinsicht könne indes davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland nicht gefährdet sei. So sei er ohne Auflagen aus der Haft entlassen und später nicht wieder festgenommen worden. Der Entlassungsschein sei zwar nur für sechs Monate gültig. Es sei ihm indes ohne grössere Probleme gelungen, sich einen Pass ausstellen zu lassen und sich in Sri Lanka frei zu bewegen. Dies spreche gegen eine beabsichtigte erneute Festnahme durch die Behörden. Ausserdem verfüge er über kein hochrangiges LTTE-Profil, welches auf eine erneute behördliche Verfolgung hindeuten könnte. Auch der Einschüchterungsversuch durch Unbekannte vom Juni 2010 sei nicht asylrelevant, zumal es offenbar keine Wiederholung gegeben habe. Entsprechend sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2011 (Eingang Botschaft: 17. März 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, namentlich die Tamilen in _______ lebten in einer prekären Lage. Er sei Mitglied der LTTE gewesen, was ihn aus der Sicht der Behörden zeitlebens prägen werde. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe dort keine Position innegehabt, welche auch aktuell noch zu einer Verfolgung führe, sei nicht zu teilen. Das BFM habe ausser Acht gelassen, dass es ihm nur dank glücklicher Umstände möglich gewesen sei, die Botschaft _______ zu kontaktieren. Er sei durch eine internationale Hilfsorganisation aus der Haft im Sicherheitsgefängnis befreit worden. Er müsse eventuell mit einer erneuten Inhaftierung rechnen, da man ihn
D-1922/2011 noch immer der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtige. Sein Leben sei wegen des Beinverlusts sehr eingeschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1922/2011 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
D-1922/2011 5. 5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
D-1922/2011 individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE) 2007/30 E. 5 S. 362). 6.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer am 18. August 2011 durch die Botschaft befragen lassen. Den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör ist somit Rechnung getragen worden. 7. 7.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland sei aktuell zu verneinen. Diese Einschätzung ist berechtigt. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann den Akten nichts entnommen werden, was auf eine herausragende Position des Beschwerdeführers bei der LTTE, welche ihn zwangsrekrutierten, hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zielgerichtete Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt nicht als beachtlich wahrscheinlich. Es trifft zwar zu, dass das Entlassungszertifikat der Behörden vom 5. April 2010 nur für ein halbes Jahr ausgestellt wurde. Zugleich steht aber fest, dass diese Entlassung ohne Auflagen erfolgte und kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde (Befragungsprotokoll S. 8). Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass er im Juni 2010 durch Unbekannte nochmals eingeschüchtert wurde. Die an sich nachvollziehbare Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Ablauf der Halbjahresfrist ab dem 5. Oktober 2010 wieder in Gewahrsam der Sicherheitskräfte genommen zu werden, hat sich aber gemäss Beschwerdevorbringen vom 15. März 2011 nicht bewahrheitet. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit aus politischen Gründen wegen seiner Vergangenheit erneut festgenommen wird. Diese Sichtweise wird durch die Tatsache, dass er sich am _______ in _______
D-1922/2011 einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausstellen lassen konnte, bestätigt. 7.2. 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach der Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. 7.2.2. Dass der Beschwerdeführer wegen der Beinamputation vor Ort ein eingeschränktes Leben führen muss, liegt auf der Hand; allein dadurch ist aber noch kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan. Auch sein allenfalls erhöhtes Risiko, im Rahmen einer nach Kriegsende nach wie vor häufigen allgemeinen Kontrolle der Sicherheitskräfte eingehender befragt zu werden, deutet nicht hinlänglich auf ein Schutzbedürfnis in der Schweiz hin. Denn diese Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind, kommt aufgrund mangelnder Intensität im Allgemeinen kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend führen auch diese Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Sichtweise. Unbesehen dieser Sachlage ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben durch die Angehörigen betreut wird und letztere offenbar ein relativ normales Leben vor Ort zu führen in der Lage sind (Befragungsprotokoll S. 2 f.). 7.3. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
D-1922/2011 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1922/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: