Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 D-1921/2015

12. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,890 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1921/2015

Urteil v o m 1 2 . M a i 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses / Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / (…).

D-1921/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Februar 2015 – eröffnet am (…) 2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, nachdem sich die Begehren in der Hauptsache nach einer summarischen Prüfung als aussichtlos erwiesen hatten, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist bis zum 17. April 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bei unveränderter Sachlage ungeachtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist ebenfalls auf die Beschwerde nicht eintreten werde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 13),

D-1921/2015 dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2015 ein fremdsprachiges Dokument einreichte und dazu ausführte, er sei von seinem Mandanten aufgefordert worden, dieses zur Untermauerung der Beschwerde nachzureichen, wobei es sich um (…) handle, dass der Kostenvorschuss am 20. April 2015 bezahlt wurde, dass die B._______, mit Telefax-Eingabe vom 21. April 2015 (Telefax-Empfang) darum ersuchte, die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen und auf die Beschwerde einzutreten, dass die B._______ am 28. April 2015 die Kanzlei der zuständigen Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch anfragte, ob der Kostenvorschuss bezahlt worden sei, und wie sich der weitere Verlauf des Verfahrens gestalte, sich für den von der B._______ verursachten Fehler entschuldigte sowie darum ersuchte, dem Beschwerdeführer eine materielle Beurteilung seiner Beschwerde zu ermöglichen, dass die Abteilungskanzlei der B._______ den verspäteten Eingang des Kostenvorschuss bestätigte und darauf hinwies, dass der Instruktionsrichter über den weiteren Verlauf des Verfahrens befinden werde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um

D-1921/2015 Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass es sich bei der Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015, ergänzt durch das in einer Aktennotiz zusammengefasste Telefongespräch vom 28. April 2015, um ein Gesuch um Wiederherstellung der in der Zwischenverfügung vom 2. April 2015 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses handelt, dass aufgrund der erwähnten Telefax-Eingabe davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hindernis sei spätestens am 20. April 2015 weggefallen, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)

D-1921/2015 Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO- GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.), dass zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 21. April 2015 im Wesentlichen ausgeführt wird, der B._______, welche bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Ende (…) für diesen zuständig gewesen sei, sei Ende der Vorwoche und über das Wochenende ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit ([…]) für die Beschwerdeführung in seinem Asylverfahren an die ZBA gelangt sei, sich jedoch bei praktischen Fragen immer wieder bei der B._______ gemeldet habe, so auch in der Vorwoche, als dessen C._______ angefragt habe, ob er "eine Rechnung bis am Freitag" bezahlen müsse oder nicht, dass die B._______ den C._______ des Beschwerdeführers wegen ihrer fehlenden Zuständigkeit und in der falschen Annahme, dass es sich um eine reguläre Rechnung handle, auf Montag (20. April 2015) vertröstet habe, dass die B._______ am 20. April 2015 erfahren habe, dass die Rechnung einen Kostenvorschuss betroffen habe, dessen Nichtbezahlung die schwerwiegende Folge des Nichteintretens habe, woraufhin der C._______ den geforderten Betrag noch gleichentags einbezahlt habe, dass die B._______ unter diesen Umständen darum ersuche, die Verspätung der Bezahlung des Kostenvorschusses, für welche sie sich zumindest mitschuldig erachte, zu entschuldigen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015),

D-1921/2015 dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am (…) 2015 – mithin nahezu einen Monat nach Eintritt von dessen Volljährigkeit – eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) 2015 die ZBA als Rechtsvertretung in seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren mandatierte (vgl. Vollmacht für die ZBA vom […] 2015), dass die Zwischenverfügung vom 2. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2015, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, aufgefordert wurde, an seine Rechtsvertretung, die ZBA, adressiert war, dass der Kostenvorschuss am 20. April 2015 und mithin verspätet bezahlt wurde, dass bei dieser Sach- und Rechtslage die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung, der ZBA, betrifft, dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen können, dass dem volljährigen Beschwerdeführer in seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren überdies offensichtlich ein in der Schweiz ansässiger (...) C._______ mit Rat und Tat beistand (vgl. vorinstanzliche Akten […] und Fristwiederherstellungsgesuch), dass sich mithin der Beschwerdeführer das Verhalten beziehungsweise das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertretung ZBA aus dem bestehenden Auftragsverhältnis anrechnen lassen muss, dass im Übrigen die ZBA in ihrem Schreiben vom 8. April 2015, mit welchem ein Beweismittel nachgereicht wurde, kein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder

D-1921/2015 Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung, Fristverlängerung oder diesbezügliches Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. April 2015 stellte, dass unter diesen Umständen die Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung (ZBA) durch den Beschwerdeführer im Asyl- und Wegweisungsverfahren das Unterlassen der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen vermag und daran auch die Ausführungen der damals den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich vertretenden B._______ nichts zu ändern vermögen beziehungsweise unbeachtlich sind, dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern – je nach Ausgestaltung des Innenverhältnisses – der ZBA beziehungsweise deren Mandanten anzulasten ist, dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern die ZBA beziehungsweise der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass nach der verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses und der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde vom 25. März 2015 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 20. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-1921/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 25. März 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-1921/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2015 D-1921/2015 — Swissrulings