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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-1918/2008

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,252 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1918/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Irak, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1918/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Dezember 2007 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess und in der Folge über ihm unbekannte Länder am 27. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er ebenfalls am 27. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte und dort sowohl am 8. Januar 2008 als auch am 24. Januar 2008 vom Bundesamt erstmals befragt beziehungsweise zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (Ort) in der Provinz Sulaymaniya und habe eine Frau geliebt, deren Familie eine Heirat abgelehnt habe, weshalb er am 27. März 2003 mit seiner Partnerin nach (Ort) in der Provinz Erbil gezogen sei, dass er seine Frau am 25. November 2007 nach der Rückkehr von der Arbeit tot zu Hause aufgefunden habe, dass er aufgrund der Angaben von Nachbarn und Augenzeugen davon ausgehe, dass sie von ihren eigenen Angehörigen umgebracht worden sei, dass er seinen Heimatstaat aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, am 10. Dezember 2007 verlassen habe, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 27. Dezember 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, welcher Aufforderung er nicht nachkam, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2008 eröffnet am 3. März 2008 - ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, D-1918/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum ersten intimen Zusammentreffen mit der Frau realitätsfern und diejenigen zum eigenen Zivilstand und der Gründe für die Ablehnung der Heirat widersprüchlich ausgefallen seien, dass zudem das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nach dem an seiner Partnerin begangenen Tötungsdelikt keine Anzeige erstattet habe, nicht plausibel sei und die für dieses Unterlassen angegebenen Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragte, dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 16. April 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen dürften und diese zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als D-1918/2008 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert haben dürfte, dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts ändern dürften, dass sich namentlich die Einwände des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen seien auf Verständigungsprobleme sowie pauschale und deshalb falsche Annahmen der Vorinstanz zurückzuführen, als unbehelflich erweisen würden, dass vielmehr der Beschwerdeführer seinerseits den Einwand der Verständigungsschwierigkeiten in pauschaler Weise erheben würde, fänden sich doch diesbezüglich in den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise, und habe der Beschwerdeführer jeweils nach der Rückübersetzung bestätigt, dass das Protokoll seinen Ausführungen entspreche wie auch die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich beider Befragungen als gut bezeichnet, dass ebensowenig der Einwand gehört werden könne, die Vorinstanz hätte ihren Erwägungen pauschale und deshalb falsche Annahmen zugrunde gelegt, habe diese doch im Einzelnen überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachte Liebesbeziehungsweise sexuelle Beziehung nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus dem Hinweis auf die im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 angesprochene Thematik der Ehrenmorde im Irak nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, dass bezüglich der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 zu verweisen sei, wonach in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch keine individuellen Hindernisse im Weg stünden, D-1918/2008 dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 14. April 2008 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-1918/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen, D-1918/2008 dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde im Zusammenhang mit der von der Familie seiner Partnerin unverwünschten Beziehung in asylrelevanter Weise verfolgt, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu D-1918/2008 werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, D-1918/2008 dass der alleinstehende Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stammt und im März 2003 in die Provinz Erbil gezogen sei, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass (Angehörige) des Beschwerdeführers nach wie vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der noch junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer nach dreijährigem Besuch der Grundschule (Tätigkeitsart) erwerbstätig war, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. April 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. D-1918/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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