Abtei lung IV D-1917/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Maurice Brodard, Hans Schürch Gerichtsschreiber Daniel Widmer A._______, Republik Serbien, wohnhaft B._______, vertreten durch C.S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Februar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. Januar 2007 auf dem Landweg in Richtung Bosnien verliess und über weitere, ihm unbekannte Länder am 17. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, und gleichentags im Empfangszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er dort am 25. Januar 2007 zum ersten Mal befragt und am 7. Februar 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei Angehöriger der Roma mit letztem Wohnsitz in C._______ (Kosovo), dass er kurz nach dem Krieg im Jahr 2000 oder 2001 wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit von einer Gruppe Kosovoalbaner angepöbelt und zusammengeschlagen worden sei, dass er sich seither ausschliesslich zu Hause aufgehalten und bis zu seiner Ausreise im Anfang Januar 2007 nie wieder hinaus begeben habe, dass regelmässig Steine gegen sein Haus geworfen worden seien und er seinen Heimatstaat aus Angst vor den Kosovoalbanern verlassen habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Ausweis der Roma-Partei PRYK zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2007 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es seien die Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass das Bunderverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 feststellte, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der
3 Wegweisung richte, somit die Verfügung des BFM, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffe, in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Anordnung der Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 12. April 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- gesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz in zutreffender Weise von einem zumutbaren Wegweisungsvollzug ausgegangen sein dürfte, zumal die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in C._______ wohnhaft seien, und sich das familiäre Beziehungsnetz zudem auf D._______ und E._______ erstrecke, wo weitere Verwandte wohnen würden, dass die Vorinstanz auch in zutreffender Weise davon ausgegangen sein dürfte, dass die vom Beschwerdeführer für die letzten Jahre geltend gemachte Untätigkeit nicht den Tatsachen entspreche, sondern dieser durch eine Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt beigetragen habe, dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf eine Schilderung der Situation der Roma im Kosovo und daraus abgeleitete Nachteile beschränke, kaum geeignet sein dürften, an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern, und nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig noch unmöglich erscheine, dass der Kostenvorschuss am 11. April 2007 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Datum eine Fürsorgebestätigung nachreichte und ergänzend ausführte, anlässlich eines vor wenigen Tagen mit seiner Mutter im Kosovo geführten Telefongesprächs habe diese erzählt, dass zwei Albaner bei ihr zuhause aggressiv nach ihm gesucht und ihr gedroht hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn fänden, und die ganze Familie grosse Angst hätte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
4 Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass in der Beschwerde vom 14. März 2007 nicht angefochten wird, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt und die Wegweisung angeordnet worden ist, dass sich die Beschwerde mithin ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind und daher im Folgenden nur zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung vollzogen werden kann (vgl. Zwischenverfügung vom 28. März 2007), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26..März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der noch junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer - wie bereits
5 erwähnt - in C._______, D._______ und E._______ über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Republik Serbien zu bewirken vermögen, dass dasselbe für das Schreiben vom 11. April 2007 gilt, zumal zum einen dessen Inhalt lediglich eine durch nichts belegte Behauptung darstellt und zum andern selbst bei einer Wahrunterstellung der Beschwerdeführer eine allfällige Gefährdung durch eine Rückkehr nicht zu seinen engsten Familienangehörigen, sondern zu den weiteren Verwandten vermeiden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich auch möglich gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder eine konkrete Rückkehrgefährdung nachzuweisen noch zumindest glaubhaft zu machen vermag, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 28. März 2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höher geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand am:
7 Eingeschrieben Herr C.S. Karakas Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (Adresse)