Abtei lung IV D-1916/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, c/o _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1916/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 an die schweizerische Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 12. Juni 2009) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, im _______-District gelebt und dort mit seinen Eltern unter dem Krieg gelitten zu haben. Man habe sie nach _______ in ein Lager gebracht. Dort seien er und andere junge Personen nach zwei Wochen durch die Armee festgenommen und an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Drei Wochen später sei er seinen Eltern im Lager übergeben worden. Das Mili tär habe ihm erlaubt, sich im Spital von _______ behandeln zu lassen. Er sei erneut befragt und gefoltert worden. Schliesslich habe er aus dem Spital fliehen können. In einem Dorf habe er eine tamilische Familie um Hilfe gebeten. Er sei schnellstmöglich auf den Schutz der Schweiz angewiesen. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge legte er mit Eingabe vom 7. Juli 2009 dar, in Sri Lanka überall gefährdet zu sein, weshalb er versteckt lebe. Dabei wiederholte er seine bereits am 5. Juni 2009 gemachten Ausführungen. Er leide darunter, dass er der Mitgliedschaft bei der LTTE ver dächtigt worden sei. Ein Zusammenstossen mit den Sicherheitskräften oder paramilitärischen Kräften bedeute seinen sicheren Tod. C. In einer erneuten Eingabe vom 16. August 2009 verwies der Beschwerdeführer wiederum auf seine prekären Lebensumstände und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Er habe seinen Vater und seinen Bruder verloren. D. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. In diesem Zusammenhang machte er mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 geltend, die dazu erforderliche Reise nach _______ bedeute für ihn eine erhebliche Gefährdung. E. Am 28. Oktober 2009 fand im Botschaftsgebäude in _______ die Be- D-1916/2010 fragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, in _______ geboren zu sein. Als Händler habe er befürchtet, durch Unbekannte gekidnappt zu werden, da ihn diese im Dezember 2005 zu Hause gesucht hätten. Demzufolge sei er in den _______- Distrikt geflohen. Im März 2009 sei er im _______ Camp von _______ interniert worden. Unbekannte Personen seien in das Lager eingedrungen und hätten ihn sowie andere gefoltert. Es sei ihm gelungen, sich ins Spital von _______ einliefern zu lassen. Von dort aus habe ihm ein Freund zur Flucht verholfen. Seine Ehefrau befinde sich in _______. Man verdächtige sie der LTTE-Mitgliedschaft. Eine seiner Schwestern sei in einem anderen _______ Centre. Eine weitere Schwester befinde sich zusammen mit seiner Mutter im _______ Camp. Eine verstorbene Schwester sei LTTE-Mitglied gewesen. F. Mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in _______ dem BFM das Befragungsprotokoll. G. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, bei einem Vergleich der schriftlichen Asyl begründung und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung seien Widersprüche ersichtlich. Seine Angaben zur zeitlichen Dauer des Aufenthalts im _______ Camp seien nicht übereinstimmend ausgefallen. Auch die Umstände der angeblichen Folterungen habe er in wesentlichen Punkten abweichend dargelegt. Realitätsfremd sei seine Ausführung in der Befragung, wonach ihn seine Peiniger wegen Fiebers ins Spital überwiesen hätten. Auch die angebliche Flucht aus dem Spital könne in der geltend gemachten Form nicht nachvollzogen werden. Schliesslich sei ihm trotz der angeblichen Entweichung aus dem Gewahrsam des Militärs am _______ ein neuer Pass ausgestellt worden. Entsprechend sei seine Flucht aus dem _______ Camp auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Aufgrund der Aktenlage bestünden sodann keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er begründe sein Gesuch insbesondere mit der Furcht vor Repressalien seitens Unbekannter, welche ihn im Dezember 2005 in _______ zweimal bedroht hätten. Diese Bedrohungen lägen jedoch bereits vier Jahre zurück. Zudem habe sich mit der Niederlage der LTTE das Bedrohungsszenarium verändert. Da er auch sonst keine D-1916/2010 Implikationen mit der LTTE geltend mache, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass jemand ein Verfolgungsinteresse an seiner Person entwickeln könnte. Entsprechend könne er nicht als schutzbedürftig angesehen werden. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er geltend, im vorinstanzlichen Entscheid sei seiner prekären Situation nicht genügend Rechnung getragen worden. Er müsse sich sowohl vor paramilitärischen Gruppen wie auch der srilankischen Armee verstecken. Im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet drohten im Haft und Folter. Im _______-Distrikt habe er damals mit seinen Eltern unter dem Krieg gelitten. Man habe sie nach _______ in ein Lager gebracht. Dort seien er und andere junge Personen nach zwei Wochen durch die Armee festgenommen und an einem unbekannten Ort gefoltert worden. Drei Wochen später sei er seinen Eltern im Lager übergeben worden. Das Militär habe ihm erlaubt, sich im Spital von _______ behandeln zu lassen. Er sei erneut befragt und gefoltert worden. Schliesslich habe er aus dem Spital fliehen können. In einem Dorf habe er eine tamilische Familie um Hilfe gebeten. Er leide darunter, dass man ihn der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt habe. Er habe seinen Vater und seinen Bruder verloren und könne im Heimatland nicht ohne Angst leben. Aktuell halte er sich in _______ versteckt. Aufgrund der zahlreichen Razzien müsse er damit rechnen, erneut Repressalien zu erleiden. Er sei schnellstmöglich auf den Schutz der Schweiz angewiesen. I. Am 18. Februar 2010 (Eingang Vorinstanz) übermittelte die Botschaft dem BFM zwei bei ihr eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 sowie 5. Februar 2010. In der erstgenannten Eingabe verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine prekären Lebensumstände. Er verfüge nur über eine Identitätskarte und könne sich nicht frei bewegen. In derjenigen vom 5. Februar 2010 machte er geltend, am 26. Dezember 2009 bei einer Razzia der Sicherheitskräfte mitgenommen worden zu sein. Er sei sechs Tage lang festgehalten und befragt worden. Durch Vermittlung eines Priesters sei er wieder freigekommen. Er müsse jetzt seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln, um sich zu schützen. Seine schwer gefolterte Ehe- D-1916/2010 frau sei von der Armee aus dem Lager entlassen und einer Meldepflicht unterstellt worden. Dabei werde sie immer wieder über ihn befragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 25. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in _______ eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-1916/2010 4. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare D-1916/2010 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, mit den LTTE keine Bezüge oder Probleme gehabt zu haben. In Anbetracht seiner geltend gemachten Aufenthalte in Kampfgebieten und der zu Protokoll gegebenen Biografien respektive aktuellen Aufenthaltsorten von Angehörigen wirft diese Aussage gewisse Fragen auf, zumal die Botschaft im Übermittlungsschreiben an die Vorinstanz unter anderem die offensichtliche Angst des Beschwerdeführers erwähnte. Da er aber am Ende der Befragung erklärte, alle für ihn relevanten Fluchtgründe vorgebracht zu haben, ist er grundsätzlich dabei zu behaften. 7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in detaillierten Erwägungen darauf hingewiesen, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der schriftlichen Asylbegründung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2009 und den Angaben, die er anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2009 machte, bestehen. Eine Überprüfung der relevanten Akten stützt die Auffassung des BFM. So geht aus der schriftlichen Begründung klar hervor, dass er durch Armeeangehörige an einem unbekannten Ort angeblich gefoltert worden sein soll, derweil er gemäss den mündlichen Schilderungen durch Unbekannte, welche in das Lager eingedrungen seien, die erwähnten Nachteile erlitten habe (vgl. S. 2 des Protokolls). Auch die weiteren vom BFM hervorgehobenen Un- D-1916/2010 glaubhaftigkeitselemente bestehen (vgl. Bst. G. vorstehend). In der Rekurseingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darzulegen beziehungsweise zu aktualisieren. Auffallend ist dabei, dass die Passage beginnend auf S. 1 unten zum Teil schon wörtlich in den Eingaben vom 5. Juni 2009 sowie 23. Juni 2009 enthalten war. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten findet jedoch nicht statt. Das Beschwerdevorbringen, wonach das BFM seiner auch in psychischer Hinsicht prekären Situation nicht genügend Rechnung getragen habe, vermag die widersprüchlichen Aussagen jedenfalls nicht hinreichend zu erklären. Auffallend ist ferner, dass er in der Eingabe vom 23. Dezember 2009 geltend macht, nur über eine Identitätskarte zu verfügen, derweil sich in den vorinstanzlichen Akten eine Kopie seines am _______ ausgestellten und zehn Jahre lang gültigen Reisepasses befindet. Vor diesem Hintergrund ist die in der Beschwerde geäusserte Furcht (auch) vor den staatlichen Sicherheitskräften erneut nicht glaubhaft respektive nachvollziehbar. Zwar bringt er in der Eingabe vom 5. Februar 2010 vor, Ende Dezember 2009 im Rahmen einer Razzia festgenommen, befragt und nach 6 Tagen wieder freigelassen worden zu sein. In Anbetracht seiner wie erwähnt insgesamt unglaubhaften Schilderungen ist aber auch dieses Vorbringen zu bezweifeln. Unbesehen dessen wäre die Asylrelevanz einer Haft von weniger als einer Woche verbunden mit Befragungen in der geltend gemachten Form ohnehin nicht gegeben. Dies umso weniger, als damit offenbar keine weiteren Massnahmen wie die Einleitung eines Strafverfahrens verbunden waren. Entsprechend ist seine weitere Behauptung, wonach seine Partnerin respektive Ehefrau im Rahmen ihrer Meldepflicht wiederholt nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, ebenfalls unglaubhaft, da er diesfalls nicht bereits nach sechs Tagen aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte, welche praxisgemäss weitere Nachforschungen angestellt haben dürften, freigekommen wäre. Schliesslich verweist das BFM zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer, welcher angab, letztmals im Dezember 2005 durch Unbekannte bedroht worden zu sein, gemäss bestehender Aktenlage keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu attestieren ist. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am D-1916/2010 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti- Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben und anlässlich der Befragung zur generellen Gefährdungssituation seiner Person respektive der Tamilen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D-1916/2010 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1916/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft _______ - die schweizerische Vertretung in _______ - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11