Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2018 D-1915/2018

11. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,435 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1915/2018 lan

Urteil v o m 11 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).

D-1915/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss seinen Aussagen im November 2014 als Minderjähriger und gelangte am 4. Juni 2015 als erwachsene Person in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2015 fand die Befragung zur Person statt und am 12. Oktober 2016 hörte ihn das SEM an. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______ in der Zoba C._______, dort geboren und habe bis im Juli 2013 im Familienverband gelebt sowie das zehnte Schuljahr in D._______ besucht. Im Jahr 2010 sei er an seinem Wohnort von Angehörigen des Militärs anstelle seines Bruders mitgenommen und während eines Tages in Gewahrsam gehalten worden. Nachdem die Eltern seine Schülerkarte hätten vorweisen können, sei er freigelassen worden. Als er im Jahr 2013 die Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, habe er die Schule abgebrochen und sich fortan bei seinen Grosseltern in E._______ aufgehalten. Weil er das militärische Aufgebot nicht befolgt habe, sei er an seinem Wohnort gesucht worden. An seiner Stelle sei der Vater mitgenommen worden. Später hätten die Behörden herausgefunden, dass er sich bei den Grosseltern aufhalte, worauf er sich bis zur Ausreise im bergigen Naturgebiet namens F._______ versteckt habe. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine eritreische Identitätskarte und eine Einwohnerkarte ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter verlangte er die Rück-

D-1915/2018 weisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einbezug des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eines Nachweises der postalischen Zustellung, einer Vollmacht und einer Anfrage für den Erhalt einer Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wurde unter der gleichen Voraussetzung ebenfalls gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack, HEKS, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. Am 5. beziehungsweise 16. April 2018 gingen die Fürsorgebestätigungen vom 3. und vom 16. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Vorladung zum Militärdienst zu den Akten und stellte dessen Original in Aussicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1915/2018 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, nachfolgend FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

D-1915/2018 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen (Art. 7 AsylG). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des schriftlichen militärischen Aufgebots zu Protokoll gegeben, wobei der Unterschied mehrere Monate betrage. Zudem erscheine es unlogisch, dass er sich erst im Dezember 2013 bei den Militärbehörden hätte melden müssen, indessen das Schuljahr bereits in der Mitte des Schuljahres – nämlich im April/Mai 2013 – habe abbrechen müssen. Nicht übereinstimmend habe er zudem angegeben, seit wann und wie lange er sich bei den Grosseltern versteckt habe. Gemäss der einen Version wolle er zwischen Juli 2013 und Oktober 2014 dort gewesen sein, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit der Aussage, er habe sich

D-1915/2018 zwischen Februar und Oktober 2014 bei ihnen aufgehalten. Ferner habe er einerseits ausgesagt, das Haus der Grosseltern während acht Monaten nicht verlassen zu haben, während er andererseits während dieser Zeit bei der Ernte geholfen und Holz gesammelt habe. Auch die dargelegten Umstände zum Aufenthalt in F._______ seien nicht übereinstimmend ausgefallen: So habe er auf der einen Seite vorgebracht, vor den Behörden, welche er von Weitem habe erkennen können und welche ihn bei den Grosseltern gesucht hätten, in die Berge geflohen und dort von der Grossmutter bis zu deren Tod mit Esswaren versorgt worden zu sein; auf der anderen Seite habe er angegeben, er habe das Haus der Grosseltern nach dem Tod der Grossmutter verlassen müssen, weil Verwandte darauf Anspruch gehabt hätten, worauf er sich in den Bergen von Kaktusfeigen und vom Essen der Viehhüter ernährt habe. Des Weiteren habe er angegeben, im Jahr 1996 geboren worden zu sein, was mit dem auf der eingereichten Identitätskarte versehenden Geburtsjahr von 1995 nicht vereinbart werden könne und auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln lasse. Darüber hinaus habe er die später geltend gemachte Verhaftung und Inhaftierung auf seinem Ausreiseweg anlässlich der Befragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handle. Die Erklärungen dazu vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem seien die Angaben zur Verhaftung, zu den Haftbedingungen, zur Flucht aus dem Gefängnis und zur Überquerung der Grenze oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen. Zweifel bestünden ferner bezüglich der geltend gemachten Suche durch die Behörden beziehungsweise das Militär, weil er anlässlich der Befragung nichts davon erwähnt habe und zudem die dargelegte Flucht in Gegenwart von 100 bis 150 Soldaten realitätsfremd erscheine. Sie sei auch oberflächlich und stereotyp geschildert worden. Sein Vorbringen, wonach er in der 29. oder 30. Runde rekrutiert worden sei, lasse sich nicht mit den Erkenntnissen des SEM vereinbaren, da die 29. Runde im Juli 2015 begonnen habe, der Beschwerdeführer jedoch die Schule bereits nach dem ersten Semester 2013 verlassen habe. Schliesslich sei es fraglich, wie er, nachdem er im Dezember 2013 die Meldefrist für den Militärdienst nicht wahrgenommen habe, im Januar 2014 eine Identitätskarte habe bekommen können. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass die Argumentation der Vorinstanz einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Den Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich zahlreiche Realkennzeichen entnehmen. Insgesamt seien seine Aussagen in sich schlüssig und konsistent. Dass er nicht alle Sachverhaltselemente bereits anlässlich der Befragung erwähnt habe, sei auf die Anweisung der dolmetschenden

D-1915/2018 Person zurückzuführen, wonach er in der Anhörung genügend Zeit haben werde. Anlässlich der Befragung habe er genau auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, so wie er angewiesen worden sei. So sei er nach dem Fluchtweg gefragt worden und habe die passierten Ortschaften erwähnt. Er sei jedoch nicht nach ungewöhnlichen Vorfällen gefragt worden, weshalb er von seiner Inhaftierung nicht erzählt habe. Unter diesen Umständen könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe wesentliche Tatsachen erst später vorgebracht. Die erst anlässlich der Anhörung dargelegten Sachverhaltsteile seien folglich nicht unglaubhaft. Er könne zudem logisch darlegen, weshalb er ab Mai nicht mehr die Schule habe besuchen dürfen: Sein Name sei auf einer Liste aufgeführt gewesen, welche in der Schule aufgehängt worden sei. Wer auf dieser Liste erscheine, gehöre der Klasse nicht mehr an und könne die Schule nicht mehr besuchen, weshalb die Lehrer diejenigen Schüler, welche auf der Liste aufgeführt gewesen seien, nicht mehr am Unterricht hätten teilnehmen lassen. Er könne sich nicht erklären, weshalb er sich erst im Dezember 2013 hätte melden sollen. Insgesamt habe er glaubhaft darlegen können, dass ihm in Eritrea ernsthafte Nachteile gedroht hätten. Zudem sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche ihn als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorlägen. Eine vertiefte Prüfung der Auswirkungen seiner illegalen Ausreise sei somit unterblieben, obwohl diese Prüfung den Behörden obliege. 5.3 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung zu teilen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden, sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat, die sich – entgegen der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe – nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären lassen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Fragen zu antworten; vielmehr wurde ihm auch die Möglichkeit gewährt, anlässlich der Befragung in einem freien Erzählteil seine Asylgründe darzulegen (vgl. Akte A3/12 S. 8). Ausserdem wurde er – nach der Darstellung seiner Asylvorbringen – gefragt, ob er noch weitere Gründe darlegen möchte, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten (vgl. Akte A3/12 S. 9 Frage 7.03) und ob er noch ergänzende Bemerkungen anzubringen habe (vgl. Akte A3/12 S. 9 Frage 9.01). Beide Fragen verneinte er, obwohl er damit die Möglichkeit gehabt hätte, bisher noch nicht Erwähntes und Ergänzendes vorzutragen. Ausserdem betreffen die vom

D-1915/2018 SEM dargelegten Widersprüche seine Kernvorbringen, weshalb sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sind. 5.4 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Einschätzung wird Folgendes festgehalten: 5.4.1 Da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf die Frage, von wann bis wann er in E._______ gewesen sei, angegeben hatte, er habe sich zwischen Juli 2013 und Februar 2014 dort aufgehalten (vgl. Akte A3/12 S. 5), kann ihm grundsätzlich nicht geglaubt werden, er sei im Februar 2014 an seinem Wohnort in B._______ von Soldaten festgehalten und geschlagen worden, bis er habe die Flucht ergreifen können. 5.4.2 Festzuhalten bleibt, dass er die Festnahme und Misshandlungen durch Soldaten anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise geltend gemacht hat, obwohl es sich dabei um eines der zentralsten Kernvorbringen seiner Ausreisegründe handelt. Solche zentrale Vorbringen sind jedoch, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an, mithin bereits anlässlich der Befragung, wenigstens ansatzweise vorzutragen. 5.4.3 Schliesslich ist dem SEM auch zuzustimmen, dass die geltend gemachte Flucht angesichts der Angabe, er sei von 100 bis 150 bewaffneten Soldaten umzingelt gewesen, nicht nachvollzogen werden kann. 5.4.4 Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer auch an, wann er die militärische Vorladung erhalten habe. Gestützt auf die Aussagen anlässlich der Befragung will er sie im September 2013 zu Beginn des Schuljahres bekommen haben (vgl. Akte A3/12 S. 8), was sich aber nicht vereinbaren lässt mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er das behördliche Schreiben mitten im Schuljahr, Ende April oder im Mai 2013, erhalten haben will (vgl. Akte A9/34 S. 10). 5.4.5 Darüber hinaus ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Aufforderung zur militärischen Grundausbildung mitten im Schuljahr ausgestellt wird, solange die betroffene Person die Schule noch besucht, und ihr daraufhin der weitere Schulbesuch verweigert wird. Vielmehr läuft der Rekrutierungsprozess aufgrund der bisherigen Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts umgekehrt: Die betroffene Person erhält ein militärisches Aufgebot, nachdem sie die Schule beendet oder abgebrochen hat. Das nicht nachvollziehbare Vorgehen der Behörden und die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts

D-1915/2018 der Vorladung werfen grundsätzliche Zweifel auf, dass er überhaupt militärisch vorgeladen wurde. 5.4.6 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Kopie einer Vorladung vom 20. Mai 2013 (vgl. Eingabe vom 12. Juni 2018, act. 7) nichts zu ändern, zumal auf dieser als ausstellende Behörde die Stadt D._______ erscheint und dem Dokument auch sonst nicht entnommen werden kann, dass es sich um eine militärische Angelegenheit beziehungsweise eine Vorladung für den militärischen Grunddienst handelt. Vielmehr fehlt der Grund der Vorladung gänzlich. Das Beweismittel ist somit – selbst wenn es im Original vorläge – ungeeignet, den dargelegten Sachverhalt zu belegen. 5.4.7 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland militärisch aufgeboten und infolge der Nichtbeachtung einer militärischen Vorladung von Soldaten an seinem Wohnort aufgesucht, festgehalten und geschlagen wurde. Unter diesen Umständen ist es auch nicht glaubhaft, dass er nach seinem Weggang zu den Grosseltern weiterhin gesucht und sein Vater an seiner Stelle festgenommen und festgehalten worden sei. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten hat, zumal sich die von ihm dargelegte Einberufung in den Nationaldienst nicht als glaubhaft herausgestellt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 5.6.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

D-1915/2018 5.6.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.7 Der Beschwerdeführer konnte somit auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-1915/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage

D-1915/2018 der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.

D-1915/2018 a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 10. Klasse besucht und in (…) Arbeiten verrichtet (act. A6/11 S. 4). Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Eritrea; es ist davon auszugehen, dass ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-1915/2018 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack, HEKS, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Ruedy Bollack, HEKS, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1915/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Ruedy Bollack, HEKS, wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-1915/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2018 D-1915/2018 — Swissrulings