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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 D-1915/2009

30. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,967 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / ...

Volltext

Abtei lung IV D-1915/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1915/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Februar 2009 verliess und am 17. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 24. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt und am 3. März 2009 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme sei im Kosovo nicht gewährleistet, dass er sich in den letzten Jahren zwei Mal einer Nierentransplantation, zunächst in der C._______ und hernach in D._______, unterzogen habe, wobei sein Körper die transplantierte Niere jeweils nach mehreren Monaten abgestossen habe, dass er deshalb drei Mal wöchentlich eine Dialyse-Behandlung durchführen müsse, dass er die Medikamente in Kosovo selber bezahlen müsse und diese sehr teuer geworden seien, dass er sich in der Schweiz eine bessere medizinische Betreuung erhoffe, dass er das Vorliegen von konkreten persönlichen Problemen oder Konflikten mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen verneinte und bestätigte, sein Heimatland einzig aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-1915/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache keinerlei Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend und ersuche demnach die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren uneingeschränkt möglich gewesen sei, seine lebensnotwendigen Dialysen zu erhalten, dass den Beweismitteln kein Hinweis zu entnehmen sei, weshalb im Heimatland die Behandlung nicht weitergeführt werden könnte, dass weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden, zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelschrift eine Auskunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse vom 19. März 2009 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 D-1915/2009 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1915/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Nichteintretenspunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwuchs, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Rechtsmittelschrift diesbezüglich im Übrigen auch keine Ausführungen enthält, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte D-1915/2009 Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass im vorliegenden Fall - ohne das Ausmass der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu verharmlosen - ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (Entscheid Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), ausgeschlossen werden können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Dialyse-Behandlungen zweifellos als wesentlich im Sinne von lebenserhaltenden medizinischen Massnahmen zu erachten sind, dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, er habe die erforderliche Behandlung bis zu seiner Ausreise im Heimatland – mit Ausnahme der Transplantationsoperationen – nicht erhalten, D-1915/2009 dass aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Auskunft des SFH hervorgeht, dass zwar in der Regel Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente bezahlt werden müssten, es bei Sozialhilfeempfängern jedoch Ausnahmen gebe (S. 2 und 3), dass der Beschwerdeführer gemäss eignen Angaben Sozialhilfeempfänger ist (vgl. A 13/11 S. 4), dass er zudem anlässlich der Befragung im EVZ selber angab, der Staat habe die ärztlichen Behandlungen bezahlt (A 1/12 S. 7), dass dementsprechend kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland die notwendige medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt, dass deshalb davon auszugehen ist, die Voraussetzungen für eine sachgerechte medizinische Versorgung von Dialysepatienten seien gegeben, auch wenn die medizinische Versorgung möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, dass die in der SFH-Auskunft aufgeführten Angaben von Dr. R.S. und der Oberschwester der Dialyseabteilung des Regionalspitals E._______, Frau L.C., dieser Schlussfolgerung nicht entgegen stehen, dass der Beschwerdeführer schliesslich in seinem Heimatland mit seiner Ehefrau (und den gemeinsamen Kindern), seinen Eltern sowie mehreren Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und diese ihn in der schwierigen gesundheitlichen Situation unterstützen dürften, dass der Beschwerdeführer überdies über Verwandte in F._______ und der G._______ verfügt, welche ihm ebenfalls weiterhin finanziell behilflich sein können, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer eine konkrete medizinische Behandlung – etwa eine (erneute) Transplantationsoperation (wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer solchen weder behauptet geschweige denn belegt hat) – ausserhalb eines Asylverfahrens in einem Drittstaat verunmöglichen würde, zumal die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, D-1915/2009 dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-1915/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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