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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2007 D-1915/2007

19. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,918 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 9. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-1915/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Richter Lang, Richterin Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Zürcher 1. Z._______ , geboren _______, Serbien 2. Z2._______ , geboren _______, Serbien, _______, beide vertreten durch Advokat Dieter Roth, Z_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegweisung /N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 24. November 2006 und gelangten drei Tage später über unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 11. Dezember 2006 wurden sie im Empfangszentrum _______ befragt und mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 30. Januar 2007 wurden sie von den zuständigen kantonalen Behörden angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei bereits drei Mal als Asylbewerber mit seinen Eltern in der Schweiz gewesen. Letztmals sei er am 6. April 2006 in sein Heimatland zurückgekehrt. In der Schweiz habe er die Schule besucht. Er könne sich indessen nicht mehr an die Daten erinnern. Bezüglich ihrer Fluchtgründe machten die Beschwerdeführer – ethnische Roma aus _______ in der Vojvodina – im Wesentlichen geltend, nach der letzten Rückkehr aus der Schweiz sei der Vater des Beschwerdeführers am 11. April 2006 mitgenommen und während 48 Stunden festgehalten sowie geschlagen worden, weil man von ihm habe wissen wollen, wo er gewesen sei und wo sich die Papiere, welche man ihm vor der letzten Reise in die Schweiz gegeben habe, befänden. Am 25. Oktober 2006 habe die Polizei den Vater erneut – indessen ohne ihn anzutreffen – an dessen Wohnort gesucht und mitgeteilt, dass er sich melden müsse. Als die Polizei am 21. November 2006 nochmals erschienen sei, habe sich der Vater des Beschwerdeführers verstecken können. Anlässlich dieses Polizeibesuches hätten die Polizisten dem Beschwerdeführer mit der eigenen Festnahme gedroht, falls sich sein Vater nicht innert zwei Tagen auf dem Polizeiposten von _______ melde. Der Beschwerdeführer habe mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Trotzdem habe er sich unter diesen Umständen zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführer gaben zwei Identitätskarten ihres Heimatlandes ab. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 – eröffnet am 12. Februar 2007 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Problemen des Vaters des Beschwerdeführers stünden und sich dessen Vorbringen als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ergeben hätten. Somit beruhten die Vorbringen des Beschwerdeführers auf einer unglaubhaften Grundlage und könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.

3 C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2007 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihre Asylgesuche gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass das von der Familie des Beschwerdeführers geltend gemachte Mobbing asylrechtlich relevant sei, weil die Einschätzung des BFM, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, verfehlt sei und – gestützt auf die inzwischen geltende Schutztheorie – auch nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sei, sofern der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz vor Verfolgung bieten könne. Im Übrigen wurde gerügt, dass die Vorinstanz keine einlässliche Prüfung der Vorbringen und der Glaubhaftigkeit vorgenommen habe. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen, sofern dies notwendig erscheint. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil sie sich auf diejenigen des Vaters des Beschwerdeführers stützten und diese als unglaubhaft qualifiziert worden seien. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dabei handle es sich nicht um eine einlässliche Prüfung der Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit. 4.3 Der Beschwerdeführer bezieht seine Fluchtgründe vollumfänglich auf diejenigen seines Vaters (N _______). Der Vater machte geltend, dass er nach der letzten Rückkehr in sein Heimatland am 11. April 2006 auf den Polizeiposten geführt, nach den ihm ausgehändigten Papieren gefragt, geschlagen und nach 48 Stunden freigelassen worden sei. Die Familie habe nach der Freilassung normal gelebt und sich frei bewegen können. Indessen sei am 25. Oktober 2006 die Polizei am Wohnort erschienen und habe seinem anwesenden älteren Sohn (dem Beschwerdeführer) ausrichten lassen, er, der Vater müsse innert zwei oder drei Tagen auf dem Polizeiposten erscheinen, was er jedoch nicht getan habe. Am 21.

5 November 2006 hätten die Polizisten wieder vorgesprochen und dem älteren Sohn (dem Beschwerdeführer) mit der eigenen Festnahme gedroht für den Fall, dass sich der Vater nicht auf dem Posten melde. Daraufhin habe die Familie das Heimatland erneut verlassen. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Vaters gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Ereignisse, welche der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens geltend gemacht habe, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal sich die anlässlich des dritten Asylverfahrens zu den Akten gegebenen Papiere als gefälscht erwiesen hätten und somit nicht von der Polizei ausgestellt worden sein könnten, womit den Vorbringen im aktuellen Asylverfahren die Grundlage entzogen sei. Zudem seien die Angaben zur Festnahme und zur Suche unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde. In seinem Urteil vom 27. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nach der Feststellung der Haltlosigkeit der Vorbringen den Entscheid der Vorinstanz und wies auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hin. Dabei mass es insbesondere der Argumentation der Vorinstanz, bei den eingereichten Papieren handle es sich um Fälschungen, grosses Gewicht zu, da diese im Hinblick auf die Fälschung als Ursache für die polizeiliche Suche nicht in Frage kommen könnten. 4.4 Die Vorinstanz prüfte das vierte Asylgesuch der Beschwerdeführer materiell und lehnte die Asylgesuche ab. Mit Rücksicht auf die unter Ziff. 4.3. dargestellte Aktenlage, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zum vierten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, sämtliche bisherigen Asylgesuche entweder materiell abgewiesen oder mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden sind, sowie in Beachtung der Abweisung des Asylgesuchs der Eltern des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2007 war die Vorinstanz berechtigt, das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive das erste Asylgesuch seiner Ehefrau summarisch zu entscheiden. Zudem wurde in der Zwischenverfügung vom 23. März 2007 detailliert festgehalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführer voraussichtlich als nicht glaubhaft erachtet. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen hinsichtlich der Papiere des Vaters machen und insgesamt keine substanziierten Angaben zu den angeblichen polizeilichen Vorfällen zu Protokoll geben konnte. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erwähnte Zwischenverfügung verwiesen. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung erklärte, persönlich nie Probleme mit irgendwelchen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akte A14/10, S. 6). 4.5 Aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen respektive dem Eingeständnis, persönlich mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben, hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 4.6 Unter diesen Umständen kann die Frage der Schutztheorie offen bleiben, zumal sie nur im Fall von glaubhaften Vorbringen respektive persönlicher Verfolgung

6 Gegenstand einer einlässlichen Prüfung wäre, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Ebenso ist die geltend gemachte Kollektivverfolgung schon mangels persönlicher Betroffenheit der Beschwerdeführer zu verneinen. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des

7 flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S. von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben verschiedener Volksgruppen im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 5.10 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen sind die Beschwerdeführer jung und gesund. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine Arbeitsstelle zu suchen, auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland der Beschwerdeführer und infolge der nur geringen Berufserfahrungen

8 des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft nicht einfach sein dürfte. Indessen soll der Vater des Beschwerdeführers – gestützt auf dessen Aussagen – über beachtliche Landreserven verfügen und damit die Existenz der Familie sichern können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 5. April 2007 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

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