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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 D-1913/2025

22. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,891 Wörter·~24 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1913/2025

Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, beide vertreten durch Katalin Jakab, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Türkei,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2025.

D-1913/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem Ehemann (C.) am 27. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 20. April 2023 (Dublin-Verfahren) nicht auf das Asylgesuch ein, wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nach Kroatien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Am 11. Juli 2023 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn (B.; Beschwerdeführer). D. Am 5. Oktober 2023 scheiterte der Vollzug der Wegweisung der Familie infolge Nichtantreffens des Ehemannes und am 20. August 2024 wurde der Ehemann allein nach Kroatien überstellt, weil sich die Beschwerdeführenden nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufhielten. Letztere galten ab dem 28. August 2024 als verschwunden. E. Die Beschwerdeführenden beantragten am 11. Oktober 2024 beim SEM, wiedererwägungsweise auf das Asylgesuch vom 27. März 2023 aufgrund des Fristablaufs der Überstellungsfrist nach Kroatien einzutreten. F. Das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführenden wurde am 12. Oktober 2024 zugunsten der Einleitung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beendet. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beim SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Überstellung des Ehemannes nach Kroatien und zur humanitären Aufnahme der Beschwerdeführenden in Kroatien Stellung und beantragten unter anderem gleichzeitig die Durchführung einer Anhörung. H. Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin trat das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2025 auf ein von ihm am 22. November 2024

D-1913/2025 eingereichtes Mehrfachgesuch nicht ein, wogegen dieser am 17. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (F-1039/2025, Dublin-Verfahren). I. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zu ihren Gesuchsgründen sowie zu denjenigen des Beschwerdeführers. Sie gab im Wesentlichen an, ihre Familie sei aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes (und ihres Schwiegervaters) gegen die Ehe gewesen, weshalb sie C. im Mai 2022 heimlich geheiratet habe. In ihrer Familie würden patriarchale und konservative Strukturen herrschen und sie habe durch ihren Vater beziehungsweise ihren Bruder dreimal physische Gewalt erlitten. Ihr Ehemann, der sich für die Yesiller Ve Sol Gelecek-Partei engagiert habe (Teilnahme an Kundgebungen, Rekrutierung) und gegen den deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei ebenfalls einmal von ihrem Bruder geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz Mitglied der Kommunistischen Partei Kurdistans (KKP), nehme an allen Veranstaltungen der Partei teil und habe im Jahr 2024 die Newroz-Feier moderiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde sie nicht in der Lage sein, alleine für ihren Sohn zu sorgen, und aufgrund der Drohungen ihrer einflussreichen Familie in Lebensgefahr schweben. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie Kopien ihres türkischen Reisepasses, ihrer Identitätskarte und ihres Führerausweises sowie zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Beweismittel ([BM]; 1 bis 17; vgl. Beweismittelverzeichnis) ein. J. Das SEM zog die Dossiers der Cousins der Schwiegermutter (…) der Beschwerdeführerin und des Onkels des Ehemannes (…) zur Entscheidfindung bei. K. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 7. März 2025 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf vom 6. März 2025. L. Das SEM lehnte mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 10. März 2025 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der

D-1913/2025 Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. M. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung am 21. März 2025 (Postaufgabe am 19. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung, eventualiter um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren F-1039/2025 des Ehemannes der Beschwerdeführerin und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 25. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter anderem unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 27. März 2025 eine Sozialhilfebestätigung vom 26. März 2025 ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2025 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Beschwerdeverfahren F-1039/2025 des Ehemannes sistiert. Q. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel (Vereinsstatuten, -gründungsprotokoll und -pamflet, Links Sozialer Medien) ein und beantragten gleichzeitig die Rückweisung der Sache aufgrund neuer Sachverhalte (mögliche Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz. R. Mit rechtskräftigem Urteil F-1039/2025 vom 10. März 2026 wurde die Beschwerde des Ehemannes unter anderem unter Feststellung der Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) durch das

D-1913/2025 SEM sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes – wie auch der Beschwerdeführerin – abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erhoben die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Untersuchungspflicht hinsichtlich des politischen Profils des Ehemannes und der Verwandten in Bezug auf eine Reflexverfolgung bei ihrer Rückkehr in die Türkei verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Beschwerde Ziff. II/3.2).

3.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorrinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb sich

D-1913/2025 weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin hinreichende Anhaltspunkte für eine (Reflex-) Verfolgung aufgrund des politischen Profils des Ehemannes und/oder der Verwandten ergebe (vi-Entscheid Ziff. I/7 [vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. J] und Ziff. II/2). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre Asylgründe hinreichend darlegt. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, sie verfüge nicht über alle Informationen zu den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie seiner Familie und sie habe ihre persönliche Geschichte von derjenigen des Ehemannes zu trennen versucht (Beschwerde, Ziff. II/3.2), überzeugt nicht. So wusste sie von den konkreten politischen Tätigkeiten des Ehemannes – und auch des Schwiegervaters – zu berichten (A17/25, F122f., F126 ff.) und auf Nachfrage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, legte sie – abgesehen von der Furcht vor Übergriffen Dritter – keine Reflexverfolgungsgründe, sondern existenzielle Sorgen dar (A17/25, F84, F95, F138). Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Familie hauptsächlich aufgrund der missbilligten Eheschliessung und damit in Bezug auf die erwähnten Übergriffe Dritter (Todesdrohungen) vorbrachte, und nicht wie in der Beschwerde suggeriert, mit einer Reflexverfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten der Familie des Ehemannes (Beschwerde, Ziff II/Ziff. 3.2). So brachte sie beispielsweise vor, bei einer Rückkehr entweder zu verhungern oder ihre Familie würde sie umbringen. In Bezug auf ihre Rückreise nach Adiyaman gab sie an, trotz des Verlustes von Familienangehörigen bei den Erdbeben habe «diese Situation» ihre Familie nicht daran gehindert, sie «mit dem Tod zu bedrohen» (A17/25, F77, F84). Die Vorinstanz zog die Asyldossiers der Verwandten der Beschwerdeführenden bei und nahm eine hinreichende Würdigung allfälliger Nachteile bei einer Rückkehr in die Türkei vor (vi-Entscheid, Ziff. I/7 und II/2). Sie konnte – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – von weiteren Abklärungen absehen. Im Übrigen war gemäss ihren eigenen Angaben der einzige Grund für den Weggang ihres Bruders nach Kanada eine politische Meinungsverschiedenheit mit ihrem Vater (A17/25, F129), weshalb auch ihn betreffend keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen angezeigt war. Die Einschätzung des (politischen) Gefährdungsprofils beschlägt eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache beziehungsweise die materielle Entscheidung. Aus einer gegenteiligen Einschätzung der Beschwerdeführenden ist keine Verletzung einer formellen Verpflichtung der Vorinstanz abzuleiten. Hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz unter anderem zu ihren Asylgründen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt (A17/25). Aus dem Vorwurf, der Ehemann sei nicht zu

D-1913/2025 seinen Asylgründen angehört worden, ist angesichts seiner vorliegend fehlenden Parteieigenschaft und der Tatsache, dass es sich bei seinem Verfahren um ein Dublin-Verfahren gehandelt hat, in welchem im Gegensatz zum Asyl- und Wegweisungsverfahren die staatsvertragliche Zuständigkeit zu prüfen ist und nicht die Asylgründe zu eruieren sind, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es ist weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Aufgrund des rechtskräftigen, negativen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-1039/2025 vom 10. März 2026 erübrigen sich weitere Erwägungen zu den dargelegten formellen Rügen bezüglich Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes sowie einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle eines Vollzugs der Wegweisung während des pendenten Asylverfahrens des Ehemannes. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Hauptbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und (oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

D-1913/2025 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. In Bezug auf das Vorbringen, sie seien bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des Bruders, Vaters und Cousins der Beschwerdeführerin in Lebensgefahr, sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden schutzfähig und –willig seien. Nachdem die Beschwerdeführerin eigens eingeräumt habe, sie habe bei den türkischen Behörden nie um Schutz ersucht, könne der Vorwurf, die örtlichen Behörden seien untätig geblieben, nicht gehört werden. Es sei ihr zumutbar, bei den geeigneten staatlichen Stellen die erforderlichen Schritte einzuleiten und um polizeilichen oder behördlichen Schutz vor Übergriffen und Drohungen Dritter zu ersuchen. Die drei Gewaltvorfälle (Schläge) der Familienmitglieder, nachdem sie von einem sunnitischen Freund begleitet worden sei, geraucht und die Beziehung zu C. offenbart habe, hätten kein Ausmass angenommen, durch welches ihr ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Es sei ihr gemäss ihrem Lebenslauf immer wieder gelungen, sich von der Familie loszulösen und ein eigenständiges Leben zu führen, was ihr Studium in Izmir, der Widerstand gegen eine geplante Eheschliessung mit ihrem Cousin und ihre Liebesheirat mit C. zeige. Nach der Eheschliessung sei sie mit ihrem Ehemann von Adiyaman und damit von ihrer Familie weggezogen, habe in Malatya sowie Istanbul gelebt und während dieser Zeit keine Vorfälle von Gewalt oder Bedrohung erwähnt. Zudem sei sie infolge der Erdbeben freiwillig zurück nach Adiyaman gereist, um ihrem Ehemann aufgrund des Verlustes von Familienmitgliedern beizustehen. Die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung wegen politischer Tätigkeiten des Ehemannes, der aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht mit ihnen in die Türkei zurückkehren könne, sowie von Verwandten vorbringen. Erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger würden jedoch im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer Zeit in der Türkei keine diesbezüglich erlittenen Nachteile geltend gemacht. Zu einer Rückkehr in die Türkei habe sie einzig dargelegt, sie fürchte sich vor den Drohungen ihrer Familie und die wirtschaftliche Lage als alleinerziehende Mutter sei sehr schwierig. Angst vor staatlicher Repression habe sie nicht erwähnt. Beim geltend gemachten Strafverfahren des Ehemannes handle es sich gemäss dem eingereichten Urteil um ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung

D-1913/2025 mit offenem Verfahrensausgang. Bezüglich der weiteren, angeheirateten Angehörigen gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie habe ihretwegen bereits entsprechende Nachteile erlitten oder könne künftig solchen ausgesetzt sein. Es gebe keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden könnten wegen ihrer Verwandten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein. Im Weiteren sei eine einmalige Benachteiligung der Beschwerdeführerin wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit (Verweigerung Arbeitsstelle) nicht intensiv genug, einen unerträglichen psychischen Druck auszulösen oder eine asylrelevante Massnahme darzustellen. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf hätten im Wesentlichen keine sachlichen Gründe vorgelegen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes abzuwarten, nachdem sich die Beschwerdeführerin zweimal bewusst für eine getrennte Durchführung der Asylverfahren entschieden habe (Untertauchen am Tag des Wegweisungsvollzugs; rechtliches Gehör vom 9. Januar 2025 betreffend gemeinsames Asylverfahren in Kroatien).

5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise sei gesamthaft zu würdigen (Reflexverfolgung, Übergriffe der eigenen Familie, alevitische Religionszugehörigkeit). Die Türkei sei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2021 (Istanbul Konvention) ausgetreten, das Bundesverwaltungsgericht habe davon Kenntnis (Urteil des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.3.2) und gemäss aktuellen Berichten der Vereinten Nationen erhalte die Beschwerdeführerin keinen Schutz von den türkischen Behörden. Es handle sich um eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin und die Vorbringen seien mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevant (Urteile des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E.6.2.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 4.3; E-442/2019 und D-4606/2019 vom 22. Juni 2022). Der türkische Staat sei weder schutzfähig noch –willig.

6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als asylrechtlich irrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf

D-1913/2025 Erwägung 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

6.2 Die Beschwerde bringt – abgesehen von einer Reflexverfolgung – hauptsächlich vor, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres weiblichen Geschlechts in der Türkei von den türkischen Behörden nicht vor Verfolgung geschützt (Übergriffe der eigenen Familie, alevitische Religionszugehörigkeit). Aus den hierzu in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. So hält das angeführte BVGer Urteil D-2424/2021 (E. 6.3.2) im Wesentlichen fest, dass, auch wenn die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei, nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen sei. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet worden, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten, und bedrohte Frauen seien innerfamiliären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert. Somit handelt es sich vorliegend offenkundig nicht um dieselbe Situation familiärer Übergriffe wie in der zitierten Rechtsprechung (häusliche Gewalt des Ehemannes) und die in der Beschwerde zitierten Textstellen des Gerichtsurteils wurden isoliert beziehungsweise aus dem Kontext gerissen vorgebracht und stellen das Ergebnis der Erwägungen verfälscht dar (vgl. Beschwerde Ziff. II/4.2 ff.). Gleich verhält es sich mit den weiteren in der Beschwerde zitierten BVGer-Urteilen (beispielsweise BVGer Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2023 E. 6.2; D- 4606/2019 vom 22. Juni 2022 [Situation der Frau in Afghanistan]). So kann zwar ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv einer Frau wegen ihres Geschlechts gegeben sein, dafür muss aber das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegen. Vorliegend ist jedoch – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – nicht von einem fehlenden Schutzwillen oder einer fehlenden Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Insbesondere ist aus den Akten kein Zusammenhang mit dem weiblichen Geschlecht der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfügt über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter zu schützen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7798/2025 E.7.3.2 vom 25. Februar 2026). Der Hinweis auf öffentliche Berichte (Beschwerde, Ziff. II/4.2)

D-1913/2025 vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat nie um Schutz ersucht (A17/25, F90) und damit den Behörden von Vornherein die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und die Schutzfähigkeit zu demonstrieren. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Biografie in der Türkei in der Lage war, ihr Leben selbständig – insbesondere unabhängig von ihrem Vater und Bruder – zu leben, weshalb die erlittene (dreimalige) Gewalt durch die Familienangehörigen die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht zu erfüllen vermag (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführenden im Heimatstaat zumutbar, sich an einem anderen Ort als in Adiyaman, beispielsweise wiederum in Istanbul, wo die Beschwerdeführerin bereits ohne konkrete Behelligungen gelebt hat, niederzulassen, um allfälligen weiteren Übergriffen ihrer Familie zu entgehen. Im Weiteren ist aufgrund des politischen Profils des Ehemannes beziehungsweise aus dem mutmasslichen Strafverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidung nicht ohne Weiteres auf eine Reflexverfolgung zu schliessen, zumal im Heimatstaat der Beschwerdeführenden Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. zu strafrechtlichen Verfahren in der Türkei statt vieler Urteile des BVGer D-8104/2024 vom 2. März 2026 E. 6.2, E-7629/2025 vom 20. Oktober 2025 S. 8, D-3696/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2. m.w.H. insbesondere auf die koordinierte Rechtsprechung). Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen oder wegen eines politischen Profils von Verwandten flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden könnten, zumal die Beschwerdeführerin auch vorher in der Türkei deswegen nicht behelligt wurde. Die blosse Behauptung der Möglichkeit eines exponierten Profils von Familienangehörigen des Ehemannes ist unbehelflich. Bei einer Gesamtwürdigung ist die Gefahr einer Reflexverfolgung – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht ersichtlich und eine solche zu verneinen. Die vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der alevitischen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin (Verweigerung einer Arbeitsstelle) gehen mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen und/oder alevitischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind

D-1913/2025 (vgl. statt vieler BVGer Urteile D-9527/2025 vom 9. Februar 2026 S. 7 und D-7305/2025 vom 29. September 2025 E. 6.5).

6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden reichten Vereinsstatuten und dazugehörige Dokumente sowie Links auf Sozialen Medien als Nachweis für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verein KURDKOM (act. 6) ein und wiesen gleichzeitig auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin hin. 6.3.2 Es ist festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3.3 Die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Vereinsgründung mit neun Mitgliedern und der Vereinstätigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Das Vorbringen wurde – abgesehen von den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zum Verein – nicht näher begründet und ist nicht geeignet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil nachzuweisen. Selbst wenn die türkischen Behörden davon, wie auch von ihren mutmasslich weiteren exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der Kommunistischen Partei Kurdistans, Veranstaltungsteilnahmen, Moderation der Newroz- Feier; A17/25, F98; BM 12) Kenntnis haben sollten, sind die Aktivitäten nicht geeignet, das (niederschwellige) Profil der Beschwerdeführerin massgeblich zu schärfen und eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin aus den Vorbringen und eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen. 6.3.4 Das diesbezügliche Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 6) ist abzuweisen.

D-1913/2025 6.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die zutreffende Einschätzung der Vor-instanz zu ändern vermöchten. 6.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Mit der rechtskräftigen Wegweisung ihres Ehemannes respektive Vaters stellt sich die Frage der Einheit der Familie diesbezüglich nicht mehr. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;

D-1913/2025 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-1913/2025 8.4.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-195/2023 vom 11. November 2025 E. 9.3.1 m.w.H. insbesondere auf die koordinierte Praxis). Es ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen. 8.4.2 Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Beschwerde (fehlendes familiäres Netzwerk, existenzielle Notlage als alleinstehende Mutter) vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. So sind die Beschwerdeführenden gesund und die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung (Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften) sowie mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen (Buchhaltung, Kellnerin, HR, Verkauf). Die Beschwerdeführerin pflegt zudem telefonischen Kontakt zu ihrer eigenen Schwester sowie zur Schwester und Tante des Ehemannes in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden – sofern nötig – auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen dürfen. Somit ist von einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in der Türkei auszugehen (A40/11, F18 ff.). Nachdem das Scheitern der Wegweisung der ganzen Familie (gemeinsam mit C.) durch die Beschwerdeführerin selbstverschuldet war, kann sie aus dem Vorbringen, als alleinerziehende Mutter in eine existenzielle Notlage zu geraten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist diesbezüglich auf die Erwägungen im BVGer-Urteil F-1039/2025 E. 6.4, insbesondere E. 6.4.5 f., zu verweisen. Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführenden auch möglich gewesen, C. nach Kroatien aus freien Stücken zu folgen. Sie vermögen vorliegend keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (Beschwerde, Ziff. II/5; A17/25, F15, F19 ff., F35 ff., F43, F63). 8.4.3 Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso wenig ein Vollzugshindernis abzuleiten. Es kann offensichtlich davon ausgegangen werden, dass sich der zweieinhalbjährige Beschwerdeführer ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Begünstigend wirkt die gemeinsame Rückkehr mit der Mutter in die Heimat und das dortige Vorhandensein von Verwandten.

D-1913/2025 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 8.4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es ist seitdem nicht von einer veränderten finanziellen Situation auszugehen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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D-1913/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-1913/2025 — Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 D-1913/2025 — Swissrulings