Abtei lung IV D-1911/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1911/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Nepal am 1. Mai 2006 und gelangte über Indien, Holland und Italien am 12. Juni 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und infolgedessen am 24. Juli 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 16. August 2006 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt. Am 5. Februar 2008 wurde er durch das BFM ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei seit seiner Schulzeit politisch aktiv gewesen, indem er sich für die Monarchie eingesetzt habe, und sei deshalb von den Maoisten bedroht worden. Im Jahre 1997 sei sein Vater, der königlicher Dorfvorsteher gewesen sei, von den Maoisten umgebracht worden. Während seiner Studienzeit sei er Mitglied der (...) gewesen. Seitdem in Nepal Demokratie herrsche (April/Mai 2006), sei er von den Maoisten und den anderen Parteien bedroht worden. Am 16. April 2006 sei ihr Haus von Dorfbewohnern, die andere Parteien unterstützt hätten, zerstört beziehungsweise geplündert worden. Als er gehört habe, dass er bei sich zu Hause gesucht worden sei, sei er zu seinem Onkel in ein anderes Dorf geflohen. An der Anhörung vom 16. August 2006 und am 5. Februar 2008 führte er zudem neu aus, am Tag, als ihr Haus zerstört worden sei, habe es an seiner Universität Demonstrationen gegeben. Plötzlich habe die Polizei auf die Studenten geschossen und es seien zwei Personen getötet und weitere verletzt worden. Eine dieser Personen sei sein Nachbar B._______ gewesen, welcher der (...) angehört habe. Er sei vom Polizeiinspektor C._______ erschossen worden. Da die Dorfbewohner gewusst hätten, dass er (der Beschwerdeführer) schon früher Informationen weitergegeben habe, hätten sie ihn beschuldigt, B._______ verraten zu haben und hätten deshalb ihr Haus zerstört. C._______ sei ins Gefängnis gekommen beziehungsweise für die Tat nicht belangt worden, weil er erklärt habe, er habe alle Informationen von ihm (dem Beschwerdeführer) erhalten. Deshalb sei er von der neuen Regierung nur bei sich zu Hause beziehungsweise auch bei seinem Onkel zu Hause gesucht worden. Auch von den Maoisten sei er bedroht worden, da C._______ ihnen erzählt habe, er (der Be-schwerdeführer) habe D-1911/2008 ihm auch Informationen über sie gegeben. Dass er diesem Polizisten Informationen gegeben habe, treffe auch zu. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Studentenausweise (zwei im Original, einer in Kopie), ein Schulzeugnis (im Original) und eine Geburtsurkunde (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – am 21. Februar 2008 eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beziehungsweise die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 28. März 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Dieser wurde am 11. April 2008 fristgerecht eingezahlt. E. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. D-1911/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit D-1911/2008 sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem ablehnenden Entscheid führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe an der kantonalen und an der ergänzenden Anhörung seine Ausführungen deutlich erweitert dargelegt, indem er ausgeführt habe, man habe ihm die Verantwortung für die Ermordung eines anderen Dorfbewohners unterstellt und er werde im Zusammenhang mit diesem Tötungsdelikt von den Behörden gesucht. Diese zusätzlichen Informationen beträfen wesentliche Punkte der Asylbegründung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die gegen ihn persönlich gerichtete und konkrete Verfolgung erst zu einem späteren Zeitpunkt erwähnt habe, obwohl er an der Erstbefragung ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte, diese Vorbringen zu erwähnen. Seine ursprüngliche Asylbegründung basiere lediglich auf der allgemeinen Situation nach dem Sturz des Königs. Insbesondere erstaune seine Aussage an der Erstbefragung, er sei nicht persönlich betroffen gewesen (A1, S. 7). Dieser Umstand deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Befragung versucht habe, seine Asylbegründung zu steigern. Dies habe zu deutlichen Widersprüchen in den Vorbringen geführt, welche durch die Erklärungsversuche im Rahmen des an der kantonalen Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (A8, S. 12) nicht hätten ausgeräumt werden können. Der Einwand, er sei nicht danach gefragt worden, vermöchten das Fehlen solcher zentraler Elemente nicht zu erklären. Diese Widersprüche erweckten erhebliche Zweifel an der geltend gemachten persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die neue Regierung. Weiter widerspreche sich der Beschwerdeführer, indem er an der ergänzenden Anhörung zuerst ausgeführt habe, er habe am Tag der Demonstrationen Informationen an die Behörden weitergeleitet (A15, S. 5), später jedoch ausgesagt habe, er habe an diesem Tag keine Informationen geliefert und ein Polizist habe lediglich falsche Angaben gemacht, um sich zu schützen (A15, S. 9). Weiter habe der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung geltend gemacht, die Regierung habe gegen den Polizisten ein Verfahren eingeleitet, weil er einen Demonstranten erschossen hätte. Da er den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, sei er aber für „die Tat entkommen“ (A8, S. 9). An der ergänzenden Anhörung wer- D-1911/2008 de jedoch geltend gemacht, dass der Polizist weiterhin im Gefängnis sitze (A15, S. 9 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers seien weitere widersprüchliche Aussagen bezüglich konkreter Verfolgungsmassnahmen durch die Maoisten während des Aufenthaltes bei seinem Onkel, dem genauen Zeitpunkt der Ermordung von B._______ sowie der konkreten Beschädigung seines Familienhauses zu entnehmen. Schliesslich sei es auch realitätsfremd, dass ein Polizist im Rahmen einer Grossdemonstration mit 10'000 Teilnehmern eine Person gezielt und aufgrund von Informationen eines Denunzianten erschiesse. Sodann habe der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Seine Aktivitäten für die Studentenvereinigung hätten sich auf das Anwerben neuer Studenten an seiner Schule beschränkt. Weiter-gehende überregionale Funktionen habe er nicht wahrgenommen. Es sei durchaus möglich, dass einige Leute aus seinem Umfeld ihm nach dem Umsturz nicht wohlgesinnt seien. Doch diese Ressentiments dürften auf sein Dorf, allenfalls seinen Wohnbezirk beschränkt sein. Es bestehe die Möglichkeit sich durch Verlegung des Wohnsitzes, beispielsweise zu seinem Bruder nach Kathmandu, allfälligen Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. Er sei aufgrund seines politischen Profils nicht einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich bezögen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf unbestrittene Gegebenheiten. Anderweitige Beweismittel, welche die geltend gemachte Verfolgung belegen könnten, lägen keine vor. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des BFM in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, an der Erstbefragung sei ihm klar gemacht worden, dass er sich nur kurz zu seiner Verfolgungssituation äussern könne. Deshalb habe er erst anlässlich der zweiten Befragung die Konkretisierung vorgenommen, dass der Tod eines Nachbarn anlässlich der Grossdemonstration zur Verfolgung geführt habe. Er habe im Zusammenhang mit der Erschiessung mit einer Verfolgung rechnen müssen, da er davon ausgegangen sei, der Polizist habe ihn mitbelastet, weil man ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen habe, diesem als Informant gedient zu haben. Mit einem rechtsstaatlichen Verfahren könne er in Nepal nicht rechnen. Sodann habe er auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Nepal. Das BFM verkenne die Organisationsstruktur der maoistischen Bewegung, die in einem dichten Netz über das ganze Land verbreitet sei. Es müsse mit intensiver Fichierung gerechnet werden. Die Maoisten drängten in Nepal weiterhin an die Macht und es hätten bereits erste Übergriffe von maoistischen Gruppierungen stattgefunden. Am 19. März 2008 sei ein Atten- D-1911/2008 tat auf einen Kandidaten für die konstitutionelle Versammlung verübt worden (Zeitungsartikel wurden eingereicht). Er müsse bei einer Rückkehr ebenfalls damit rechnen, Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer zu Bedenken, dass die neuesten Unruhen in Tibet sich auch auf die Nachbargebiete auswirken dürften. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die eingereichten Zeitungsartikel hätten keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Die genauen Umstände und Hintergründe dieser Ereignisse würden nicht aufgezeigt. Wie in der Verfügung dargelegt, erfülle der Beschwerdeführer nicht das Anforderungsprofil, dass er landesweit Opfer einer Aktion der Maoisten werden könnte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich mit der Durchführung von Wahlen der Prozess der Demokratisierung in Nepal weiter verbessert habe. Die geltend gemachte Verbindung zu den Vorfällen in Tibet entbehrten jeglicher realer Grundlage. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, seine Familie sei seit jeher Anhänger des Königs gewesen und sein Vater sei 1997 Opfer eines politischen Mordes geworden. Sie seien deshalb national bekannt. Zudem stehe er für seine royalistische Überzeugung ein. Deshalb erfülle er geradezu das Anforderungsprofil, dass er landesweit als Opfer der Maoisten gelten könne. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus Nepal geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftma- D-1911/2008 chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Anhand der Akten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus einer königstreuen Familie stammt und sich auch selber für diese Belange eingesetzt hat, indem er sich im Rahmen einer Studentenorganisation politisch betätigt hat. Die Vorinstanz hat indessen zu Recht und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die im Zusammenhang mit dem Tod des Nachbarn vorgebrachte Verfolgung durch die Maoisten, die Regierung und die Dorfbewohner unglaubhaft ist. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die Erschiessung seines Nachbarn anlässlich der Grossdemonstration, welche zur Verfolgung geführt habe, nicht erwähnt hatte. Sein Einwand in der Beschwerde, er sei an der Erstbefragung ermahnt worden, sich kurz zu halten, vermag nicht zu überzeugen. Es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er die Erschiessung als zentrales Element einer konkreten und persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung von Beginn weg zumindest erwähnt hätte. Er beschränkte sich indes an der Erstbefragung auf das allgemeine Vorbringen, seit in Nepal Demokratie herrsche, werde er als Monarchist von den Maoisten und den anderen Parteien verfolgt. Sodann finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche weitere Unstimmigkeiten, welche in der Verfügung des BFM ausführlich dargelegt wurden, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die begründeten Erwägungen des BFM verwiesen werden kann. D-1911/2008 5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in detaillierter Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM auseinandergesetzt hat. 6. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements für die Monarchie im Rahmen einer Studentenorganisation eine zukünftige Verfolgung befürchten muss. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 6.2 Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in Nepal seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten und der Regierung erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.). Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Im April 2008 gewannen die Maoisten die ersten demokratischen Wahlen mit überwältigender Mehrheit. Kurz darauf wurde die fast 240 Jahre alte Monarchie abgeschafft und das Land zur Republik erklärt. Schliesslich wurde am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav von der Nepalesischen Kongresspartei zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 der Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten gewählt. Letzterer trat jedoch wegen einem Konflikt im Zusammenhang mit der Integration ehemaliger Rebellen in die Armee am 5. Mai 2009 wieder zurück und die Maoisten gingen in die Opposition. Dies führte zur Bildung einer neuen Koalitionsregierung unter der Führung der Kommunistischen Partei Nepals – Vereinigte Marxisten/Leninisten. Seither legen die Maoisten das Land immer wieder mit Streiks und Protesten lahm. Da sie aber die stärkste Fraktion im Parlament bilden, werden die Regierungsparteien weiterhin mit ihnen zusammenarbeiten und eine Lösung des Konfliktes suchen müssen (NZZ Online vom 19. November 2009, Verfahrene Lage in Nepal). Auch wenn Übergriffe insbesondere der nach wie vor gewaltbereiten Young D-1911/2008 Communist League (YCL; die Jugendliga der Maoisten) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten, die Gewaltakte beider vormaliger Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden, der Rechtsstaat noch schwach ausgebildet und das Problem der Eingliederung der Rebellen noch nicht gelöst ist (vgl. Human Rights Watch, World Report 2010), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Unruhen in Tibet würden sich auf die Nachbargebiete auswirken, haben sich nicht bewahrheitet. Gemäss eigenen Angaben entstammt der Beschwerdeführer einer royalistischen Familie und sein Vater sei von den Maoisten ermordet worden. Er selber habe sich im Rahmen einer Studentenorganisation für die Monarchie eingesetzt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, neue Studenten für die Organisation anzuwerben. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine politische Tätigkeit überdurchschnittlich exponiert hat. Die erstmals in der Replik vorgebrachte Behauptung, wonach seine Familie als Royalisten national bekannt sei, findet in den Akten keine Bestätigung. In Anbetracht dieses schwachen politischen Profils und der vorstehend dargelegten Entwicklung in Nepal geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im heutigen Zeitpunkt – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – objektiv keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Da die Maoisten in Nepal nun in den politischen Prozess eingebunden sind, ist davon aus-zugehen, dass auch sie kein Interesse mehr daran haben, politische Gegner, insbesondere wenn sie sich nicht speziell exponiert haben, weiter zu verfolgen. 6.3 Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer, wie vom BFM ausgeführt und vom Beschwerdeführer bestritten, in Kathmandu eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, muss demzufolge vorliegend nicht eingegangen werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. D-1911/2008 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-1911/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-1911/2008 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Wie bereits vorstehend unter Ziff. 6.2 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006, mithin zwanzig Jahre, in Nepal gelebt. Sodann verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und hat an der Universität die ersten zwei Jahre eines Handelsstudiums absolviert. In der Schweiz konnte er überdies berufliche Erfahrung im Gastronomiebereich sammeln. Gemäss seinen Angaben leben seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel in Nepal. Es ist somit davon auszugehen, dass er in Nepal über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Der Vollzug der Wegweisung nach Nepal erweist sich somit auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-1911/2008 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 11. April 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-1911/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - X._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15