Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1910/2014
Urteil v o m 4 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, C._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N _______.
D-1910/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 16. März 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Februar 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre D._______ habe Boko Haram einen Anschlag auf eine Kirche verübt, in der sie, ihr Partner und ihre beiden Kinder an einer Messe teilgenommen hätten, dass ihr Partner getötet und sie am E._______ verletzt worden sei, weshalb sie hospitalisiert worden sei, dass sie bei der Verteilung von F._______ – ein von {…….} – mitgeholfen habe, wobei es am G._______ zu Übergriffen von Mitgliedern der Boko Haram gekommen sei, welche das H._______ bekämpft hätten, dass sie von diesen beschossen und auch Häuser in Brand gesetzt worden seien, dass sie geflüchtet und nach ihren Kindern gesucht habe, jedoch nach erfolgloser Suche gemeinsam mit anderen Betroffenen in den Busch geflüchtet sei, wo sie sich während dreier Tage versteckt gehalten habe, dass ihr ein Mann namens I._______ Hilfe angeboten und sie im Auto an einen ihr unbekannten Ort gebracht habe, wo sie mit Nahrung und Kleidung versorgt worden sei, dass sich die Situation in ihrem Heimatdorf auch nach mehreren Tagen nicht beruhigt habe, weshalb I._______ ihre Ausreise organisiert und sie in die Schweiz begleitet habe, dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-1910/2014 dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin sei keiner gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen, dass den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen seien, welche eine allfällige Befürchtung vor einer zukünftigen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründen würden, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten Nachteile seien, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden, dass – sollte die Beschwerdeführerin aus einem von lokalen Unruhen betroffenen, geografisch beschränkten Gebiet stammen – es ihr offenstehe, ihren Wohnsitz in eine Region des Landes zu verlegen, die von solchen Unruhen nicht betroffen sei, dass gemäss den Akten ihre Zwillingsschwester und ihre Kinder sich in Nigeria befänden, zu denen sie zurückkehren könne, dass sie über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und vermocht habe, nach dem Tode ihres Partners selbstständig für sich und ihre Kinder zu sorgen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar erweise, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2014 Beschwerde erhob und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, um Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte, dass mit Eingaben vom 22. April 2014 und 5. Mai 2014 zwei ärztliche Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 feststellte, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der
D-1910/2014 Wegweisung, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 geleistet wurde, dass am 17. Juni 2014 ein ergänzendes Schreiben zu den Akten gereicht wurde, in welchem sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu der allgemeinen medizinischen Situation in Nigeria äusserte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1910/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 12. März 2014, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde, dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen vermöchten und dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat keine Wegweisungshindernisse entgegenstünden, weshalb ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass in der Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe trotz Vorliegens klarer Indizien, wonach die Be-
D-1910/2014 schwerdeführerin auch in psychischer Hinsicht schwer belastet sei, darauf verzichtet, sie zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Attests explizit aufzufordern, womit der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidfindung nicht hinreichend erstellt worden sei, dass – wie in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 bereits festgehalten wurde – gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, nicht teilt und die Ausführungen in der Beschwerde in den Akten keine Stütze finden, dass nämlich der Untersuchungsgrundsatz – wie vorgängig erwähnt – seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet, wozu unter anderem auch die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gehört und allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sind (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; BVGE 2011/28 E. 3.4), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2014 erklärte, ihr sei vom behandelnden Arzt ein J._______, dessen Namen sie nicht kenne, verschrieben worden (vgl. A 21/17 S. 14), dass sie anlässlich der vorgenannten Anhörung zur Einreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert wurde, dass sie, nachdem sie Zweifel bezüglich der Erhältlichkeit eines Attests geäussert hatte, darauf hingewiesen wurde, dass ihr das Recht zur Aushändigung eines ärztlichen Attests zustehe (vgl. A 21/17 S. 14),
D-1910/2014 dass es die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterliess, in der Folge ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, dass nach dem Gesagten die Rüge des unzureichend erstellten Sachverhalts in den Akten keine Stütze findet und deshalb auch kein Grund zur Zurückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung angezeigt ist, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen, wegen des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes sowie aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland als unzumutbar zu erachten, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass sie bezüglich der geltend gemachten gesundheitliche Probleme anführt, sie sei am E._______ mehrfach operiert worden und es stehe womöglich noch eine spezifische Nachbehandlung an, dass aktuell eine Ergotherapie verordnet worden sei, dass ihre psychische Gesundheit ebenfalls angeschlagen sei und diesbezüglich ein weiteres Arztzeugnis in Aussicht gestellt wurde, dass aus dem am 22. April 2014 nachgereichten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals K._______ (datiert vom 9. April 2014) hervorgeht, dass die im Anschluss an die erfolgreich durchgeführte Operation – es habe eine {…….} erzielt werden können – angeordnete Ergotherapie demnächst abgeschlossen werden könne und eine {…….} geplant sei, dass dem am 5. Mai 2014 eingereichten Schreiben der {…….} (datiert vom 28. April 2014) zu entnehmen ist, dass der dringende Verdacht auf eine L._______ bestehe, mit einer Behandlung der sehr wahrscheinlich vorhandenen L._______ jedoch erst nach Klärung des Aufenthaltsstatus zu beginnen sei, dass sodann in der Eingabe vom 17. Juni 2014 – unter Bezug auf verschiedene, nicht näher bezeichnete Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) – im Wesentlichen auf das nigerianische Gesundheitswesen verwiesen und angeführt wird, dieses sei keineswegs mit europäischen Standards vergleichbar,
D-1910/2014 dass ihre Wunde während des viermonatigen Spitalaufenthalts im Jahr D._______ zwar genäht worden sei, jedoch erst in der Schweiz festgestellt worden sei, dass ein komplizierter M._______ vorliege, dass gemäss Auskunft des behandelnden Arztes, Dr. med. N._______, {…….}, dass sodann auch die Behandelbarkeit sowie der Zugang zur medizinischen Infrastruktur bei psychischen Erkrankungen fraglich sei und das nigerianische Psychiatriewesen ebenfalls nicht mit den europäischen Standards zu vergleichen sei, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG daher nicht anwendbar sind, dass sich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK), dass sich aus den Akten – auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten von Boko Haram – keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
D-1910/2014 die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Profils (N._______; Auftreten im Rahmen eines staatlichen H._______) für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen, dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.), dass der EGMR seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 in keinem einzigen Fall festgestellt hat, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34), dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43), dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichten dürfte, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern, dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer Standard in Nigeria – entgegen den diesbezüglichen, wiederholt vorge-
D-1910/2014 brachten Vorbringen auf Beschwerdeebene – für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Nigeria gemäss konstanter Praxis – trotz der Aktivitäten von Boko Haram – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen ist und eine besondere Exponiertheit der Beschwerdeführerin (N._______; Auftreten im Rahmen eines staatlichen H._______), entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Befürchtung, nicht erkennbar ist, dass die allenfalls erforderlichen gesundheitlichen Massnahmen (abschliessende Ergotherapie – falls diese nicht bereits in der Schweiz beendet werden konnte – sowie {…….}) auch im Heimatland der Beschwerdeführerin gewährleistet sind, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die dazu benötigte Infrastruktur und Medikamente zur Verfügung stehen, dass in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich, dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.), dass – sollte kein familiäres Beziehungsnetz vorhanden sein – von einem sozialen Beziehungsnetz insbesondere in kirchlichen Kreisen auszuge-
D-1910/2014 hen ist, weshalb es der über eine Schulbildung verfügenden Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustandes zuzumuten ist, in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal die physischen Einschränkungen gemäss ärztlichem Bericht nach erfolgter Operation und anschliessender Ergotherapie zu nahezu vollständiger Beschwerdefreiheit geführt haben, dass – auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht einfach sein wird – zu erwarten ist, dass sie sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz wird aufbauen können, da in Nigeria zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGO) sowie Frauenhilfsorganisationen agieren, an die sie sich wenden könnte, falls sie deren Hilfe benötigt, dass sodann auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass im Übrigen der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-1910/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1– 5 VwVG) und der am 5. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1910/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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