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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 D-1908/2009

27. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,523 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1908/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Advokatürbüro Siegfried, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1908/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am 2. September 2001 verliess und am 6. September 2001 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung vom 19. September 2001, die in der Empfangsstelle Chiasso stattfand, und der durch die zuständige kantonale Behörde durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2001 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1992 mit der PKK sympathisiert und sei 1999 Mitglied der HADEP geworden, dass er wegen der Teilnahme an Kundgebungen mehrmals einige Stunden festgehalten worden sei und ab Frühjahr 1999 für die PKK Kurierdienste erledigt habe, dass er dabei mehrmals kurzzeitig festgenommen und kontrolliert worden sei, dass er letztmals am 13. August 2001 einen Kurierdienst erledigt habe, dass er auf der Rückfahrt von der Gendarmerie kontrolliert und von einem Offizier geschlagen worden sei, der ihm gesagt habe, man kenne seine Aktivitäten, dass er sich deshalb in Gefahr gewähnt und die Türkei verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2003 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. Juli 2003 mit Urteil vom 9. Juni 2008 abwies, wobei zwei vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente (Haftbefehl, Amtsschreiben) als gefälscht erkannt, deshalb einzogen wurden und die Prozessführung als mutwillig beurteilt wurde, D-1908/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch vom 17. Juni 2008 mit Urteil vom 7. August 2008 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete und an das BFM adressierte Eingabe vom 30. August 2008, welche vom BFM am 3. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, mit Urteil vom 9. September 2008 nicht eintrat und die Eingabe zur gutscheinenden Behandlung an das BFM zurücküberwies, dass das BFM die Eingabe vom 30. August 2008 als zweites Asylgesuch entgegennahm, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren gemacht habe, seien als unglaubhaft gewertet und die eingereichten Beweismittel als gefälscht qualifiziert worden, dass ein vom türkischen Rechtsanwalt B._______ eingereichtes Schreiben vom 25. August 2003 im Widerspruch zu früheren Aussagen des Beschwerdeführers gestanden sei, dass ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 8. Februar 2008 vom Bundesverwaltungsgericht als Gefälligkeitsschreiben eingestuft worden sei, dass das neu eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 19. August 2008 die bisherigen Erkenntnisse nicht umzustossen vermöge, dass es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen sei, eine politische Verfolgung glaubhaft zu machen und das vage gehaltene Schreiben von Rechtsanwalt C._______ nicht geeignet sei, diese Verfolgung glaubhaft zu machen, D-1908/2009 dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde offiziell gesucht, weil gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, der Entscheid des BFM vom 13. März 2009 sei aufzuheben und eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Beschwerde sei an Richter Gysi zuzuteilen, da dieser das betroffene Gebiet ziemlich gut kenne, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei jedenfalls eine Botschaftsabklärung einzuleiten, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventuell sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mindestens vorsorglich vorläufiges Asyl (recte: die vorläufige Aufnahme) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-1908/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Antrag, die Beschwerde sei Richter Gysi zur Beurteilung zuzuteilen, abzuweisen ist, da die Beschwerden den Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts unter Beachtung der verfas- D-1908/2009 sungsmässigen Garantien auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nach Zufallsprinzip zugeteilt werden (VGL. PHILIPPE WEISSENBERGER, DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, IN: AKTUELLE JURISTISCHE PRAXIS [AJP] 12/2006, S. 1513, ZIFF. 3.1.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 11. Juni 2003 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 rechtskräftige Entscheide vorliegen, in welchen nach einer materiellen Prüfung explizit das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, D-1908/2009 dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass die Ausführungen in der Beschwerde über die Situation in der Provinz Karamanmaras (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) nicht geeignet sind, Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, da asylsuchende Personen nicht schon deshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen, weil sie aus der Türkei bzw. aus der genannten Provinz stammenden Kurden sind, da die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden die Annahme einer Kollektivverfolgung in der Türkei nicht rechtfertigt (vgl. EMARK 1993 Nr. 20, S. 130 E. 3a), dass den Schilderungen der Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde) ebensowenig Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen sind, zumal seine Asylvorbringen nach eingehender Prüfung bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft gewertet wurden, dass das im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 19. August 2008 nicht geeignet ist, an der bisherigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern, dass Rechtsanwalt C._______ behauptet, gegen den Beschwerdeführer seien auf dem Gendarmerierevier von D._______ Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei der PKK im Gange, dass dem Schreiben keinerlei konkrete Angaben über das angeblich geführte Verfahren zu entnehmen sind, obwohl er als mandatierter Rechtsvertreter in der Lage sein müsste, detailliertere Angaben zu machen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten Dokumente (Haftbefehl, Amtsschreiben) als gefälscht erkannt wurden, D-1908/2009 dass die bisher eingereichten Schreiben der Rechtsanwälte B._______ und C._______ als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden, dass auch das nunmehr eingereichte, inhaltlich wenig gehaltvolle Schreiben von Rechtsanwalt C._______ nicht geeignet ist, die bisherigen Erkenntnisse zu relativieren, dass der zum wiederholten Mal gestellte Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung einzuleiten, abzuweisen ist, da es sich aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht rechtfertigt, eine solche in Auftrag zu geben, dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, dass den Akten somit keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1908/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet wurden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6527/2006 vom 9. Juni 2008 E. 6.5 S. 17 vorgenommene Würdigung zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Schicksal von E._______, der nach seiner Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden sei, nichts zu ändern vermag, da aus diesem Fall keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gezogen werden können, D-1908/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1908/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 11

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