Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1902/2014
Urteil v o m 1 5 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
D-1902/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 26. Februar 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Spanien, Portugal oder Frankreich gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zudem festhielt, der Beschwerdeführer würde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen und der Kanton B._______ werde mit dem Vollzug der Haft beauftragt, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 8. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
D-1902/2014 dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
D-1902/2014 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung, nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung),
D-1902/2014 dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung; sog. Selbsteintrittsrecht), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2007 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die spanischen Behörden am 12. März 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung (Wiederaufnahme gestützt auf ein laufendes Asylverfahren) ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. April 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Spanien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
D-1902/2014 dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP gegen eine Rückkehr nach Spanien aussprach und dabei vorbrachte, es sei schwierig, dort den Lebensunterhalt zu verdienen (Akten BFM A 5/10 S. 6), dass er auf Beschwerdeebene insbesondere seine Asylgründe (Probleme in Nigeria) erläuterte und geltend machte, er habe in Spanien einen negativen Asylentscheid erhalten, dass er vergeblich versucht habe, seine Situation den spanischen Behörden zu erklären,
D-1902/2014 dass er in Spanien aufgrund des negativen Asylentscheids keine Arbeit habe finden können und diverse Probleme (betreffend Ernährung, Unterkunft und medizinischer Versorgung) gehabt habe; sein Leben sei dort hart gewesen, dass die spanischen Behörden ihn im Falle einer Überstellung nach Nigeria ausschaffen würden, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz führen würde, dass der Beschwerdeführer jedoch allein mit dem Hinweis auf seine Asylgründe, das erfolglos durchlaufene Asylverfahren in Spanien sowie seine vergeblichen Versuche, den spanischen Behörden seine Situation zu erklären, keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach er in Spanien keinen Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte und Spanien ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Nigeria zurückschaffen würde, dass der Beschwerdeführer sodann mit seinen unsubstanziierten Vorbringen zu den schwierigen Lebensbedingungen in Spanien nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihm in Spanien die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (während des Asylverfahrens) vorenthalten wurden beziehungsweise die Lebensbedingungen dort so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass es dem Beschwerdeführer offen steht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich seiner Aufenthaltsbedingungen und seine (neuerlichen) Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Nigeria bei den zuständigen spanischen Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-Verordnung gibt, dass nach dem Gesagten Spanien zuständig ist und sich entsprechend verpflichtet hat, den Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-Verordnung wieder aufzunehmen,
D-1902/2014 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
D-1902/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1902/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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