Abtei lung IV D-19/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2007, (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-19/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Februar 2003 auf dem Landweg in Richtung Türkei. Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 12. März 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 17. März 2003 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 13. Juni 2003 durch die zuständige Behörde des Kantons D.________, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie katholischen Glaubens aus E._______ in der Provinz Dohuk. Im Jahr 2002 habe er sich in der Schule in ein Mädchen verliebt. Dies sei nach etwa fünf Monaten bekannt geworden, woraufhin das Mädchen nicht mehr in der Schule erschienen sei. Kurz danach sei auch er - auf Anraten seines Vaters der Schule ferngeblieben, weil er Angst vor Rachemassnahmen von Seiten der Familie des Mädchens gehabt habe, zumal diese gegen eine Beziehung zwischen einer Muslimin und einem Christ gewesen sei. Aus Furcht, von der Familie des Mädchens verfolgt zu werden, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass er zuhause von Angehörigen des Mädchens gesucht worden sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2005 - eröffnet am 21. November 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel- D-19/2008 tend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia habe das BFM beschlossen, eine Anspassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk. Seit dem Jahr 1988 bis zur Ausreise habe er im Quartier F._______ in E._______ gewohnt. Er habe seine gesamte Kindheit in der Provinz Dohuk verbracht und verfüge dort mit seiner Familie, welche ebenfalls in E._______ oder mittlerweile in G._______ lebe, über ein gutes Beziehungsnetz. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da die Voraussetzungen dazu nicht gegeben seien. So sei er seinerzeit geflohen, weil er sich in eine junge Frau muslimischen Glaubens verliebt gehabt habe. Da er der römisch-katholischen Konfession angehöre, habe er mit schlimmsten Repressionen von Seiten der Familie seiner Freundin rechnen müssen. Zudem stellten die Angehörigen seines Glaubens in seiner Heimatregion eine äusserst kleine Minderheit dar und müssten im Nordirak mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Religiös motivierte Übergriffe seien heute im gesamten Irak D-19/2008 an der Tagesordnung. Als Angehöriger der römisch-katholischen Konfession verfüge er zudem im Irak über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schliesslich könne im Nordirak nicht von einer befriedeten Situation ausgegangen werden. Aufgrund der Auseinandersetzung zwischen der Türkei und dem Norden des Iraks müsse weiterhin von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Insbesondere in der Grenzregion zur Türkei müsse in absehbarer Zeit mit kriegerischen Kampfhandlungen gerechnet werden. E. Mit Verfügung vom 28. November 2007 - eröffnet am 3. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verfügung vom 17. November 2005 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liesse sich aufgrund der Situation im Nordirak nicht bejahen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar ein. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 über 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inklusive Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in der Region. Sodann teilten sechs weitere europäische Staaten die Einschätzung des D-19/2008 Bundesamtes, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung. Aus der bestehenden Gefahr einer türkischen Invasion im Grenzgebiet des Nordiraks sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal die Türkei mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihn die Rückkehr in sein Heimatland aus spezifischen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation aussetzen würde. Die Behauptung, dass er wegen der Probleme mit der Familie seiner Freundin mit schwerwiegenden Übergriffen rechnen müsse, sei im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu werden. Zudem habe keine über die Warnung einer Mitschülerin, wonach Familienangehörige seiner Freundin nach Möglichkeiten suchten, ihm etwas anzutun, hinausgehende Bedrohung bestanden. Mit Blutrache verbundene Konflikte würden in der Regel mittels Verhandlungen und durch die Zahlung einer Geldsumme gelöst. Es erscheine daher nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers ohne Weiteres bereit und in der Lage gewesen sei, für dessen Ausreise kurzfristig einen Geldbetrag von US$ 7'000.00 aufzubringen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm gesagt, dass er nach der Ausreise den nach ihm suchenden Personen mitteilen werde, dass er nicht hier sei und sie ihn - den eigenen Sohn - bei seinem Auffinden töten könnten, sei angesichts der in derartigen Fällen üblichen Möglichkeit zur Verhandlung unrealistisch und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Ferner entbehre es jeder Logik, dass er angeblich erst Wochen nach seiner Ausreise von den Angehörigen seiner Freundin zuhause gesucht worden sei, zumal er zwei Tage, nachdem diese nicht mehr in der Schule erschienen sei, erfahren haben wolle, dass ihre Familie über die Beziehung Bescheid gewusst habe; in diesem Zeitraum habe er offensichtlich die Schule weiterhin besucht, so dass die Familie der Freundin den nichtsahnenden D-19/2008 Beschwerdeführer leichthin hätte bestrafen können; demgegenüber habe sie es vorgezogen, die Tochter nicht mehr in die Schule zu schicken, womit sie den unerwünschten Kontakt erfolgreich unterbunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer der Beziehung gemacht. Aufgrund seiner unplausiblen und widersprüchlichen Angaben sei die geltend gemachte Bedrohung als unglaubhaft zu qualifizieren. Dasselbe gelte für seine angebliche römisch-katholische Konfession, zumal er weder in der Lage gewesen sei, den Namen des Papstes und des Oberhaupts der Katholiken seiner Kirchgemeinde G._______ zu nennen noch die beiden wichtigsten kirchlichen Feste der katholischen Kirche konkret zu bezeichnen. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr wegen seiner Glaubenszugehörigkeit religiös motivierte Übergriffe zu riskieren, entbehre demnach jeglicher Grundlage. Zudem würden auch keine anderen individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gereist und habe den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Dohuk verbracht. Mithin sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er verfüge überdies über eine solide Schulbildung und etwas Berufserfahrung in der Landwirtschaft. In der Schweiz sei er seit Juni 2006 als Officebursche erwerbstätig und habe dadurch weitere Berufserfahrung sammeln können. Es seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aktenkundig. Demnach seien die Voraussetzungen für den Aufbau einer eigenen Existenz im Heimatstaat gegeben. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz sei insgesamt davon auszugehen, dass Hilfeleistungen von Verwandten die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien gemäss seinen Angaben nach G._______ gezogen - , ein taugliches Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen können und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde. Überdies könnte er bei fristgemäss Ausreise vom Angebot der ihm die Reintegration erleichternden Rückkehrhilfe Gebrauch machen. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter D-19/2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig reichte er einen Artikel aus der Neuen D.________er Zeitung vom 19. Dezember 2007 über eine sich im nordirakischen Grenzgebiet zur Türkei abzeichnende militärische Auseinandersetzung in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 23. Januar 2008 fristgerecht geleistet. H. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Sicherheitslage in den erwähnten drei nordirakischen Provinzen sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Es bestünden mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Dass solche vorher nicht bestanden hatten und den Betroffenen eine Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden nicht habe zugemutet werden können, sei einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihn im Falle einer Rückkehr die Hinrichtung durch die Familie seiner Freundin erwarte, könne aus den bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründen nicht geglaubt werden, ebensowenig die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession, wozu er, obwohl er anlässlich der kantonalen Befragung die Einreichung seiner Identitätskarte und seines Taufscheins in Aussicht gestellt habe, bisher keine Beweismittel beigebracht habe. Überdies habe er im Rahmen der erwähnten Befragung zu Protokoll gegeben, in seiner Eigenschaft als Katholik an seinem Wohnort E._______ keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei das D-19/2008 Bundesverwaltungsgericht in seinem in BVGE 2008/4 publizierten Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen, dass die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch- Kurdistan im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen könnten und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert würden. I. In seiner Replik vom 24. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. So müsse angesichts der dortigen Ereignisse weiterhin davon ausgegangen werden, dass im gesamten Irak eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem hielt er an der von ihm geltend gemachten Religionszugehörigkeit ebenso fest wie am Vorbringen, dass konfessionelle Minderheiten, insbesondere christliche Gemeinschaften, im Irak zunehmend verfolgt würden. J. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-19/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Lageanalyse des BFM betreffend die drei nordirakischen Provinzen nicht einverstanden und nimmt in diesem Zusammenhang insbesondere auf den gleichzeitig zu den Akten gereichten Zeitungsartikel Bezug. Sodann hält er daran fest, dass er der römisch-katholischen Konfession angehöre und wegen befürchteter Repressionen von Seiten der Familie seiner muslimischen Freundin aus dem Heimatstaat geflohen sei. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). Insbesondere ist der Vorinstanz darin D-19/2008 beizupflichten, dass weder die vom Beschwerdeführer die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit noch die von ihm befürchteten Repressionen als glaubhaft qualifiziert werden können. Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingabe nicht geeignet, daran etwas zu ändern. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 17. November 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- D-19/2008 gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die D-19/2008 betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von fast 20 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Vater und vier Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Gemäss eigenen Angaben hat er die Sekundarschule absolviert und war mehrmals befristet in der Landwirtschaft tätig. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Erwerbserfahrung im Gastgewerbe sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem D-19/2008 Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Sulaymaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-19/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14