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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2017 D-1899/2017

4. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,893 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1899/2017 plo

Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).

D-1899/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, als Flüchtling in der Schweiz anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden. B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau, mit welcher er nach Brauch und kirchlich verheiratet sei (B._______, geboren am […]) und für das Kind (C._______, geboren am […]), beide Staatsangehörige aus Eritrea, ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 1. März 2017 als Gesuch um Familienasyl abgelehnt; die Einreise in die Schweiz wurde nicht bewilligt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Ehefrau und dem Kind seien die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht sowie ein Geburtszertifikat einer eritreischen Kirche in einer Fremdsprache, eine Studentenkarte, Fotos und zwei CD-ROMs bei. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

D-1899/2017 F. Mit Eingabe vom 19. beziehungsweise 20. April 2017 wurde darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Verfügung weder die Eheschliessung noch die Vaterschaft oder das Kindsverhältnis zum Sohn bezweifelt worden seien. Die Ehefrau habe keine Möglichkeit, die biologische Vaterschaft mittels DNA-Test zu belegen. Zudem würden die beigelegten Fotos darauf hinweisen, dass der Sohn während der Ehe gezeugt worden sei. Die Ehefrau habe diese per Internet übermittelt. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ehefrau und sein Kind aus Eritrea geflohen seien und sich in einem (…) Flüchtlingslager befänden. Die Ehefrau sei nun per Mobiltelefon erreichbar. Ausserdem könne in D._______ ein DNA-Test durchgeführt werden, sofern Zweifel an der Abstammung des Kindes vom Beschwerdeführer bestünden. Der Eingabe wurden zwei Fotos und eine Registrierungskarte beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1899/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auch auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des als Flüchtling anerkannten Familienmitglieds abstützen. 5.2 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder sich in einem Drittstaat aufhalten. Diesen ist – im Sinne

D-1899/2017 eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. In diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2017 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien, das Gesuch um Familienasyl abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung seiner Verfügung legte das SEM dar, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei nach dem einmonatigen Hochzeitsurlaub im Februar 2014 wieder zur Truppe zurückgekehrt und dort bis September 2014, dem Zeitpunkt seiner Desertion, geblieben, während seine Ehefrau nach der Heirat bei ihren Eltern und der nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) geborene Sohn bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gewohnt hätten. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Unter diesen Umständen habe er vor seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Kind gelebt. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel (Eheschein, Fotos der Heirat, Schülerausweis der Ehefrau, Taufurkunde des Kindes) nichts zu ändern, weil mit ihnen das Erfordernis einer vorbestandenen Familiengemeinschaft vor der Flucht nicht glaubhaft gemacht werde. Sinn und Zweck der Familienzusammenführung sei indessen die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und nicht die nachträgliche Begründung einer solchen. 6.2 In seiner Beschwerde vom 29. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er – entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – mit seiner Ehefrau vor der Ausreise sehr wohl einen gemeinsamen Haushalt begründet habe, indem er mit ihr während eines Monats in einem separaten Haus auf dem Anwesen seines Vaters gelebt habe. Danach sei er vom Vater ins Gefängnis zurückgebracht worden. Nach zwei weiteren Wochen im Haus der Schwiegereltern sei die Ehefrau gestützt auf die kulturellen Gepflogenheiten in ihr Elternhaus im gleichen Dorf zurückgekehrt und wegen der Inhaftierung und Flucht des Beschwerdeführers auch dort geblieben. Seine Aussage anlässlich der Befragung, er habe mit

D-1899/2017 seiner Ehefrau nicht in einem Haushalt zusammengelebt, sei vom SEM insofern verfälscht worden, als es den Sachverhalt so dargestellt habe, als hätte er nie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, obwohl er nach der Hochzeit mit ihr während eines Monats zusammengelebt habe. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes am (…) beweise im Übrigen, dass das Paar zusammengelebt habe. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit seiner Flucht staatliche Repressionen erleide, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, spreche für die Begründung einer ehelichen Familiengemeinschaft. Ausserdem würden ihr seit der Flucht des Beschwerdeführers sämtliche staatliche Leistungen wie medizinische Versorgung oder Ausstellung einer Identitätskarte verwehrt. Sie sei somit eine rechtlose Person geworden und befürchte, jederzeit verhaftet zu werden. Auch für die eritreischen Behörden stelle das Paar somit eine eheliche Familiengemeinschaft dar. Entgegen der Annahme der Vorinstanz komme es gemäss gefestigter Praxis bei der Beurteilung, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft begründet worden sei, nicht auf die Dauer des Zusammenlebens nach der Hochzeit an, wenn diese aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Vorliegend seien diese Voraussetzungen erfüllt. Der seit 2011 im Gefängnis inhaftierte Beschwerdeführer habe lediglich für seine Heirat einen Monat Hafturlaub erhalten und danach ins Gefängnis zurückkehren müssen. Später habe er erneut für wenige Tage Hafturlaub bekommen und diese zur Flucht aus Eritrea benützt. Somit sei die gelebte eheliche Familiengemeinschaft gewaltsam im Sinne der Rechtsprechung unterbrochen worden. Diese äusseren Umstände dürften dem Beschwerdeführer gestützt auf die Praxis auch bei einer kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht entgegengehalten werden. Zudem bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen fort, weil der Beschwerdeführer seit seiner Flucht den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Sohn regelmässig pflege. Er habe mit ihnen über Drittpersonen, welche Nachrichten übermitteln würden, Kontakt, da in seinem Heimatdorf kein Telefonanschluss vorhanden sei. Manchmal könne sich die Ehefrau in die nächste Stadt begeben, so dass die Eheleute telefonisch miteinander kommunizieren könnten. Die Gespräche seien schön und schwierig zugleich, und die Situation belaste den Beschwerdeführer sehr, weil seine Ehefrau in ständiger Angst vor einer Verhaftung lebe. Die Eheleute wollten eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Sohn aufbauen. Mit der gewaltsamen Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers seien er und seine Ehefrau und das Kind durch die Flucht getrennt worden. Sie würden trotz der Trennung weiterhin eine ununterbrochene Familiengemeinschaft, welche auf die Zukunft gerichtet sei, bilden. In der Eingabe

D-1899/2017 vom 16. Mai 2017 wurde ergänzt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn inzwischen in einem (…) Flüchtlingslager befinde und per Mobiltelefon erreichbar sei. 6.3 Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des SEM als rechtmässig und zutreffend, während die Einwände in der Beschwerde und in der Eingabe vom 19./20. April 2017 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann. 6.3.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Kopien von Beweismitteln kann davon ausgegangen werden, dass dieser zwar nach Brauch beziehungsweise kirchlich verheiratet und Vater von C._______ ist, auch wenn die eingereichten Beweismittel überwiegend (insbesondere die kirchliche Taufurkunde, die Hochzeitsfotos und –videos) nicht amtlich und damit von geringem Beweiswert sind. Letztlich ist indessen entscheidend, ob er und seine Ehefrau und das Kind in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, durch die Flucht getrennt worden sind und – sollten äussere Umstände das familiäre Zusammenleben verhindert haben – der Wille zum Zusammenleben erkennbar ist (vgl. Art. 51 AsylG). Es gilt mithin zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall zutrifft. 6.3.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er mit seiner Ehefrau nur ein einziges Mal während höchstens einem Monat und mit seinem Kind noch nie zusammengelebt hat, zumal dieses nach seiner Ausreise aus Eritrea geboren worden ist. Als Grund dafür gab er an, er sei im Gefängnis gewesen und habe nur während eines Monats für die Hochzeit und später nochmals für einige Tage Urlaub erhalten. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer zwar – insbesondere in der Beschwerde – angab, er sei bis im September 2014 im „Gefängnis“ gewesen. Gestützt auf die Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass er ab 2012 den üblichen Nationaldienst zu absolvieren hatte, auch wenn er dies als ehemaliger Gefangener tat und deshalb unter strengerer Bewachung stand, zumal er auch aussagte, er sei im Januar 2012 freigekommen und habe dann bei seiner Einheit weiter in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. Akten A412 S. 8). Es kann nicht angenommen werden, dass er als Gefangener in einem Gefängnis in Eritrea im Jahr 2014 zwei Mal Hafturlaub bekommen hätte. Seine Aussage, er sei nach einem fünftägigen Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, spricht ebenfalls dagegen, dass er sich im Jahr 2014 in einem Gefängnis befand, zumal er ansonsten nicht von der „Einheit“ gesprochen hätte. Somit ist davon auszugehen, dass er nicht aus

D-1899/2017 einem Gefängnis, sondern aus dem Nationaldienst desertierte, was sich im Übrigen mit der Einschätzung des SEM deckt (vgl. A19/3 S. 2 f.) und letztlich vom Beschwerdeführer selber zugegeben wurde, indem er darlegte, Gefängnis und Militärlager seien dasselbe (vgl. Akte A17/28 S. 19). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Ehefrau vor der Heirat zwar gekannt, sei aber mit ihr nicht in einer engen Freundschaft gestanden; vielmehr habe der Vater die Heirat arrangiert, und er habe gegen die Heirat keine Einwände vorbringen können, sondern habe diese akzeptieren müssen (vgl. Akte A17/28 S. 18). Zudem legte er dar, sie seit den Flitterwochen nicht mehr gesehen (vgl. Akte A17/28 S. 6) und auch anlässlich des zweiten ihm gewährten Urlaubs nicht mehr getroffen zu haben (vgl. Akte A17/28 S. 21). Seit der Einreise in die Schweiz stehe er mit ihr in gelegentlichem telefonischen Kontakt und kontaktiere sie über Drittpersonen. Ausserdem könne er sie seit ihrer Ankunft in D._______ per Mobiltelefon erreichen. 6.3.3 Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht auf einen gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu schliessen, wie das SEM zutreffend festgehalten hat. Angesichts der Angabe, er habe nach der Hochzeit während eines Monats mit seiner Ehefrau verbracht, kann auch nicht von einer länger dauernden und konstant gelebten Liebesbeziehung ausgegangen werden. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während höchstens einem Monat Zeit miteinander verbracht haben und weder vor noch nach ihrer Heirat im gleichen Haushalt gelebt haben. Daran vermag die im Beschwerdeverfahren aufgeführte Zeit der Flitterwochen in einem separaten Haus auf dem Anwesen des Vaters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bezeichnenderweise soll die Ehefrau des Beschwerdeführers denn nach seiner Rückkehr zur Einheit auch wieder in den Haushalt ihrer Eltern zurückgekehrt sein, was ebenfalls gegen die Aufnahme eines eigenständigen Haushaltes zwecks Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hinweist. Selbst wenn die Ehefrau und das Kind seit der Heirat beziehungsweise seit der Geburt am Wohnort der Eltern des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer per Telefon und über Drittpersonen sowie seit ihrer Ankunft in D._______ per Mobiltelefon aus der Schweiz mit seiner Ehefrau hin und wieder kommuniziert, kann unter diesen Umständen nicht von einem gefestigten gemeinsamen Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und von einem ununterbrochenen Fortbestehen desselben gesprochen werden. Aus seinen Angaben sowohl im eigenen Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er weder mit seiner Ehefrau noch mit ihr und dem Kind über eine

D-1899/2017 längere Zeit in einer ehe- beziehungsweise familienähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Damit sind keine Hinweise ersichtlich, welche für das Bestehen einer vor der Ausreise des Beschwerdeführers konstanten, intakten und länger dauernden Familiengemeinschaft sprechen. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem ununterbrochenen Fortbestehen einer Familiengemeinschaft gesprochen werden, wie dies in der Beschwerde getan wurde. Damit fehlt die Voraussetzung, dass er und seine Ehefrau (und das später geborene Kind) durch die Fluchtumstände getrennt worden sind, was – wie vorangehend festgehalten – eine "conditio sine qua non" ist, um gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligen zu können. 6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das fehlende Zusammenleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sei auf die Pflicht zur Leistung des Nationaldienstes und damit auf äussere Umstände zurückzuführen, weshalb diese Tatsache nicht zu seinen Ungunsten zu betrachten sei. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob er und seine Ehefrau den Willen und die Absicht zusammenzuleben gehabt haben: 6.3.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flucht des Beschwerdeführers nicht in Absprache mit der Ehefrau stattgefunden hat, zumal er diese vor seiner Flucht nicht kontaktiert hat, obwohl ihm dazu angesichts des fünftägigen Urlaubs und seines Aufenthalts im gleichen Dorf genügend Zeit und die Möglichkeit zur Verfügung gestanden wären. Sein Einwand, er habe dafür keine Zeit und im Übrigen Probleme gehabt (vgl. Akte A17/28 S. 21), vermag im Hinblick darauf, dass gleichzeitig geltend gemacht wurde, es habe zwischen den Eheleuten immer der Wille bestanden, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen die fehlende Kontaktaufnahme mit der inzwischen schwangeren Ehefrau trotz des fünftägigen Urlaubs und die fehlende Orientierung über sein Vorhaben, das Heimatland zu verlassen, deutlich dafür, dass er kein weiteres Interesse mehr an dieser Beziehung hatte. Sein Verhalten lässt Raum für ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Willen, mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben aufzubauen. Vielmehr ist aus der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland ohne Absprache mit seiner Ehefrau der Schluss zu ziehen, dass er nicht oder nicht mehr die Absicht hatte, mit ihr und dem im damaligen Zeitpunkt erwarteten Kind ein familiäres Zusammenleben einzugehen. An dieser Einschätzung vermag somit der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau wegen der Schwangerschaft nicht orientiert habe, nichts zu ändern, zumal in

D-1899/2017 diesem Fall zwecks Errichtung und Aufrechterhaltung einer familiären Gemeinschaft erst recht die Orientierung über die bevorstehende Ausreise sowie allenfalls die weiteren Pläne für ein Nachkommen der Ehefrau und des Kindes nach der Geburt zu besprechen gewesen wären. 6.3.4.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen während etwa sechs Monaten in D._______ in einem Camp lebte, bevor er seine Weiterreise in die Schweiz antrat (vgl. Akte A4/12 S. 6). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er sich in dieser Zeit für das Wohlergehen der Ehefrau und des später geborenen Kindes interessiert hätte. Vielmehr gibt er an, erst aus der Schweiz mit ihnen Kontakt aufgenommen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass unter diesen Umständen jegliches Verantwortungsgefühl für die eigene eben erst gegründete Familie fehlt, lassen sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Bemühungen entnehmen, wonach er eine gemeinsame Flucht überhaupt in Erwägung gezogen oder zu Voraussetzungen für eine spätere legale Ausreise von Mutter und Kind beigetragen hätte. Konkrete Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und das Kind nach D._______ zu bringen, während er selber noch dort gelebt hat, um später gemeinsam als Familie weiterzureisen, wurden von ihm nicht vorgebracht. Auch dieser Sachverhalt spricht gegen die geltend gemachte Absicht eines familiären Zusammenlebens und gegen eine eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft. An dieser Einschätzung vermag die in der Eingabe vom 16. Mai 2017 dargelegte Ausreise der Ehefrau und des Kindes nach D._______ nichts zu ändern. Damit werden die Zweifel am Willen und an der Absicht zu einem gemeinsamen familiären Leben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und dem Kind erhärtet. 6.3.4.3 Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum fast sechs Monate dauerte, bis der Beschwerdeführer nach seiner Anerkennung als Flüchtling ein Gesuch um Familienvereinigung stellte. 6.3.4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt während längerer Zeit ohne plausiblen Grund keine Bemühungen zum Nachzug seiner Ehefrau und des Kindes erkennen liess. Unter diesen Umständen ist weder der Wille noch die Absicht, mit ihr und dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bilden und zu leben, erkennbar. Sein Verhalten lässt vielmehr auf eine abgebrochene Beziehung schliessen, weshalb von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs.1 AsylG auszugehen ist, zumal das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG praxisgemäss nicht der Wiederaufnahme von zuvor

D-1899/2017 abgebrochenen oder noch gar nicht gelebten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Auch die Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen von seinem Vater arrangiert worden sei und er dagegen nichts habe einwenden können, sprechen nicht dafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers mit der Heirat tatsächlich eine Lebensgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war und er die Verantwortung für die Familie zu übernehmen gedenkt. 6.3.5 Angesichts des fehlenden Willens, eine familiäre Gemeinschaft zu bilden, kann vorliegend offen gelassen werden, ob die fehlende familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und dem Kind beziehungsweise ob das fehlende eheähnliche und gefestigte Zusammenleben auf äussere Umstände wie die Leistung des Militärdienstes des Beschwerdeführers und damit nicht in seiner Verantwortung lag. Die Voraussetzung des gemeinsamen familiären Zusammenlebens und der Trennung durch Flucht, welche im Asylrecht eine Bedingung im Sinne einer „conditio sine qua non“ darstellt, um Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu gewähren, braucht somit vorliegend nicht geprüft zu werden, da es gestützt auf die vorangehenden Erwägungen schon am Willen zu einer solchen Beziehung fehlte. 6.4 Sodann wurde mit dem Gesuch um Familienasyl auf Beschwerdeebene auch eine Gefährdung der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers (infolge Reflexverfolgung) geltend gemacht. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist indessen die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Nachdem das Gesuch um Familienzusammenführung erst nach Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes eingereicht wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von einem Asylgesuch aus dem Ausland auszugehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel und die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.

D-1899/2017 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1899/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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