Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1898/2016
Urteil v o m 2 6 . Februar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
D-1898/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Sommer 2014 und gelangte am 22. Juni 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. Juni 2015 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von (…) Jahren. B. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2015 zur Person befragt (BzP), gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehörs zum Resultat der Knochenanalyse gewährt. Am 15. September 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei im Iran geboren und Angehöriger der Hazara. Im Alter von zwei Jahren sei er mit der Mutter und seinen Brüdern nach Kabul gezogen, wo er mit sieben Jahren eingeschult worden sei. Im neunten Schuljahr habe er Probleme mit der Familie seiner damaligen paschtunischen Freundin bekommen. Deren Familie sei gegen den Kontakt mit ihm als Hazara gewesen. Er und seine Mutter seinen verbal bedroht worden. Später habe der Vater seiner damaligen Freundin ein notariell beglaubigtes Schreiben mit der Androhung einer Anzeige zu ihm nach Hause geschickt. Daraufhin sei er zusammen mit einem Bruder aus Afghanistan ausgereist. Zwei seiner Brüder würden derweil im Iran leben, seine Mutter und zwei Brüder nach wie vor in Kabul. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
D-1898/2016 zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Tazkira im Original und (je als Scan-Kopie und in fremder Sprache) ein Schreiben des im Iran lebenden Bruders und dessen Mietvertrag beigelegt. E. Mit Verfügung vom 6. April 2016 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 21. April 2016 in eine Amtssprache zu übersetzen und zusammen mit dem Original des Schreibens des Bruders samt dem Zustellumschlag zu den Akten zu reichen. F. Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Tazkira, des Schreibens seines Bruders sowie des Mietvertrages zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 hiess er das Gesuch vom 25. Mai 2016 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. I. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
D-1898/2016 J. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 11. Juli 2016 beim Gericht ein. K. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1898/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es sei kein originales Identitätsdokument abgegeben worden und die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung seien ungenau und unsubstantiiert ausgefallen. Auch sein Aussehen und nicht zuletzt das Resultat der Knochenanalyse sprächen für ein deutlich älteres Lebensalter. Die erst während der Anhörung abgegebene Kopie seiner angeblichen Tazkira könne zwar ein Indiz gegen seine Volljährigkeit darstellen. Eine Kopie biete aber keine Fälschungssicherheit und sei damit nicht geeignet, die Minderjährigkeit zu beweisen. Hinzu komme, dass eine Tazkira aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale an sich kein zuverlässiges Dokument sei und der Beschwerdeführer auf dem Foto im Alter von angeblich sechs Jahren abgebildet sei. Im Übrigen könne aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Familie seiner ehemaligen Freundin nicht von einer intensiven Verfolgung ausgegangen werden, zumal von jener Familie nach der Anzeige offenbar keine weiteren Verfolgungshandlungen ausgegangen seien. Ebensowenig könne aus der Anzeige auf eine asylrelevante Verfolgung seitens des Staates geschlossen werden, weil dazu keine Details zu einem möglichen staatlichen Verfahren hätten skizziert werden können. Ferner sei der Grund der dargelegten Verfolgung nicht primär in einem in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv, etwa Rasse oder Religion, zu suchen. Es sei beim dargelegten Problem zwar vordergründig darum gegangen, den Beschwerdeführer als Hazara zu verfolgen, aber ausschliesslich deshalb, um die Beziehung zwischen einer Paschtunin und ihm als Hazera zu verhindern. Gegen eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung spreche schliesslich, dass es seit dem Umzug seiner Angehörigen innerhalb von Kabul zu keinen weiteren Problemen gekommen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die mit der Rechtsmitteleingabe im Original eingereichte Tazkira belege seine Minderjährigkeit. Er habe dieses Dokument bereits nach der Anhörung von seiner Mutter erhalten, jedoch nicht gewusst, wo er dieses einreichen müsse.
D-1898/2016 Nebst Wiederholungen des bisher Vorgebrachten führte der Beschwerdeführer aus, seine ehemalige Freundin sei zwischenzeitlich gegen den Willen ihrer Eltern mit einem jungen Mann geflüchtet. Seine Angehörigen seien in der Folge erneut von deren Familie bedroht und bei den Behörden angeklagt worden. Die feindlich gesinnte Familie gehöre den Paschtunen an und habe gute Beziehungen mit der Regierung, seine Familie habe hingegen als Hazara keine Rechte. Seine Mutter habe deshalb aus Angst zusammen mit seinen zwei Brüdern Afghanistan verlassen. Sie würden nun im Iran bei seinen anderen beiden Brüdern leben. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Tazkira könne aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht als geeignetes Beweismittel anerkannt werden und stelle insgesamt ein zu schwaches Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. Ausserdem sei auf eine gewisse Diskrepanz hinsichtlich des verzeichneten Geburtsortes hinzuweisen. In der Anhörung sei aufgrund der Fotokopie festgehalten worden, dass im Feld ‚Geburtsort‘ „unklar“ eingetragen sein könnte, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auf B._______ verwiesen habe. In der vorliegenden Übersetzung werde nun C._______ erwähnt, wobei kein Quartier mit diesem Namen in B._______ existiere. Zu beachten sei zudem, dass afghanische Ausweise grundsätzlich käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen seien. Im Weiteren erscheine es zweifelhaft, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers plötzlich erneut von der Familie der ehemaligen Freundin verfolgt worden sein sollten. Auch sei es aufgrund der gesellschaftlichen Rolle und Stellung der Frau in Afghanistan kaum nachvollziehbar, dass die ehemalige Freundin erneut gegen den Willen ihrer Familie mit einer Person ausgegangen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich sein solle. Insgesamt überzeuge die Begründung des Wegzugs seiner Familie aus Kabul nicht. Die eingereichten Beweismittel stammten von der Familie des Beschwerdeführers selbst, weshalb ihnen die objektive Sichtweise abgehe. Zudem habe der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in Kabul. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, dass er mit Beibringung der Tazkira seine Minderjährigkeit belegt habe. Es handle sich nicht um eine Fälschung, was gerade durch den Umstand, dass die Tazkira eine Fotografie von ihm als Kind zeige, belegt werde. Dass er sein Alter und das seiner Geschwister nicht genau gekannt habe, sei auch kein Beweis dafür, dass er die Unwahrheit gesagt habe. In Afghanistan seien exakte Daten und Jahreszahlen nicht so wichtig, da das Leben eher von bestimmten Lebensabschnitten geprägt sei. Er wisse nicht, welche weiteren Angehörigen
D-1898/2016 das SEM in Kabul vermute. Seine Tante mütterlicherseits und die Cousinen und Cousins seiner Mutter kenne er nicht. In Afghanistan würden Frauen mit Verheiratung den Kontakt zu ihren Ursprungsfamilien sehr einschränken oder gar verlieren. 5. 5.1 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei im Jahr (…) geboren (SEM-Akten, A3/2). Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren (SEM-Akten, A11/2). In der BzP wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt. Dabei machte er sehr vage Altersangaben und brachte abweichend zum Eintrag auf dem Personalienblatt vor, sein Geburtsjahr nicht zu kennen (SEM-Akten, A12 S. 3). Er besitze eine Tazkira, diese befinde sich in Kabul. Er stellte in Aussicht, diese nachzureichen (SEM-Akten, A12 S. 6, A14/3 S.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er seine (Original-)Tazkira zwar bereits nach der Anhörung erhalten haben will, jedoch keine Anstalten getroffen hat, diese dem SEM einzureichen. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, wo er diese einreichen müsse, überzeugt nicht. Schliesslich geht aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Tazkira hervor, dass diese am (…) ausgestellt wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (SEM-Akten A27/14 F75) ist ihr aber das genaue Geburtsdatum nicht zu entnehmen. Mit Blick auf die erwähnten Ungereimtheiten vermag der Beschwerdeführer mit der Tazkira die (im Zeitpunkt der BzP und Anhörung) vorgebrachte Minderjährigkeit nicht zu beweisen. Eine Tazkira ist ausserdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fälschungssicher, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 S. 425 f.). Hinzu kommt die in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, welche ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren ergab und somit ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit darstellt. Demnach ist die Vorinstanz zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und es bestand daher auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.2 Im Übrigen stellte das SEM zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Soweit er in allgemeiner Weise geltend macht, die Hazara seien unterdrückt und hätten keine
D-1898/2016 Rechte, ist festzustellen, dass die Hazara-Zugehörigkeit alleine gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2; Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2). In der angefochtenen Verfügung wird zudem ausführlich und zutreffend begründet, dass seine Darlegungen zur Verfolgung durch die Familie seiner früheren Freundin nicht asylbeachtlich sind. Dem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzustellen. Er macht hingegen geltend, es hätten zwischenzeitlich neue Ereignisse stattgefunden. So seien seine Mutter und die beiden (dannzumal) in Kabul lebenden Brüder erneut von der Familie seiner früheren Freundin bedroht und auch angeklagt worden, weil seine Ex-Freundin gegen den Willen ihrer Familie mit einem anderen Mann eine Beziehung eingegangen sei. Aufgrund dieser Bedrohungssituation sei seine Familie in den Iran geflohen. Die solchermassen dargelegte erneute Verfolgung erscheint konstruiert und nachgeschoben. Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass es nach dem Umzug seiner Angehörigen innerhalb von Kabul zu keinen weiteren Problemen mit der Familie der Ex-Freundin mehr gekommen sei (vgl. SEM act. A27, F65). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die feindlich gesinnte Familie seine Angehörigen für ein (ihrer Ansicht nach) erneutes Fehlverhalten der Ex- Freundin verantwortlich machen sollte. Viel eher wäre zu erwarten, dass sich deren Aggression gegen die Angehörigen des jungen Mannes richten würde, mit dem die Ex-Freundin geflüchtet sein soll. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene dargelegten Bedrohungssituation ist den Ausführungen, wonach die Mutter und die beiden Brüder als Folge Kabul verlassen und in den Iran geflüchtet sein sollen, die Grundlage entzogen. Etwas anders vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus den eingereichten Dokumenten abzuleiten. Weder der Mietvertrag, der auf einen der im Iran lebenden Brüder abgeschlossen ist, noch dessen (undatiertes) Schreiben, welches inhaltlich wenig substantiiert und überdies als reines Gefälligkeitsschreiben mit geringen Beweiswert zu qualifizieren ist, vermögen die Anwesenheit der Angehörigen (Mutter und zwei Brüder) im Iran glaubhaft zu machen. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer der instruktionsrichterlichen Aufforderung, den Zustellumschlag einzureichen, ohne Angabe von Gründen nicht nachkam. Der angebliche Versand aus dem Iran ist daher nicht nachprüfbar.
D-1898/2016 5.3 Zusammenfassend erscheint es weder glaubhaft, dass die Mutter des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder erneut von der Familie der ehemaligen Freundin verfolgt worden sind, noch dass diese sich (deshalb) im Iran aufhalten. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ist nicht erkennbar. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-1898/2016 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
D-1898/2016 Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden und gesunden, volljährigen jungen Mann. Er lebte von seinem zweiten Lebensjahr an mit seiner Familie in Kabul, wo er während rund neun Jahren die Schule besuchte (SEM act. A12, S. 4). Seine Angaben, wonach seine Familie aus Afghanistan weggezogen sei und sich nun im Iran aufhalte, haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.2). Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass entsprechend seiner vorinstanzlichen Angaben seine Mutter und zwei seiner Brüder nach wie vor in Kabul leben. In Kabul wohnt zudem eine Tante mütterlicherseits, sie besitzt dort ein eigenes Wohnhaus (SEM act. A12, S.5; SEM act. A27, F. 17-25 und F. 84). Seine Behauptung in der Replik, er kenne weder seine Tante noch seine Cousins und Cousinen, ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Angaben, wonach die Tante offensichtlich zu seinen nahen Verwandten gehört (vgl. SEM act. A27 F22 f.) und die Verwandten mütterlicherseits seine Mutter immerhin mit Leihen unterstützen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer stand während des vorinstanzlichen Verfahrens zudem in Kontakt mit einem in Kabul lebenden Bruder (SEM act. A27, F. 5; SEM act. A27, F. 13-16). Der Familie geht es den Angaben zufolge soweit gut, mit Ausnahme eines Bruders, der an (…) leide (SEM act. A27, F. 6, F. 97-F. 100). Unterstützt werden Mutter und Bruder durch den anderen in Kabul lebenden Bruder sowie die sich im Iran aufhaltenden Brüder (SEM act. A27, F. 97-100) und auch durch die Verwandtschaft mütterlicherseits (SEM act. A27, F. 102). Die Flucht des Beschwerdeführers wurde mit der Hilfe seiner Brüder sowie durch den Verkauf eines Landstückes in Afghanistan finanziert (SEM act. A12, S. 6). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung und erste Arbeitserfahrungen als (…) (SEM act. A12, S. 4; SEM act. A27, F. 27-28 ), weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine Exis-
D-1898/2016 tenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er ist gemäss den vorliegenden Akten nicht erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos zu bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1898/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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