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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1897/2010

29. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,835 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1897/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Daniel Schmid mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren [...], Angola, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1897/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2010 auf dem Luftweg verliess und am 8. Februar 2010 in die Schweiz gelangte, wo sie am 9. Februar 2010 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, noch minderjährig zu sein und aus Luanda zu stammen, dass sie dort keine Probleme gehabt habe, dass ihr Onkel aus der Schweiz Geld überwiesen habe, weshalb sie zwecks Wohnsitznahme bei ihm in die Schweiz eingereist sei, dass sie hier die Schule besuchen möchte, dass sie einen Geburtsschein (angegebenes Geburtsdatum: 5. Mai 1994) zu den Akten gab, dass bei einer wissenschaftlichen Überprüfung des Dokuments durch eine amtsexterne Behörde keine spezifischen Fälschungsmerkmale festgestellt wurden, dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit am 18. Februar 2010 bei der Beschwerdeführerin durch das [...] eine Knochenaltersanalyse durchführen liess und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von achtzehn Jahren festgehalten wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 8. März 2010 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte, dass das BFM am Ende dieser Befragung der Beschwerdeführerin mitteilte, gestützt auf die Aktenlage gehe es fortan von ihrer Volljährigkeit aus, D-1897/2010 dass die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass die Vorinstanz am 12. März 2010 eine Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin dabei erneut darlegte, einzig wegen ihres in der Schweiz wohnhaften Onkels hierher gereist zu sein, dass keine anderen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bestünden, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass sie zwei Beweismittel (Rechtsschrift des Anwalts des Onkels und Todesschein der Grossmutter) zu den Akten gab, dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- D-1897/2010 richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg zu prüfen ist, ob das BFM die Beschwerdeführerin zu Recht als volljährig eingestuft hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), dass der eingereichte Geburtsschein offensichtlich nicht als Identitätsausweis in Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 qualifiziert werden kann, dass unbesehen der vom BFM zu Recht in Frage gestellten Authentizität des Dokuments (keine hinreichende Fälschungssicherheit) und entgegen den Beschwerdevorbringen in keiner Weise feststeht, ob er sich überhaupt auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 – wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse – abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), D-1897/2010 dass gemäss der vom BFM veranlassten Knochenaltersanalyse bei der Beschwerdeführerin ein Knochenalter von achtzehn Jahren festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des am 8. März 2010 gewährten rechtlichen Gehörs ausgesprochen vage und ungereimte Angaben zu Familienbelangen machte und so keine stichhaltigen Gründe für eine andere Beurteilung ihres Alters vorbringen konnte, dass sie auf Vorhalt ausserdem offen liess, ob ihre Angaben überhaupt der Wahrheit entsprechen (vgl. A 17/5 S. 3 vierte Antwort), dass die Hilfswerkvertreterin am Schluss der Anhörung festhielt, aufgrund des Aussehens und des Benehmens der Beschwerdeführerin könnte die geltend gemachte Minderjährigkeit zutreffen, dass diese doch eher vage Einschätzung in Anbetracht vorstehender Erwägungen indes zu keinem anderen Schluss zu führen vermag, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, sie sei anlässlich der Anhörung aus Angst nicht in der Lage gewesen, ausführlich zu antworten, weder durch die erwähnte Anmerkung der Hilfswerkvertreterin noch durch das Anhörungsprotokoll gestützt wird, dass das BFM im angefochtenen Entscheid in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente, welche sich nicht einzig auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse beschränken, verwiesen werden kann, dass mit dem BFM demnach von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eindeutig formulierten Rechtsbegehren lediglich das Bestehen von Wegweisungshindernissen geltend macht, dass sich in den Akten in der Tat keine Anhaltspunkte für eine – wie auch immer geartete – Verfolgung der Beschwerdeführerin in Angola im vorliegend relevanten Sinne finden, D-1897/2010 dass die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch gestützt auf 32 Abs. 1 AsylG zu Recht nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr vor Ort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Luanda – dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin – ausgeht und den Vollzug für Personen, welche nicht einer besonders verletzlichen Gruppe angehören, dorthin für zumutbar erachtet (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 32), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar geltend macht, sie verfüge in Angola über keinerlei Bezugspersonen mehr, da mittlerweile auch ihre Grossmutter gestorben sei, dass der allfällige Tod der Grossmutter und der offenbar in diesem Zusammenhang eingereichte Todesschein indes noch nicht auf ein fehlendes Beziehungsnetz im Heimatstaat schliessen lassen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und beim eingereichten Dokument des Onkels (Rechtsschrift im Rahmen eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens) fraglich ist, ob es sich bei der unter Ziff. 2.2 des Dokuments erwähnten Person um die Beschwerdeführerin handelt, D-1897/2010 dass das besagte Dokument im Übrigen aus dem Jahre 2004 stammt und auch aus diesem Grund nicht geeignet ist, das angeblich fehlende soziale Netz der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Ausreisezeitpunkt zu belegen, dass mit dem BFM davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten und auch in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu Verwandten und Nachbarn zu machen, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen indes ausgesprochen ausweichend und in keiner Weise kooperativ anmuten (vgl. u.a. A 17/5 S. 2 und A 21/15 Antwort 38), dass die Einschätzung des BFM, aufgrund ihres Aussageverhaltens rechtfertige sich der Schluss, es bestehe ein intaktes Beziehungsnetz in Luanda, somit nicht zu beanstanden ist, und das Bundesverwaltungsgericht über die Zumutbarkeit des Vollzugs zu befinden hat, auch wenn es nicht in genauer Kenntnis der wahren Sachlage ist, dass es den Asylbehörden dabei praxisgemäss nicht obliegt, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, dass aufgrund der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr vermutungsweise davon auszugehen ist, sie verfüge vor Ort über ein hinreichendes Beziehungsnetz, dass sie deshalb nicht einer besonders verletzlichen Personengruppe zuzuordnen und die Zumutbarkeit des Vollzugs auch in Berücksichtigung – soweit möglich – ihrer individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), D-1897/2010 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1897/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrum [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum [...] (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: Seite 9

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