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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2018 D-1896/2017

13. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,884 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1896/2017

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2017 / N (…).

D-1896/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Juni 2015 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 1. Juli 2015 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. C. Er wurde am 2. Juli 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 9. Juli 2015 wurde er erneut zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Erstbefragung). D. Am 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, sein angebliches Alter sei unglaubhaft. Dazu wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, welche am 23. Juli 2015 eingereicht wurde. E. Am 11. September 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 21. September 2015 wurde er dem Kanton B.________ zugeteilt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er, aus Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, die Schule abgebrochen habe. Er sei mehrmals erfolglos behördlich gesucht worden, woraufhin er Eritrea illegal verlassen habe. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Eröffnung am 6. März 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-1896/2017 H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 15. November 2018 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-1896/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und in C.________ gelebt habe. Er habe die Schule nach Beendigung der zehnten Klasse im (…) abgebrochen, aus Angst, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. In der Folge habe er versucht zu arbeiten. Er sei aber von einer Nachbarin an die Behörden verraten worden, weil diese wütend auf ihn gewesen sei, da er ihren Sohn anlässlich eines Streits geschlagen habe. Nachdem die Behörden dreimal

D-1896/2017 versucht hätten, ihn zu Hause festzunehmen, sei er illegal nach Äthiopien ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Taufscheins sowie Fotos einer Hochzeit ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, am (…) geboren zu sein, nicht glaubhaft sei, da er keine Dokumente habe einreichen können, welche diese Behauptung stützen würden. Während der Erstbefragung und der Anhörung habe er dürftige und nicht nachvollziehbare Aussagen zu seinem Alter gemacht. So habe er insbesondere ausgesagt, im Jahre 2005 bereits (…) Jahre alt gewesen zu sein. In der Stellungnahme vom 23. Juli 2015 habe er die Originale seines Schülerausweises und seiner Geburtsurkunde in Aussicht gestellt, diese aber nicht nachgereicht. Sein Geburtsdatum sei daher am 12. August 2015 auf den (…) festgesetzt worden, weshalb er ab diesem Zeitpunkt als volljährig gelte. Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, wieso er sich dazu entschieden habe, die elfte Klasse nicht anzutreten, um dem Nationaldienst zu entgehen. Auf die Frage, wie er sich zu diesem Zeitpunkt seine Zukunft vorgestellt habe, habe er erwidert, Jugendliche, die in den Militärdienst aufgeboten würden, würden nie zurückkehren. Diese irrelevante Aussage vermöge seine Beweggründe nicht zu klären. Er habe nicht darlegen können, weshalb er die Schule bereits in der zehnten Klasse und nicht erst kurz vor Ende der elften Klasse abgebrochen habe, indem er auf entsprechende Frage undifferenziert geantwortet habe, viele würden dies so machen. Seine oberflächlichen und farblosen Ausführungen zum Schulabbruch seien daher nicht plausibel. Auf die Frage, wie seine Familie auf seinen Entscheid, die Schule zu verlassen, reagiert habe, habe er lediglich ausgesagt, seine Familie habe gewusst, dass er nicht nach Sawa habe gehen wollen. Vor dem Hintergrund der Tragweite seines Entscheids erstaune es, dass die Familie lediglich sein Vorgehen zur Kenntnis genommen habe, ohne ernsthaft die Situation konkret mit ihm zu besprechen. Die Aussagen zum Schulabbruch seien daher zweifelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich seine Zukunft betreffend den obligatorischen Nationaldienst vorgestellt habe. Darauf angesprochen habe er pauschal erwidert, er habe sich versteckt und vor Razzien fliehen müssen.

D-1896/2017 Die Angaben zur Nachbarin, welche ihn denunziert habe, seien nicht überzeugend. Über diese Nachbarin habe er keine Informationen liefern können. Er habe nur erwähnt, dass sie in der Nachbarschaft gewohnt habe und eine ehemalige Befreiungskämpferin gewesen sei, mit welcher er Streit gehabt habe. Zum Streit habe er sich ebenfalls nicht ausführlich äussern können, sondern nur erwähnt, dass er während der Schulzeit beim Fussballspielen mit dem Sohn dieser Nachbarin gestritten habe und die Nachbarin ihn bedroht habe, da er ihren Sohn geschlagen habe. Es erstaune, dass er die Probleme mit der Nachbarin nie mit seiner Mutter besprochen habe. Seine Erklärung, wonach seine Mutter den ganzen Tag auf der Arbeit gewesen sei, überzeuge nicht. Schliesslich gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er nicht wisse, ob die Nachbarin ihn wirklich denunziert habe. Er habe nur ausgesagt, ihr Sohn habe dies einem Freund anvertraut. Informationen von Drittpersonen hätten jedoch einen geringen Beweiswert. Entsprechend müsse seine Annahme als blosse Vermutung betrachtet werden, welche mit keinem stichhaltigen Hinweis untermauert worden sei. Die Vorbringen zur behördlichen Suche seien ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe nur erklärt, er sei in derselben Woche dreimal gesucht worden. Er habe sich versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. Das Datum der ersten Suche habe er nicht nennen können und es sei ihm trotz mehrmaligen Nachfragens nicht gelungen, Informationen über diese Suche zu Protokoll zu geben. Gemäss seinen Aussagen sei er abwesend, seine Mutter jedoch anwesend gewesen. Es erstaune daher, dass seine Mutter ihn nicht ausführlich darüber informiert habe. Seine Erklärung, wonach seine Mutter ihn am späten Abend über den Besuch der Behörden in Kenntnis gesetzt habe und er in der Folge keinen Kontakt mehr mit der Mutter gehabt habe, überzeuge nicht. Es erstaune, dass er nicht wisse, wie viele Male er nach seiner Ausreise gesucht worden sei, obwohl er nach der Ausreise mit seiner Mutter Kontakt gehabt habe. Der dürftige Bericht über die behördlichen Suchen sei deshalb als Konstrukt zu betrachten. Die Vorfluchtgründe seien infolgedessen für unglaubhaft zu erachten. Schliesslich sei auch die Schilderung der illegalen Ausreise nicht glaubhaft, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es stimme zwar, dass der Beschwerdeführer unklare Angaben zu seinem Alter gemacht habe, es sei aber davon auszugehen, dass er schlicht die Jahres-

D-1896/2017 zahlen gewisser Ereignisse nicht habe exakt angeben können. Eine absichtliche Täuschung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Das SEM habe keine wissenschaftliche Altersabklärung veranlasst, obwohl diese in der Anhörung in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne nun die in Aussicht gestellten Dokumente (Schulzeugnis und Taufurkunde) einreichen. Obwohl diesen nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne, seien es zumindest Indizien, welche die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden, während das SEM keine gegenläufigen Indizien vorweisen könne. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfe dem Kriterium der Plausibilität innerhalb der Glaubhaftigkeitsprüfung nur geringes Gewicht beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, wann er die Schule abgebrochen habe und zu welchem Zeitpunkt er geflohen sei, sei daher unsachgemäss. Im Übrigen ergebe sich aus zahlreichen anderen Dossiers, dass viele eritreische Schüler die Schule sogar vor der zehnten Schulklasse abbrechen würden und nicht erst kurz vor Ende des elften Schuljahres. Das SEM verkenne bei der Bewertung der Reaktion der Familie auf die Information über den Schulabbruch die kulturellen Begebenheiten Eritreas. Gleiches gelte hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich vor Razzien habe verstecken müssen und versucht habe, seine Familie durch Arbeit zu unterstützen. Tatsächlich sei es im eritreischen Kontext üblich, dass junge Menschen, welche miterleben würden, dass der Nationaldienst bei Verwandten und Bekannten der Sklaverei ähnlich sei, die Wahl hätten, entweder das Land illegal zu verlassen oder versteckt im Land zu leben und die Familie durch Arbeit zu unterstützen. Wenn Letzteres nicht gelinge, bleibe lediglich die Flucht. Eritreische Schüler müssten sich früh dieser Frage stellen. Hinsichtlich der Denunziation durch die Nachbarin könne der Beschwerdeführer nur ausführen, was er selbst erlebt habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso er nicht diesen Verdacht haben sollte. Er wisse dies aber nicht mit Sicherheit und habe deshalb lediglich die Grundlagen für seine Vermutung genannt. Dass das SEM dabei den Beweiswert von Aussagen Dritter bewerte, gehe an der Sache vorbei, denn letztlich sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht worden sei. Hinsichtlich der behördlichen Suche stelle das SEM erneut auf den Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ab.

D-1896/2017 Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien jedoch widerspruchsfrei, logisch und schlüssig. Sie würden zeitlich zusammenpassen und den bekannten Quellen über die Lage in Eritrea entsprechen. Die Unterstellung, wie ausführlich er seine Mutter hätte unterrichten müssen, reiche nicht aus, um berechtigte Zweifel an den Angaben zu begründen. Das SEM habe in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung einseitig auf die Elemente abgestellt, welche gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorfluchtgründe seien für glaubhaft zu erachten. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwecks Einzug in den Nationaldienst bereits behördlich gesucht worden sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich sei auch seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert worden, weshalb zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. 4.4 In der Vernehmlassung erwog das SEM, dass es nach wie vor der Ansicht sei, der Beschwerdeführer habe unwahre Angaben zu seinem Alter gemacht. Seine Rechtsvertretung habe selbst eingeräumt, dass die Angaben zum Alter unklar und die Jahreszahlen nicht korrekt angegeben worden seien. Gemäss Praxis des SEM erübrige sich in solchen Konstellationen eine medizinische Altersabklärung. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, das SEM zu täuschen, sondern habe vielmehr gutgläubig unkorrekte Angaben gemacht, stelle eine subjektive Behauptung dar. Die Rechtsvertretung halte selbst fest, dass die eingereichten Dokumente einen geringen Beweiswert hätten. Überdies fehle es an einer Erklärung, weshalb er diese nicht bereits früher eingereicht und unter welchen Umständen er diese beschafft habe. Weitere Hinweise, welche für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen würden, gebe es nicht. Es könne nicht sein, dass sogenannte kulturelle und persönlichkeitsabhängige Unterschiede zwischen Menschen aus Europa und anderen Kontinenten jeden substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Bericht glaubhaft machen könnten. Es treffe zwar zu, dass einige Personen gesprächiger seien als andere und eine auf den ersten Blick unlogisch erscheinende Handlung erklärt werden könne. Vorliegend habe das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, sich über die fehlende Substanz und Logik seiner Angaben zu äussern. Seine Aussagen seien jedoch auch auf Nachfrage hin dürftig geblieben, was ein klarer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit sei.

D-1896/2017 Die Frage, ob die Ausreise illegal erfolgt sei, spiele aufgrund der aktuellen Praxis zur illegalen Ausreise eine geringe Rolle. Die Angaben zum Schulund Rekrutierungssystem zeigten lediglich auf, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stamme und Landsleute gekannt habe, die rekrutiert worden seien. Diese Angaben allein seien jedoch kein Beweis dafür, dass die geltend gemachte Verfolgung stattgefunden habe. Bei den restlichen Ausführungen handelt es sich im Wesentlichen um allgemeine Fragestellungen, zu denen das SEM mit aktueller Praxis bereits Stellung genommen habe. 4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass dem Anhörungsprotokoll entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich seines Alters, sondern allgemein Probleme mit Zahlen und Rechnen habe. Aufgrund dieser Angaben gehe das SEM von einer Täuschung aus und habe auf eine medizinische Altersabklärung verzichtet, obwohl diese in der Anhörung noch in Aussicht gestellt worden sei. Dieses Vorgehen überzeuge nicht. Die Ungenauigkeiten in den Angaben könnten auch auf die geringe Schulbildung oder die Minderjährigkeit zurückzuführen sein. Da es zum damaligen Zeitpunkt um die mögliche Minderjährigkeit gegangen sei, treffe das SEM hinsichtlich dieses Sachverhalts eine Untersuchungspflicht und es hätte die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Altersabklärung nutzen sollen. Dies habe insbesondere Auswirkungen auf die Würdigung der Aussagen, da bei Minderjährigen ungleich tiefere Anforderungen zu stellen seien als bei Erwachsenen. Selbst wenn man das Vorgehen des SEM als gerechtfertigt ansehen würde, müsse eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen werden. Das SEM spreche den eingereichten Dokumenten den Beweiswert vollkommen ab, obschon diese als Indizien zu würdigen seien, sofern keine Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Echtheit des Dokuments sprächen. Die Taufurkunde und das Schulzeugnis seien von Bekannten des Beschwerdeführers, welche in D.________ leben würden, in die Schweiz gebracht worden. Details zum Versand seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da seine Familie dies organisiert habe. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers sei nichts anzufügen, da das SEM insbesondere nicht Substanz und Logik kritisiere, sondern eine wertende Betrachtung der Entscheidungen des Beschwerdeführers vornehme. 5. 5.1 Das SEM hat das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, polizeilich gesucht worden zu sein, da er sich dem Militärdienst entzogen habe, zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7

D-1896/2017 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Schulabbruch (vgl. act. A26 F37 bis F49 und F62 bis F70) und der anschliessenden behördlichen Suche nach seiner Person (vgl. act. A15 F99 bis F104 und A26 F91 bis F104) sind zwar weitgehend widerspruchsfrei. Sie sind jedoch als substanzlos zu bezeichnen und vermitteln daher nicht den Eindruck, auf tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. Auch die Ausführungen dazu, wie und wo er sich versteckt habe, nachdem er von der polizeilichen Suche erfahren habe, sind oberflächlich und weisen überdies eine kleine Widersprüchlichkeit auf, indem er einerseits aussagte, er habe draussen geschlafen (vgl. act. A15 F106), andererseits jedoch erwähnte, versteckt bei einem Freund übernachtet zu haben (vgl. act. A26 F91 und F104). Auch hier beschränken sich seine Ausführungen auf die Nennung von „Schlagwörtern“, während erlebnisorientierte Schilderungen fehlen. Zwar kann der Schilderung der Denunziation durch die Nachbarin eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden (vgl. act. A26 F71 bis F90). Gleichzeitig sind aber auch diese Aussagen nicht sonderlich substanzvoll und der Beschwerdeführer verstrickte sich zudem in eine wenig überzeugende Ausflucht (vgl. act. A26 F89).

D-1896/2017 5.3 In Würdigung sämtlicher Elemente sind die Vorfluchtgründe für nicht glaubhaft zu erachten. 5.4 Die Feststellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein angebliches Geburtsdatum glaubhaft zu machen, erweist sich ebenfalls als zutreffend, wobei hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. So äusserte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der schulischen Laufbahn widersprüchlich zu seinem Alter. Den erst auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Zeugnis und Taufschein) kommt aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur sehr geringer Beweiswert zu. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ferner eröffnet, dass es sein angebliches Alter für unglaubhaft erachte, und hat ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Frist dazu wurde aufgrund der Ankündigung der Einreichung von Beweisdokumenten erstreckt. Dass das SEM, nachdem keine Beweisdokumente eingereicht wurden, von einer medizinischen Altersabklärung abgesehen hat, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine Zusicherung einer solchen Abklärung gemacht, sondern lediglich mitgeteilt wurde, dass er möglicherweise für eine solche aufgeboten werde (vgl. act. A15 F125). 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal der konkrete Rekrutierungsversuch respektive die polizeiliche Suche für unglaubhaft zu befinden sind. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

D-1896/2017 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da (illegal ausgereiste) Rückkehrer systematisch misshandelt würden, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Ferner drohe dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Nationaldienst, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem als unmöglich zu bezeichnen, da zwangsweise Rückführungen ausgeschlossen seien und der Beschwerdeführer auch nicht freiwillig zurückkehren könnte, da ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung und ein Einzug in den Nationaldienst drohe. Genauso sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da er polizeilich gesucht worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung und eine Zwangsrekrutierung drohen würden. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-1896/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im

D-1896/2017 militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-1896/2017 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-1896/2017 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Beschwerde geltend gemachte zeitliche Aufwand von fünf Stunden erweist sich als angemessen und ist aufgrund des Schriftenwechsels auf sechs Stunden zu erhöhen. Die Auslagenpauschale von Fr. 54.– ist jedoch unverhältnismässig hoch, zumal für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt Fr. 10.60 Portokosten angefallen sind. Die Auslagenpauschale ist daher auf Fr. 25.– zu kürzen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 4. April 2017 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das Honorar – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] – beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘000.– (Fr. 900.– [6 x 150] plus Fr. 25.– [Auslagen] plus Fr. 74.– [MwSt]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1896/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herrn Urs Jehle wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

Versand:

D-1896/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.12.2018 D-1896/2017 — Swissrulings